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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.01.1855
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- 1855-01-05
- Erscheinungsdatum
- 05.01.1855
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- Deutsch
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30 3 land durch die deutschen Gesetze nur dann geschützt, wenn das Recht der Vervielfältigung deutscher Erscheinungen vom französischen Ge setze für Frankreich geschützt wird, was eben nicht geschieht. Wir haben bis hierher nur von in Frankreich erscheinenden Druckschriften gesprochen. Bei „Kunstwerken und bild lichen Darstellungen" treten allerdings, namentlich was die preußischen Gesetze betrifft, andere Verhältnisse ein. Das preußische Gesetz schützt das Recht der Vervielfältigung von Kunstwerken, ähnlich wie das französische das von Büchern: cs mackt den Schutz von einer, vor der zu geschehenden Vervielfältigung Seitens des Unternehmers abzugcbenden Erklärung an das Ministerium abhän gig; es ist in Preußen das Recht, Kunstwerke und bildliche Darstel lungen zu vervielfältigen, also ein bedingtes, ganz wie es das fran zösische Gesetz vom 28. März 1852 über Bücher und Kunstwerke verordnet, und es haben hiernach Kunstwerke, in Preußen und Frank reich erschienen, in beiden Ländern gleichen Schutz und der Nach druck ist in beiden Ländern, sind die Formalien erfüllt, nach Er scheinen des oft angeführten französischen Gesetzes, so sicher verboten, als es der von Büchern durch letzteres Gesetz nicht ist. Aber die Pariser Herren gehen in ihrem Vorhaben und in ihrer, meines Erachtens vorweg falschen Ansicht von den Consequenzen des französischen Nachdrucksgesetzes auf die deutschen Staaten sogar so wcit, daß sie nicht nur die seit dem Erscheinen dieses Gesetzes — März 1852 — veröffentlichten französischen Werke, sondern auch alle früher erschienenen in Deutschland geschützt wissen wollen; sie haben das in einer Note zu ihrer, in französischer Sprache in Nr. 136 dieser Blätter, veröffentlichten Erklärung angedeutet; sie treten da mit in ihrer Veröffentlichung vom 1-Deccmber (Nr. 156 des Börsen blattes) entschiedener auf und in Nr. 159 finden wir eine Erklärung des Herrn 0r. Schellwitz als General-Bevollmächtigten der Pariser Collegen, in welcher derselbe es als eine ausgemachte Sache hinstcllt, daß sämmtliche Vorräthe belgischen und deutschen Nachdrucks fran zösischer Werke in Leipzig — sofern sie nicht bereits die vom säch sischen Gesetze vorgeschriebene Abstempelung erfahren — fortan zu debitiren verboten feien und er, in seiner genannten Stellung, deren Beschlagnahme und Eonsiscation vom neuen Jahre ab beantragen werde. Herr vr. Schellwitz, eine so anerkannte Autorität derselbe auch allgemein und gerade auch mir persönlich in Angelegenheiten der Presse ist, hat meines Erachtens in dem vorliegenden Falle doch be deutend über das Ziel hinausgeschossen und sich zur Aufstellung von Ansichten Hinreißen lassen, die stichhaltig nicht sind. Zunächst abgesehen von der sächsischen Gesetzgebung, können an sich die nach Lage der Gesetzgebung inDeutschland gestarteten Ab drücke französischer Werke niemals zugleich nicht-gestattete sein. Es liegt hier, wenn auch in umgekehrter Weise, derselbe Fall wie in der Bulwer-Tauchnitz'schcn Frage vor, die in diesen Blättern angeregt zu haben ich mir zum Verdienst anrechne, und in welcher vr. Schellwitz meiner Ansicht beitrat. Wie in dieser eine legitime Ausgabe nie eine illegitime sein konnte, so kann der einmal vorhan dene erlaubte Abdruck nie ein nicht erlaubter sein, es müßte denn dies durch ein Gesetz positiv verordnet werden. Eine solche positive Verordnung würde aber, selbst wenn durch das französische Gesetz eine vollständige Reciprocität im Schutze deutscher und französischer Erscheinungen — was, wie ausgeführt, nicht ist — hergestellt wäre, hierin nicht liegen, es bedürfte dann jedenfalls besonderer Anordnungen der deutschen Gesetzgebung, wie einem Mißbrauche im Debit der vorhandenen erlaubten Abdrücke französischer Wecke fortan zu begegnen sei- Herr I>r. Schellwitz will aber nun auf diesen Fall den §. 