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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.03.1860
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1860-03-14
- Erscheinungsdatum
- 14.03.1860
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- Deutsch
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M 32, 14. März. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 523 Frankreich nachgedruckl, es ist also durchaus nicht Ausfluß eines Vertrags, wenn es auch jetzt nicht geschieht. Aus dem Deutschen übersetzt hat man etwas mehr, ob aber für das Uebersetzungsrecht schon je ein deulscherAutor ein irgend hier in Betracht kommendes Honorar aus Frankreich bezogen hat, muß so lange bezweifelt wer den, bis cs mit Zahlen erwiesen wird. So bleiben dem sächsischen Buchhandel in der Thar eigentlich nur Nachtheile als Resultate je nes Vertrags. Wie störend er namentlich für das Leipziger Com- missionsgcschäft ist, das als Vermittler zwischen dem gesammten deutschen Buchhandel, geschützten und nicht geschützten, dasteht, ist zu oft schon hcrvorgehoben worden, um es hier nochmal des Weitern zu erörtern. Daß die Praxis sich in dieser Beziehung günstiger ge staltet, als die Theorie zugibt, kann natürlich dabei nicht in Frage kommen, denn der Rcchtszustand bleibt trotzdem immer derselbe un sichere. Und auch sonst ist die dirccte Beeinträchtigung durch den Vertrag für den sächsischen Buchhandel nichtzu gering zu bemessen; Vieles, was sonst durch sächsische Industrie hergestellt werden konnte, unterbleibt jetzt entweder ganz, oder kommt anderswo zur Ausführ ung. Es versteht sich von selbst, daß ich damit nichts gegen die Ver träge an sich, sondern nur gegen die einseitig abgeschloffenen Ver träge einzelner Staaten beweisen will. Ich will in dieser Hinsicht nur auf das Capitcl der Uebersetzungen aufmerksam machen. Von derjenigen Seite, welche die Verträge unter allen Um ständen verkheidigt, wird fortwährend als besonderer Segen, den sie fürDeutschland gebracht haben sollen, hervorgchoben, daß sie die Fluth von Uebersetzungen schlechter französischer Romane zum Vortheile der deutschen Nationallitcratur beschränkt hätten. Eine solche Behaupt ung zeigt indeß nur die mangelhafteste Kenntniß der Verhältnisse. Jeder, dem die deutsche Literatur Werth hat, wird die Thatsacbe, daß die Uebersetzungen mittelmäßiger und schlechter französischer Romane jetzt bei weitem sparsamer erscheinen und viel weniger Verbreitung finden, als früher, mir unverhohlener Freude anerkennen, aber Nie mand, der die Litecaturcnkwicklung der letzten 15 bis 20 Jahre mit Aufmerksamkeit verfolgt hat, wird die Herbeiführung dieser Thal sache den internationalen Verträgen zuschreiben können. Eine solche gewaltige Einwirkung aufdie Literatur darf denselben überhaupt gar nicht beigemessen werden. Die Sache ist eben einfach die, daß der Geschmack des deutschen Publikums sich von dieser Lectüre wieder abgcwendet hat und die Spekulation also nicht mehr ihre Rechnung dabei findet. Diese Wandelung war aber im Großen be reits vollbracht, ehe noch irgend Jemand an einen Vertrag mit Frankreich dachte. Wäre das Bedürfniß heute noch dasselbe, wie es vor 15 bis 20Jahren war, so würde kein Vertrag die entsprechende Production hemmen, denn dann würde der Verlag solcher Ueber setzungen noch immer gewinnbringend sein, wenn auch das Recht dazu erst erkauft werden müßte. Wie die Sachen aber jetzt liegen, wer den durch jene Verträge, wenigstens durch den französisch-sächsischen für Sachsen, manche sonst durchaus wünschenswerthe und den geist igen Austausch zwischen den Nationen befördernde Uebersetzungen unmöglich gemacht, indem das Honorar für das Uebersetzungsrecht und die Uebersetzung selbst zusammen in den meisten Fällen jede Ue- bersetzung zu einer unvortheilhaflen, also unmöglichen Spekulation macht. Anstatt also, wie cs der Zweck solcher Verträge sein sollte, den Literaturaustausch zu erleichtern und zu befördern, tritt hier der umgekehrte Fall ein, daß derselbe gehemmt und be schränkt wird. Ich könnte, wollte ich hier nochmals gegen die Be stimmung jener Verträge, welche das Uebersetzungsrecht überhaupt schützen, sprechen, nur von anderer Seite schon zur Genüge Er örtertes wiederholen. Die Erfahrung hat hinlänglich zu Gunsten Derer