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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.05.1860
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1860-05-23
- Erscheinungsdatum
- 23.05.1860
- Sprache
- Deutsch
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1040 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. ^17 67, 23. Mai. daß fast alle Sätze, welche entweder unrichtig, oder doch sehr zweifel hafter Autorität sind, mit einem „bekanntlich", „cs ist eine aner kannte Thatsachc", „erfahrungsmäßig", „thatsächlich", „entschie den", „Niemand kann im Zweifel darüber sein", u. s. w. beginnen; es wäre besser gewesen, solche Manipulationen zu vermeiden, cs im- ponirr nur den Unwissenden und geziemt sich nicht für ehrliche For scher nach dem Wahren. Es ist gewiß recht gut, daß diese Verträge öffentlich besprochen werden, es ist aber doch wünschenswccth, daß es von Personen geschehe, die sich gehörig vom Sachverhalt instruirt und Erfahrungen darin haben. Sehr viel von dem, was Hr. Trömcl gegen die Verträge vor bringt, ließe sich mit noch größerem Gewicht gegen das Verlagsrecht überhaupt anwenden, z. B. daß „der Schutz den Charakter des Mo nopols annimmt"; was ist etwa Verlagsrecht anderes als ein Mo nopol? Das Verbot des Nachdrucks in Württemberg und Oester reich hat gewiß auch „die freie Bewegung des geschäftlichen Verkehrs (der Nachdrucker) gehemmt". Es wird gewiß die „Industrie för dern, wenn überhaupt kein Verbot des Nachdrucks existirte"; aber einen Vertheidiger solcher Industrie hoffe ich nicht am deutschen Buchhandel zu finden. Hr. Trömcl hat in der kiblioxrspbie de Is Lrsnco einen Gegner gefunden, der ihn auf das aufmerksam macht, was ich auch hatte bemerken wollen, nämlich: daß das sächsische Gesetz von 1844 allen fremden Staaten den Rechtsschutz für ihre Unterthanen verleiht, wenn nachgewiesen werden kann, daß in demselben fremden Staate auch sächsischen Unterthanen der Schutz gewährt wird, den die Ein heimischen genießen. Hr. Trömcl antwortet darauf, neben einer willkürlichen Insinuation daß absichtliche Entstellung vorliege, daß das sächsische Gesetz vom 30. Juli 1855 das von 1844 „wesentlich beschränke", ja sogar die Auffassung seines französischen Gegners „so gut wie aufhebe". Mit Erstaunen über diese Antwort schlage ich dieses Gesetz vom 30. Juli 1855 nach — ich bitte die Leser, das selbe zu thun*) —, und finde weder von einer Beschränkung, also viel weniger von einer Aufhebung des Gesetzes von 1844 etwas. Es wird lediglich der Zeitpunkt bestimmt, wann der Rechtsschutz in Wirksamkeit tritt, und eine Verordnung wegen Sicherung der zur Zeit vorräthigen Nachdrücke, und diese Verordnung, bemerke man gefälligst, folgt einigeMonatenach dem Abschluß des Vertrags mir Frankreich. Wenn also die Verträge gekündigt werden, so ha ben doch die fremden Länder das Recht, auf Grund des Gesetzes von 1844, so lange dieses besteht, Schutz für ihre Unterthanen zu fordern. Ich habe den Wunsch, von Hrn. Trömel mit allem Respect zu denken und zu schreiben, ich beneide ihn sogar um seine Federfertig keit, ich möchte ihn aber bitten, wenn er diese Discussion fortzu setzen gesonnen ist, uns reinen Wein einzuschenken; eine Verthei- digung des internationellen Nachdrucks mag für ihn keine leichte Aufgabe sein, aber mit unrichtigen Data kommen wir nicht leichter zum Ziele. London, Ende April 1860. Sydney Williams. Zur Schillerstiftung. Die Licht- und Schattenseiten dieser Stiftung zu erörtern, ist nicht der Zweck dieser Zeilen. Genug, wenn die Absicht, unter dem Namen des großen Dichters, die nach den ewig unverrückbaren *) §. 