Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.03.1860
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1860-03-28
- Erscheinungsdatum
- 28.03.1860
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18600328
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-186003281
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18600328
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1860
- Monat1860-03
- Tag1860-03-28
- Monat1860-03
- Jahr1860
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
M 38, 28. März. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 633 sähe des Rechts als die der Billigkeit, welche letztere wir, wie bereits gezeigt, keineswegs verläugnen. Es ist ein anderes Recht des Autors l gar nicht denkbar, als an dem körperlichen Object, dem Manuscript; ! darüber ist er unbeschrankter Herr, er kann es vernichten, er kann es vervielfältigen. Aber ebenso wird der Käufer des gedruckten Exem- plarcs Eigenthümcr und hat an diesem Objecte an sich, d. h. bloß auf die Grundsätze des Rechtes gesehen, alle Befugnisse des Eigcn- thümcrs, also auch die der Vervielfältigung. Ja, man müßte, um consequent zu sein, wenn man ein Recht des Autors am Inhalte annimmt, eine Verletzung dieses Rechtes auch schon darin finden, daß das Buch an Andere verliehen wird, denn es wird doch ziemlich dasselbe sein, ob ich den Inhalt Anderen durch Druck oder Verlesen, oder auf eine sonstige Weise mittheile und so die Anderen vielleicht abhalte, das Werk zu kaufen. In diese Frage hat sich zu häufig der Eigennutz und das Billigkcitsgefühl eingemifcht, als daß man sie stets vorurtheilsfcei geprüft hätte. Gedanken zu reclamiren ist nun einmal eine Unmöglichkeit, und einmal ausgesprochene Gedanken sind allerdings Gemeingut. Wenn also jetzt, wie es gewiß das un- abweisliche Bcdürfniß der Zeit und der vorgeschrittenen Civilisakion forderte, dem Schriftsteller und Verleger ein Schutz gewährt ist, so beruht dieser doch lediglich auf positiven Bestimmungen, und dieses Resultat ist maaßgebcnd für die Beurtheilung der den Schutz aus sprechenden Bestimmungen. Der Bundcsbeschluß vom 9. Novem ber 1837 schützte den Schriftsteller und dessen Erben zehn Jahre lang nach dem Erscheinen des Werkes, und der Bundcsbeschluß vom 19. Juni 1845 dehnte diesen Schutz aus auf Lebenszeit der Schriftsteller und Künstler und noch weitere 30 Jahre. Danach muß der Bund selbst von der Auffassung, die wir dargelegt haben, aus gegangen sein; denn nimmt man ein Vermögensrecht des Autors an seinem Werke an, so muß dies, wie jedes andere Vermögens recht, eine ewige Dauer haben; ein Haus wird auch nicht 30 Jahre nach dem Tode des Erbauers herrenlos. Zwar wird in einem geistvoll geschriebenen Aufsatze der „Grcnzbotcn" vom Jahre 1858, welcher dem Schriftsteller ein Vermögensrecht am Inhalt zu spricht, die Bestimmung des Bundes als der Klagenverjährung analog hingestcllt. Aber diese Auffassung ist wenig stichhaltig. Die Klagenverjährung setzt die Entstehung der Klage voraus; diese entsteht durch Verletzung des Rechts. Gegen wen soll der Schrift steller klagen können, wen» Niemand das ihm zustchcnde Recht (durch Nachdruck) verletzt? Außerdem selbst wenn bei Lebzeiten des Schriftstellers sein Werk nachgedruckt würde, so müßte mit 30 Jah ren von diesem Augenblicke an das Recht des Schriftstellers auf hören, nicht aber liefe die Frist erst von seinem Tode. Man sieht, zu welchen geschraubten Ansichten Jemand kommen kann, wenn er Dinge aus der „Natur der Sache" heraussindcn will, die nicht darin liegen. Sohin haben die Bestimmungen des Bundes ihren Grund nicht in einer rechtlichen, als vielmehr in einer national-öko nomischen Nothwendigkeit; nicht das Recht, sondern das Bedürfniß hat sie erzwungen. Und mag man wegen anderer Beschlüsse dem Bunde grollen, den Schutz gegen Nachdruck hat er in einem das Bedürfniß wahrhaft befriedigenden Umfange gewährt. (Wigand's Telegraph.) W. Miscellen. Leipzig, 25. März. Im kleinen Saale der Buchhändlcrbörse cröffnete heute Vormittag l 1 Uhr in Vertretung des durch Krankheit abgchaltencn Vorsitzenden der Deputation der hiesigen Buchhändler, Hcn. Stadtältesten Friedrich Fleischer, Hr. Franz Köhler die dies jährige Prüfung der Schüler der