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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.07.1860
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1860-07-04
- Erscheinungsdatum
- 04.07.1860
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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N i ch t a m t l i Die Nothwendigkeit einer Reorganisation des Buchhandels. (Schluß aus Nr. 83.) V«. Sollen aber Reformen in der angedeuteten oder in jeder an deren als zweckmäßig erscheinenden Richtung ungebahnt und ausge- sührl werden, so wird cs dringend nothwendig, daß die Statuten des Börsenvereins, welche die Fassung von Beschlüssen nur einer einmal jährlich während einer kurzen Zeit tagenden Generalver sammlung anhcimstellt, abgeändert werden. Ein so ausgedehnter Verein, dessen Mitgliedern es entweder schwierig, odertheilweise geradezu unausführbar wird, sich zu der Eantatc-Versammlung in Leipzig persönlich einzusindcn, muß nothwendig auch statutarische Mittel besitzen, um auch ohne eine solche mündliche Erörterung in einer Generalversammlung Beschlüsse fassen und ausführcn zu kön nen. Hierzu kommt noch, daß, eben weil nur vcrhältnißmäßig wenige Mitglieder zu dieser Generalversammlung erscheinen, in der Regel eine Versammlung, die nur aus dem fünften oder sechsten Theile der dazu gehörigen Mitglieder besteht, in ihrer Majorität Beschlüsse faßt, die für den ganzen Verein verbindlich sind. Dazu kommt ferner, daß cs ganz unmöglich ist, das so ausgedehnte und so weit verzweigte Interesse eines ganzen Standes während weniger Stunden eines Tages im Jahre zu beleuchten und zu erörtern. Dies ist die Ursache, daß selbst die besten Vorschläge für das Ge- sammtwohl des Buchhandels, die im Börsenblatte oder in besonde ren Schriften veröffentlicht werden, ganz wirkungslos bleiben und der Vergessenheit anheimfallen. Der Verein hat aber im Börscn- blatte, dessen Hnltung für alle Mitglieder durch Beschluß obligato risch gemacht werden könnte, das beste Mittel zur Änbahnung, Er örterung und Fassung von Beschlüssen über geeignete Proposilionen während des ganzen Jahres. Hierzu wäre nun etwa folgende Abänderung der Statuten er forderlich. Der nichtamtliche Theil des Börsenblattes müßte jeder, nicht geradezu absurden Proposition offen stehen. Wird diese Proposition in der nächsten Zeit von etwa 50 Mitgliedern unterstützt, oder ist sie gleich Anfangs mit etwa 50 Unterschriften versehen, so ist der Börsenvorstand verpflichtet, auf amtliche Weise hierüber die Debatte zu eröffnen, zugleich einen Termin bestimmend, bis zu welchem die Artikel pro und contra eingcliefcrt werden müssen. Nachdem der Vorschlag auf solche Weise reiflich erwogen und erörtert worden ist, fordert der Vorstand am Schlüsse des erwähnten Tcrmincs zur Ab stimmung darüber auf, ebenfalls einen Termin für den Schluß die ser Abstimmung ansetzend- Jedes Mitglied ist verpflichtet, anneh mend oder ablehnend, seine Stimme abzugeben, bei einer Geldstrafe, die in die Vcreinscasse fließt. Amendements zu einer solchen Propo sition müssen, um vom Vorstande berücksichtigt und mit der Haupt- proposition zur Abstimmung gestellt zu werden, ebenfalls von etwa 50 Mitgliedern vorläufig unterstützt werden. Auf solche Weise kä men wirkliche Majoritätsbeschlüsse zu Stande und der abnorme Zu stand würde aufhören, daß eine der Zahl nach unbedeutende Mino rität dem Gcsammtvcreine Beschlüsse octroyirt. Durch solche Ein richtung einer Beschlußfassung, die zu jeder Zeit