1. lautet folgendermaßen: Der im ersten Absätze von §. II. des Gesetzes vom 22. Februar 1844. den Schutz der Rechte an literari schen Erzeugnissen und Werken der Kunst betreffend, Ausländern zuge- sichertc Rechtsschutz tritt erst dann in Wirksamkeit, wenn das Gesetz des außerdeutschen Staats, oder der Beitrag, wodurch die Liecipcocitat her- bcigcführt wird, durch Verordnung des Ministeriums des Innern dem diesseitigen Staatsangehörigen bekannt gemacht worden ist. A. d. R. Idealen der Dichtkunst redlich strebenden Jünger vor Noch und Elend zu bewahren und Talente der Literatur zu erhallen, die — ohne eine solche Hilfe — derselben wohl verloren gingen, durch eine gewissenhafte Verwaltung erreicht wird. Es sind ungewöhnliche Anstrengungen gemacht worden, zu solchem Zweck die erforderlichen Mittel herbcizuschaffen, und doch ist verhältnißmäßig die Summe derselben noch keine sehr erhebliche. Um deswillen sei mir erlaubt, den nachstehenden Vorschlag — der, soviel mir bekannt, noch nicht zur Sprache gekommen ist — der allgemeinsten Beachtung zu empfehlen: Jeder Autor gestattet seinem Verleger, von dem ihm zu zahlenden Honorar den Betrag von 1 Procent zu Gunsten der Schillerstift ung in Abzug zu bringen. Auf diese Weise würde die Gesammtheit der deutschen Autoren aus sich selbst einen sich stets neu ergänzenden Beitrag schaffen, der, wenn dieser Vorschlag allgemein adoptirl würde, ein sehr erheblicher werden dürfte, und der den großen Vorzug hätte, daß er, jedem Einzelnen nicht fühlbar, in den eigenen Kreis der Geber wieder zurücksiele. Entschließen sich nun auch die Verleger, dem Procent der Au toren ein gleiches ihrerseits hinzuzufügen, so würde dies für letztere eine erhöhte Anregung gewähren und naturgemäß der Sache doppelt reiche Früchte tragen. Berlin, den 16. Mai 1860. , Alexander Duncker. Anfragen. 1. Gilt eine feste Bestellung auf Zeitschriften für fest oder für rcmittirbar? 2. Ist der Verleger verpflichtet, als Remittenda Exemplare anzu nehmen, die nicht von ihm bezogen sind? Diese Fragen mögen sonderbar erscheinen, dennoch liegt ein Fall vor, worin sie zur Entscheidung aufgeworfen werden. Z. debitirt drei im Selbstverlag einer Gesellschaft gedruckte Zeit schriften ausschließlich für den Buchhandel, welche von dieser an ihre Mitglieder und durch die Postanstalt nur baar expedicl werden; auch im Buchhandel werden dieselben nur ganzjährig in alte Rechnung und fest abgegeben. Nr. 1. wird in größerer Anzahl als Probe ver breitet, doch ist auf allen Exemplaren in fetter Schrift wörtlich bei- gedruckl: „Die Fortsetzung erfolgt nur gegen baace Bezahlung". !. bezog von diesen Zeitschriften 1859 je I I, 11 u. 7 Explre. Diese Anzahl wird ihm als vorjährige Conti- nuation auch pro 1860 geliefert; er remitlirt 3, 3 u. 1 „ davon nach Empfang der ersten Nummern, . und reducirt somit seine Continuation auf 8, 8 u. 6 Explre. die er sich denn auch fortlaufend, ohne abzubestellen, conti- nuircn läßt, ja er bestellt fünf Wochen später von der einen Zeit schrift noch 1 Exemplar fest nach, mit dem ausdrücklichen Zusatze: „Ich beziehe 9 Exemplare!" Diese Continuation wird ungestört fort expedirt, Remittenden und Nachrcmittenden anderer Artikel erfolgen, das Conto wird der Platzusance gemäß gegen Ende März persönlich conferirl',^>icsc Po sten, wie alle anderen anerkannt und der Abschluß formulirt. Am 31. März, dem Zahlungstage, erfolgt aber von Seite des k. keine Zahlung, dagegen remiktirt ec ganz harmlos den ganzen Bedarf dieser Zeitschriften, sowohl die blos pro continuat. bezogenen, als die ausdrücklich fest verlangten 9 Explre. Frage: 1. Ist Zc. berechtigt, die Zeitschriften überhaupt zu rcmittircn, namentlich aber jene, die er erst zehn Tage vor dem Zahl ungstage als festen Bedarf angegeben; respective, ist Z verpflichtet, dieselben anzunehmen? 2. Angenommen, die feste Bestellung gälte nicht für fest, son-
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