Lehranstalt fürBuch- handlungslchrlingc mit einer kurzen Ansprache, wklche die fortgesetzten Opfer des Gremiums für die Anstalt, wie die treue Sorge des Lehrer-Eollegiums betonte und eine eindringliche Mahn ung an die Schüler enthielt, sich der gewissenhaftesten Benutzung der ihnen zu ihrer Fortbildung in der Anstalt reichlich gebotenen Ge legenheit zu befleißigen. Hr. Lehrer Schöne begann darauf die zweite Classe im Rechnen zu prüfen. So sicher wir nun aus seiner Art und Weise, dies zu thun, auf die Gründlichkeit seiner Methode schließen konnten, so müssen wir doch aufrichtig gestehen, daß der Ausfall der Prüfung einen peinlichen Eindruck auf uns machte, da er auf das klarste auswics, mit wie großentheils allzugeringcr Vor bildung hier junge Leute sich dem Buchhandel widmen. Wie bedeu tend mehr würden die Opfer des Gremiums, der Eifer der Herren Lehrer lohnen, wenn dieser sehr erhebliche Uebelstand in Wegfall käme! Jedenfalls gereicht cs Hrn. Schöne zu aller Ehre, daß bei solchen Anfängen im Rechnen, das so wesentlich die Reise und das ruhige Urtheil des Verstandes auszuweisen im Stande ist, die Schü ler der ersten Elasse mit ziemlicher Sicherheit in der systematischen Buchführung sich heimisch zeigten. Die Prüfung, welche hiernach Hr. Director vr. Möbius mit beiden Elassen in der Geschichte der griechischen Literatur vornahm, und soviel es anknüpfend möglich war, in derWisscnschaftskunde rc., ergab imAllgemcinen recht befriedigende Resultate, jedenfalls die Früchte anregender Behandlung von für Jünglinge von nur einiger geistiger Lebendigkeit freilich besonders interessanten Lchrgegenständen. Zur Ansicht ausgclegte schriftliche Arbeiten ließen alle auf sorgsame Pflege der Handschrift schließen, und bestanden in freien deutschen Aufsätzen, oft recht wacker aus- geführtcn Beispielen der Buchführung, von Geschäftsbriefen rc., nur sollte in solch' letzteren buchhändlecischen nie die leidige kaufmännische Manier von Bescheidenheit, die höchst sprachsündige gelegentliche Auslassung des ersten Personal-Pronomen Vorkommen. Nach der Prüfung sprachen zwei Schüler in freier Rede, der eine in franzö sischer Sprache, der andere deutsch, über buchhändlerische Bildung und Aufgaben des Buchhandels, unter wesentlicher Bezugnahme auf die hiesige Lehranstalt, und empfingen, wie ein Dritter, Prämien, während fünf andere mit öffentlicher Belobung ausgezeichnet wurden. Nachdem Hr. Köhler dem Lehrer - Eollegium nochmals gedankt und dasselbe zu fernerem treuen Ausharcen im Berufe für die Anstalt ersucht, schloß er die Feier unter abermaliger Ermahnung der Schüler zu Fleiß und guter Sitte, und zur Beispielnahme an denjenigen unter ihnen, die mit Auszeichnungen belohnt werden konnten. Berlin, 22. März. Vom 14. Mai ab findet hier in dem Hause Wilhclmstraße Nr. 98. die Versteig er u n g einer auser lesenen Sammlung neuer und neuester Werke verdeut schen, englischen und französischen Literatur und Kunst statt. Diese, auf cigenthümliche Weise entstandene Bibliothek, deren 474 Num mern umfassender Katalog die kostbarsten und seltensten Kupfcrwerke in sich schließt, zeichnet sich namentlich durch eine oft wahrhaft ver schwenderische Pracht und einen durchgehends gediegenen Geschmack der Einbände aus ; ein Umstand, der mit der außergewöhnlichen Ent- stehungsweisc der Sammlung im Zusammenhänge steht, aber gerade geeignet ist, insbesondere Liebhaber von kostbaren Einbän den auf dieselbe aufmerksam zu machen. Da die Werke fast ohne Ausnahme ganz neu und unberührt sind, so wird auch sicher manche Sortimentshandlung die seltene und günstige Gelegenheit zur Er werbung eines oder des anderen Werkes nicht unbenutzt vorüber gehen lassen. Die Bibliothek ist vom 1. Mai ab täglich zu besichti gen, also in einer Zeit, wo viele auswärtige Eollegcn in dem benach barten Leipzig persönlich anwesend find. Vielleicht wird Mancher Veranlassung nehmen, persönlich hierher zu kommen, um die sehens- werkhe Sammlung selbst in Augenschein zu nehmen. Der Katalog ist durch den königl. Auctionscommissarius Hrn. Th. Müller in Ber lin, Georgenstraßc Nr. 29., sowie durch sämmtliche im Katalog auf geführte Firmen zu beziehen.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder