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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.01.1855
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1855-01-05
- Erscheinungsdatum
- 05.01.1855
- Sprache
- Deutsch
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1855.^ 27 über Verkäufe oder andere Nachrichten für den gewerblichen Ver kehr, dürfen nicht angeschlagen oder in sonstiger Weise öffentlich ausge stellt werden- Auf amtliche Bekanntmachungen öffentlicher Behörden sind vorstehende Bestimmungen nicht anwendbar- §.7. Die Verbreitung von Druckschriften, welche den im §- 4 des betreffenden Bundesbcschlusses genannten Vorschriften nicht entsprechen, ist verboten; jedoch findet diese Vorschrift auf solche Druckschriften, welche den zur Zeit ihres Erscheinens am Orte desselben bestandenen preßpolizeilichen Vorschriften entsprechend sind, keine Anwendung. §. 8. Von Erfüllung der in den §§- 4 und 5 des betreffenden Bundesbcschlusses enthaltenen Vorschriften werden ausgenommen die den Bedürfnissen des Gewerbes und Verkehrs, des häuslichen und geselligen Lebens dienenden Drucksachen, als: Preiscourante, Frachtbriefe, Avisbriefe, Wechsel, Kassenzettel, Anweisungen, Cours- zettcl, Facturen, Versendclistcn, Versende- und Verlangzetlel, Rech nungsabschlüsse, Bänder zur Versendung von Zeitschriften, Büchcr- 'umschläge, insoweit sie nur Büchcrtitel enthalten, Titel und Bücher- rückcn, Tabellen-Schcmata, ferner Schemata zu den Ausfertigun gen der öffentlichen Behörden, Etiquetten, Adreß-, Visiten-, Einla- dungs-, Verlobungs- und Vermählungskarten, Anzeigen anderer Familienereignissc und ähnliche diesen gleich zu achtende Druck sachen. §. 9. Von jeder Nummer, jedem Heft oder Stück einer cau- tionspflichtigcn periodischen Druckschrift, welche im Jnlande heraus kommt, hat der Rcdacteur Eine Stunde vor Beginn der Austhei- lung oder Versendung ein mit seiner eigenhändigen Unterschrift ver sehenes Exemplar bei dem betreffenden Landrathsamte (Reg--Comm., Poliz.-Dir.) zu hinterlegen. Von jeder andern die Presse verlassenden Druckschrift ist der Drucker, oder wenn von ihm die Ausgabe nicht erfolgt, der Verle ger, Sclbstverlegcr oder Commissionär verpflichtet, ein Exemplar vier und zwanzig Stunden vor der Ausgabe oder Versendung, der genannten Behörde gegen Empfangsbescheinigung cinzureichen. Das Exemplar ist nach vierzehn Tagen zurückzugeben, wenn nicht etwa inzwischen die Beschlagnahme desselben verfügt worden. §. 10. Ucbcr die Gewährung der nach §. 8, Abs. 2 des betref fenden Bundesbeschlusses statthaften Ausnahmen von der daselbst, Abs. 1, aufgestellten Regel hat Unser Ministerium des Innern zu entscheiden. §. 11.,Staatsdiener — unmittelbar oder mittelbar — bedür fen, wenn sie die Redaction oder Herausgabe von Zeitungen und Zeitschriften übernehmen wollen, der Erlaubniß ihrer vorgesehten Behörde. §.12. Von der durch den §-9 des betreffenden Bundesbe- fchlusses vorgeschriebenen Eautionsstellung werden solche periodische Druckschriften befreit, welche: 1) lediglich amtliche Bekanntmachungen, Familiennachrichten, Anzeigen aus dem Gewerbeverkehr, über öffentliche Vergnü gungen, Verkäufe, gestohlene, verlorene oder gefundene Sachen oder ähnliche Nachrichten des täglichen Verkehrs enthalten oder, unter Ausschluß aller politischen und socialen Fragen, für rein wissenschaftliche, technische oder gewerbliche Gegenstände bestimmt sind. 2) von den landständischen Kammern oder öffentlichen Behörden herausgegeben werden. Wird gegen eine von der Eautionspflicht befreite periodische Druckschrift ein Strafurthcil wegen Preßvcrgehens erlassen, so ver fällt dieselbe der Eautionspflicht, und ist die Caution innerhalb vier Wochen vom Tage des rechtskräftigen Erkenntnisses an zu bestellen. §. 