stattsinden kann, würden gewiß viele heilsame und das Gesammtwohl fördernde Ein richtungen in's Leben gerufen werden. Das Geschäft des Buchhandels ist in derThat nicht so schlecht, als es mitunter gemacht wird, und es hat sogar mehr günstige cher Theil. Chancen für sich, als manche anderen Geschäfte- Nur die pedan tische und vernunftwidrige Art und Weise, wie cs betrieben wird, ist verwerflich und im höchsten Grade nachthcilig. Und den noch werden eben diese in den vorhergehenden Artikeln gerügten Ue- bcl stände als die Hauptbasis des Buchhandels und als das Schi- bolcth angesehen, an dem nicht gerüttelt werden darf. Aber lwie in so manchen anderen Gebieten werden auch diese Begriffe sich läu tern und einer rationellen Auffassung zugänglich werden, ^iäo-toi et Is 6iel t'aidera! Bei der vorstehenden Abhandlung hat mich keine andere Rück sicht geleitet, als die Ueberzcugung, daß eine solche Reorganisation für das Gesammtgcschäft sich als förderlich erweisen würde. Die Vorschläge gegen die Preisherabsetzung von Verlagsartikcln sind so gar gegen mein eigenes Interesse, da, wenn ich auch meinen eigenen Verlag nie im Preise heruntergesetzt, wohl aber in geeigneten Fällen im Preise erhöht habe, doch der Ankauf ganzer Vorräthc von Ver lagsartikeln und deren Preisermäßigung bisher eines meiner haupt sächlichsten Geschäfte gewesen ist. Aber ich glaubte hierin mein ei genes Interesse dem Gesammtwohle unterordnen zu müssen. Altona. E. M. Heilbutt. Miscellcn. Berlin, 27. Juni. Ein Hr. LH findet sich veranlaßt, in Nr. 80. d. Bl. eine an ihn (privatim) gerichtete Frage bezüglich der letzten Generalversammlung des Unterstützungsvereins zu be antworten. In wiefern diese Frage am besten durch das im Börscnbl. abgedruckte Protokoll ihre Erledigung gefunden haben würde, läßt Einsender ds. dahingestellt, kann aber nicht umhin, in Bezug auf den am Schluß jener Miscelle gemachten Vorschlag, wegen Con- trolirung der Stimmenden, seine Ueberzcugung dahin aus zusprechen, daß in der Generalversammlung schwerlich ein Unbe fugter, gleichviel ob Principal oder Gehilfe, seine Stimme abgeben würde. Zu bedauern bleibt es jedenfalls, daß neuerdings gerade der Unterstützungsverein zu mancherlei unliebsamen Erörterungen auser sehen worden ist. Ein Gehilfe, welcher nicht für die angeregt gewesene Statutenänderung war. In Mainz kam am 19. Juni ein Postpackct aus Hamburg an, welches, als vom Auslände einlaufend, auf's Zollamt gehen mußte. Es enthielt mehrere Exemplare des vor kurzem bei Meißner in Hamburg erschienenen Werks: „Demokratische Studien, von Lud wig Walesrode". Der Titel des Buchs veranlaßt«: die Zollbehörde, die Auslieferung zu verweigern, und die höhere Verwaltung der Provinz Rhcinhcssen beschloß auch, die Bücher zurückzubehalten, bis die Regierung in Darmstadt darüber werde verfügt haben. Daraus geht also hervor, daß im Großherzogthum Hessen die Büche rccn- sur nicht blos wiedcrhergestellt ist, sondern auch, daß Drucksachen, welche gar nicht für den Buchhandel bestimmt, sondern schlichtes Privateigenthum sind, wie im vorliegenden Falle, ohne polizeiliche Ermächtigung nicht circuliren können. (Pflzr. Kur.) Schleswig-Holstein. In Sachen des 0r. Heiberg bat der Polizcimcister noch immer eine Aendcrung seines Verhaltens nicht eintrelcn lassen, und die Buchhandlung des vr. Hciberg bleibt vor wie nach geschlossen. Daß dadurch der Ruin dieses Mannes erfolgen muß, liegt auf der Hand. sWes.-Ztg.)
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