13 des König!, sächsischen Gesetzes vom 22. Februar 1844 angewandt wis sen, welcher davon handelt, was zu geschehen, wenn ein Ausländer Anspruch auf hicrländischcn Rechtsschutz eines Buches erlangt, von welchem vorher von einem sächsischen Buchyändlcc bereits eine er laubte Vervielfältigung veranstaltet ist. Die Frage aber ist: ob der Ausländer auf Grund des französischen Gesetzes Anspruch auf hicr- ländischen Rechtsschutz erlangt, und da das König!, sächsische Gesetz diesen Rechtsschutz dem Ausländer auch nur so wcit gewähren will, als den hiesigen Angehörigen ein dergleichen Rechtsschutz im Aus lände gewährt wird, das französische Gesetz aber diesen Rechtsschutz eben nicht gewährt, so fallen damit alle die Consequenzen, welche Herr vr. Schellwitz aus der meines Erachtens falschen Annahme ! gezogen hat. Wie die König!, sächsische Regierung den Rccipro- - citäts-§. ihres Gesetzes verstanden haben will, geht am deutlichsten ! aus Artikel 6. der Verordnung vom 4. Juli 1844 hervor, in welchem sie geradezu erklärt, daß bei dessen Anwendung stets darauf zu ach ten, wie es sich lediglich um Folgerungen aus dem obersten Grundsätze §. 1. des Gesetzes handle, nämlich: das Recht, literarische Erzeugnisse zu vervielfältigen. Dieses Recht — ich wie derhole es — schützt das sächsische Gesetz; das französische schützt dies Recht nicht, und es dürfen in Frankreich alle vor dem März 1852 in Sachsen erschienenen Werke ferner nach gedruckt werden, weil von solchen nicht die zwei Exemplare bei der Kais. Bibliothek deponirt worden! Dieser letztere Umstand allein ist schon hinreichend, Alles das umzustürzcn, was Herr vr. Schellwitz über die, der Eonsiscation angeblich verfallenen Vor- rälhe der belgischen und deutschen Abdrücke französischer Werke sagt, und seine veröffentlichte Meinung wird hiernach zu würdigen sein. Ich bemerke schließlich, daß ich in der vorliegenden Sache nicht pro äomo schreibe; denn ich habe von Abdrücken genannter Act keine Vorräthe und an deren Beseitigung kein geschäftliches Interesse; ich trete nur für den deutschen Buchhandel hier auf, der, das Gesetz in der Hand, es sich nicht braucht gefallen zu lassen, daß ihm abermals, so zu sagen, das Fell über die Ohren gezogen wird. Julius Springer. AuS Königsberg i/Pr. Wohl selten sind dir Buchhändler einer Provinz in größerer Verlegenheit gewesen, als gegenwärtig die Buchhändler Ost- und Wcstpreußcns diesseits der Weichsel- Seit Mitte November em pfing keine Buchhandlung einen Ballen, — sämmtliche Bestellungen, Neuigkeiten, Fortsetzungen rc. liegen jenseits der Weichsel, und nur kleine Postsendungen mit Journalen haben dieselbe passirt. — Die ganz eigenthümliche Witterung dieses Winters, der fortwäh rende Wechsel zwischen Frost und Thauwctlcr, gestattet weder die Passage mittels Kähnen, noch läßt sie die Bildung einer Eisdecke zu, die befrachtete Fuhrwerke zu tragen vermöchte. Die Eiscnbahn- Directionen in'Leipzig und Berlin verweigern seit einiger Zeit die Annahme aller Sendungen, die diesseits der Weichsel auslaufcn, da sämmtliche Waarenschuppen längs der Ostbahn mit Gütern an gefüllt sind, letztere sogar unter freiem Himmel bereits lagern sol-' len. Welch eine Störung in den diesseitigen Geschäften, welche un geheuren Verluste dadurch entstehen, und was für eine unerquick liche Correspondenz mit dem vergeblich aus Ausführung seiner Be stellungen harrenden Publicum hervorgerufen wird, ist leicht zu be greifen. Das Schlimmste aber ist, daß ein Ende dieser Calamitat noch gar nicht abzusehen ist, denn selbst in dem allergünstigsten Falle einer plötzlichen Ermöglichung des Trajccts, durch Eintritt ei ner entschiedenen Witterung, werden, beiden ungeheuren Waaren- masscn, denen gegenüber die Transportmittel der Ostbahn sehr dürf tig sind, noch Monate vergehen, bevor Alles in das gehörige Gleis kommt.
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