13- Die Caution für eine periodisch erscheinende Druck schrift — vergl. §. 10 des betreffenden Bundesbeschlusses — soll, wenn die Herausgabe statlsindct, in den Städten Kassel und Hanau: 5000 Thaler, in den Städten Marburg und Fulda: 4000 Thaler, in den Städten Rinteln, Schmalkalden, Hersfeld oder Esch- wege: 3000 Thaler, in anderen Städten: 2000 Thaler betragen. Für Zeitschriften, welche dreimal oder weniger als dreimal in der Woche erscheinen, wird die Caution auf die Hälfte der obigen Cautionssätze bestimmt. Die Herausgabe von Zeitungen kann nur in solchen Städten stattsinden, in welchen ein Landrathsamt (Reg.-Comm-, Poliz.-Dir.) sich befindet. §. 14. Die Cautionssummc ist in die Landescreditkasse in baa- rem Gelbe zu zahlen und wird mit jährlich vier Thalern vom Hun dert in halbjährigen Raten verzinset- §- 15. Vor Ausgabe des ersten Blattes oder Heftes einer pe riodischen Zeitung hat der Herausgeber dem Landrathsamtc (Reg.- Comm., Poliz.-Dir.) am Orte der Herausgabe die schriftliche Anzeige mit dem Nachweis über Erfüllung der vorgeschriebenen Bedingun gen zu überreichen. §. i6. Die Verbreitung von außerhalb des Kurstaates erschei nenden Druckschriften jeder Art, sowie der Postdcbit kann von Un- scrm Ministerium des Innern verboten werden- §. 17. Derjenige, welcher eine Druckschrift im Verlag oder Commissionsverlag übernommen, unterliegt wegen des strafbaren Inhaltes derselben in allen Fällen, wo er nicht als Urheber oder Theilnehmer strafbar erscheint, einer Geldbuße, und zwar von 50 bis 500 Thalern, sofern durch das mittelst der Druck schrift verübte Vergehen mindestens eine der im §. 12 des prov. Gesetzes vom 22. Juli 1851 bezeichneten Strafen ver wirkt sein würde, einer solchen bis zu 200 Thalern, bei geringerer Strafbar keit jenes Vergehens, wenn entweder ». derselbe bei seiner ersten Vernehmung den Verfasser oder Her ausgeber nicht nachweist, oder b. der nachgewiesene Verfasser oder Herausgeber zur Zeit der Ucbernahmc der Druckschrift in Verlag oder Commissionsver lag, im Jnlande keinen persönlichen Gerichtsstand hatte. §. 18. Der Drucker eines strafbaren Preßerzeugnisses, welcher nicht als Urheber oder Theilnehmer strafbar erscheint, soll außer der etwa nach §. 20 verwirkten Strafe, nach Maßgabe der Strafbarkeit des in der Druckschrift enthaltenen Vergehens mit der oben §. 17 bemerkten Unterscheidung mit einer Geldbuße von 10 bis 200 Tha lern, beziehungsweise bei geringerer Strafbarkeit mit einer Geld buße bis zu 100 Thalern belegt werden, wenn: a. die Vorschriften in den §§. 4 und 7 des betreffenden Bundes beschlusses wegen Bezeichnung der Druckschriften nicht befolgt, oder die Bezeichnungen mit seinem Wissen fälschlich angegeben sind, oder b. wenn er bei seiner ersten gerichtlichen verantwortlichen.Verneh mung weder den Verfasser, noch den Herausgeber, noch den Verleger nachweist, oder o. wenn der nachgewiesenc Verfasser, oder Herausgeber, oder Ver leger zu der Zeit, wo der Druck erfolgt, im Jnlande keinen per sönlichen Gerichtsstand hatte, oder ä. wenn die Druckschrift sich als eine solche darstellt, welche zu Placaten bestimmt ist. §. 19. Der Rcdacteur eines cautionspflichtigen Blattes unter-
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