entschieden, welche die Ausdehnung des Schutzes auf Ueber setzungen als eine Beeinträchtigung des internationalen literarischen Verkehrs ansehen; es ist mit den Verträgen nichts erreicht, als daß die wenigen Auserwählten, welche eigener Werth oder Gunst des Schicksals an die Spitze der Literatur ihrer Nation gehoben hat, durch sie noch ein klein wenig mehr monopolisirt worden sind, als sie es schon waren; die große Menge der Schriftsteller, und darunter nicht die verdienstlosesten, sieht sich durch dieselben nur noch mehr auf den cngern Kreis ihres Volkes beschränkt, während dieselben ohne solche beengende Bestimmungen bei weitem größere Ehancen hätten, ihre Ideen und Forschungen durch Uebersetzungen ihrer Werke auch über die Grenzen ihres Landes hinaus wirken zu sehen. Wenn es aber erwiesen ist, daß ein Vertrag, wie der franzö sisch-sächsische, den internationalen literarischen Verkehr nach keiner Seite hin in irgend einem wesentlichen Punkte gefördert hat, für den speciellen sächsischen Buchhandel aber eigentlich nur Hemmungen und Rechtsunsicherheiten durch denselben veranlaßt worden sind, so ist nicht einzusehen, warum man ihn nicht kündigen und dafür den Abschluß eines ähnlichen Vertrags zwischen dem ganzen Deutschen Bunde und Frankreich anstreben sollte. Nach den gemachten Er fahrungen würde ein solcher neuer Vertrag allerdings verschiedene Modifikationen einschließen müssen; mit diesen könnte er aber auch einen entschiedenen Fortschritt unserer literarischen Gesetzgebung überhaupt bezeichnen. Im Anschlüsse an das vorstehend Bemerkte möchte ich die Grund sätze, auf welche ein neuer allgemeiner Vertrag basirt werden müßte, etwa in Folgendem zusammenfassen. Der gegenseitig zu gewährleistende Schutz beruht auf dem Princip der vollen, nach allen Seilen hin durchgeführten Reciproci- täl. Wo dieselbe nicht in den übereinstimmenden Specialgeseh- gebungen der vertragschließenden Staaten bereits vorhanden, wird sie, wie z. B. bezüglich der Objecte, der Dauer und des Umfanges des Schutzes, der Zollsätze bei Einfuhr u. dergl. durch besondere Be stimmungen hergestelll. Diese Bestimmungen können natürlich un abhängig von den gegenseitigen Specialgesetzgebungen sein, dürfen aber selbstverständlich in jedem einzelnen Falle nicht weiter gehen, als die mindest gewährende Gesetzgebung des einen der beiden Staa ken- Sonst würde, wie oben ausgeführt, der Fall eintreten können, daß ein Autor im Auslande größeren Schutz genießt als im eigenen Staate. Die Dauer des Schutzes selbst würde für alle denkbaren Fälle genau zu normiren sein, dürfte aber durchaus nicht weiter ausgedehnt werden, als nöthig ist, um dem Autor oder dessen unmittelbarem Rechtsnachfolger eine wirksame Ausnutzung seiner Rechte möglich zu machen. Bei dem jetzigen Stande der Literaturentwicklung dürfte dafür im internationalen Verkehr eine Schutzfrist von 10, höchstens 15 Jahren nach dem ersten Erscheinen eines Werkes vollkommen aus reichend sein. Ein zu langerund rigorösccSchutz, alles, was demsel ben den Eharakter des Monopols verleihen könnte, wirkt erfahrungs mäßig auf den Literaturvcrkehr nachtheilig ein; da aber die interna tionalen Verträge diesen Verkehr nicht hemmen, sondern befördern und regeln sollen, so dürfen sie am wenigsten ein Zuviel gewähren. So sollte sich ferner der Schutz in einem allgemeinen Vertrage auch nur auf die rein mechanische Vervielfältigung, den eigentlichen Nach druck beschränken, nicht aber sich auch auf Uebersetzungen erstrecken. Das Aeußcrste, was man in diesem Punkte gewähren sollte, wäre der Schutz einer gleichzeitig mit dem Originale in dem andern Lande erscheinenden autorisieren Uebersetzung, welche durch die Gleichzeitig keit des Erscheinens gewissermaßen selbst wieder den Eharakter des Originals erhielte. Jeder weitere Schutz beeinträchtigt und stört nur den literarischen Verkehr. Weiter sollten in einem allgemeinen Ver trage auch alle Bestimmungen entfernt werden, welche überflüssige Formalitäten aufcrlegen, die, praktisch ohne Nutzen, zu weiter nichts führen, als die freie Bewegung des geschäftlichen Verkehrs zu hem me». Alle Eintragungen, Deponirung von Exemplaren, Ursprungs zeugnisse, oder wie sonst diese Förmlichkeiten benannt sein mögen, 74'
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