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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.01.1855
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1855-01-05
- Erscheinungsdatum
- 05.01.1855
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- Deutsch
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29 1855.^ Gegenstandes die Feder zu ergreifen, obwohl ich gewünscht, daß dies und vor Wochen schon, von anderer, befähigterer Seite an diesem Orte geschehen wäre. Ich will hier offen voranschicken, daß die im Börsen blatt,: 1854 aufgcnommene Hinweisung über'die scheinbaren Folgen des französischen Gesetzes vom 28. März 1852, durch welches den deutschen Wecken gleicher Schutz mir den französischen verliehen und hiernach die in Frankreich erscheinenden bei uns gleichen Schutz wie die in Deutschland erschienenen erlangen möchten, von mir ver anlaßt worden: es schien mir wirklich ganz eigen, daß dieser für den deutsches Buchhandel sehr ins Gewicht fallende Gegenstand, länger als zwei Jahre durch das genannte französische Gesetz an die Ober fläche gebracht, im Börsenblatt, wo die unbedeutendsten Dinge seitenlange Erörterungen zu erfahren pflegen, mit keiner Sylbe erwähnt worden. Wollte ich mit obiger Hinweisung hierzu Veran lassung geben, so ist auch dies ein erfolgloses Bemühen gewesen, während anderer Seits die praktischeren französischen Buchhändler auf jene Hinweisung hin gleich eine „8oeiele po»r 1s «lolense cls Is proprivlö littorsire" gebildet, deren geharnischte Erklärung wir in Nr. 136 des diesjährigen Börsenblattes, in welcher meine genannte Hinweisung vollständig ausgenommen ist, abgedruckt finden: die Herren College» haben sofort Nr. ^msncl lsrciieu die mi88ion impor tante übertragen, um in Leipzig die Rechte, welche durch das fran zösische Gesetz vom 28. März 1852 allen in Frankreich erscheinenden Werken fortan in Deutschland zu Theil geworden, auf das kräf tigste wahrzunehmen. So sehr ich nun auch, nach Lage der Gesetzgebung, diese Rechte anders auffaffe, so muß ich denn doch gestehen, daß das thatkräflige Handeln unserer Herren Eollegen in Paris aufrichtig meine Bewun derung erregt, und ich es um so schmerzlicher empfunden, daß der dcutschcBuchhandel jenem Manifeste ein beistimmendes Schwei gen entgegengesetzt — ein um so erstaunlicheres Schweigen, als die Herren in Paris nicht blos ihre nach dem Gesetze vom 28. März 1852, sondern auch die vorher erschienenen französischen Werke durch dieses Gesetz in Deutschland, den deutschen Wecken gleich, geschützt wissen wollen- Nach der Erklärung des Vereins zur Verkheidigung des litera rischen Eigenthums in Paris vom I.December (Börsenblatt Nr.156) wird es also nun Pflicht, den Gegenstand etwas näher zu beleuchten. Es sei mir gestaltet, um persönlich nicht mißverstanden zu wer den, voranzuschicken, daß es sich hier lediglich und allein um den Gegenstand nach Lage der Gesetzgebung handeln kann: ich halte persönlich das moralische Recht des literarischen Eigenthums nicht für ein durch die Landcsgrcnze beschränktes und halte den Zustand nicht für den zu erstrebenden, in welchem das Eigenthum aufhört, ein Recht zu haben, wenn cs über die Grenze geht; bestimmen aber Gesetze dies Aufhörcn des Rechtes, so dürfen diese Gesetze um so schärfer hervorgehoben werden, wenn cs sich um Verhältnisse wie Höfen nicht zur Verfolgung von Nachdruckern zugelassen werden kann. Decret vom 28. März 1852. Art. I. Der Nachdruck von Werken, die im Ausland zuerst erschie nen und im Art. 425. des Strafgesetzes genannt sind, wenn er auf französischem Gebiet erfolgt, ist ein Vergehen.**) Art. 4. Nichtsdestoweniger soll die Verfolgung nicht gestattet sein, außer unter der Voraussetzung, daß die Bedingungen erfüllt sind, welche rücksichtlich der in Frankreich erschienenen Werke durch den 6. Artikel des Gesetzes vom 19. Juli 1793 vorgeschriebe» sind. **)Der Geist und die allgemeine Fassung dieses Decretcs erstrecken die Wohlthat seiner Vorschriften auch auf die vor seiner Veröffentlichung erschienenen Werke, selbst in dem Falle, wenn sie in Frankreich durch einen Dritten noch vor diesem Zeitpunkt abgedruckk worden wären. Rechtsspruch des kaiserlichen Gerichtshofs vom 8. December 1853. Die Red. im vorliegenden Falle handelt, wo factisch der Schutz deutschen litera rischen Eigenthums in Frankreich für uns allgemein so unbedeuten den Werth hat, gegenüber dem für Frankreich, sein Eigcnthum, gleich dem unsrigcn, bei uns geschützt zu sehen. Die Gesetze zum Schutz des literarischen Eigenthums der meisten deutschen Staaten enthalten die Bestimmung, „„daß auf die in einem fremden Staate erschienenen Werke das Gesetz in dem Maße Anwendung finden soll, als die in demselben (in dem Gesetze) festgestelltcn Rechte den in dem betreffenden Lande erschienenen Werken durch die Gesetze dieses Staates ebenfalls gewährt werden."" Durch das französische Gesetz wird nun der Nachdruck und Verkauf von im Auslande erschienenen Werken in Frankreich verboten, — also, folgern die Herren in Paris — ist, entsprechend dem angeführ ten Reciprocitätsparagraphen, auch der Nachdruck und Nachdrucks- Vertrieb französischer Werke für Deutschland verboten. Es scheint das wirklich auf den ersten Blick, die Sache liegt aber anders. Die deutschen Gesetze schützen das literarische Eigenthum als solches; das Recht, eine herausgegebene Schrift von neuem abzu drucken, steht, ohne jede weitere formelle Bedingung, darnach nur dem Autor oder dessen Rechtsnachfolgern zu- Anders bestimmt das französische Gesetz: cs macht dies Recht von einer Form abhängig, indem cs bestimmt, daß von jeder Schrift zwei Exemplare bei der llibiioliic-gne nationale (jetzt Kaiserliche Bibliothek) zu Paris hinter legt werden müssen und ausdrücklich erklärt, daß nur, wenn diese Hinterlegung stattgcfunden, das Buch geschützt wird- Diese Verschiedenheit der gesetzlichen Bestimmungen ist eine wesentliche; in ihr documentirt sich das Fundament, das Princip der Gesetze und ihrer Eonsequenzen. Nach den deutschen Ge setzen ist das Buch, unmittelbar so wie cs erschienen, geschützt; das Recht, das Buch zu drucken, klebt an dem Autor; das literarische Eigenthum ist s priorian sich geschützt, eshateinRccht! Nach dem französischen Gesetze existirt vorweg kein literarisches Eigcnthum; das Recht, das Buch zu drucken, klebt nicht an dem Verfasser, es wird erst ein Recht, nachdem die Deposikion zweier Exemplare bei der Kaiser!. Bibliothek erfolgt ist. Nach den deutschen Gesetzen ist der literarische Schutz ein Ausfluß des literarischen Eigenthums, nach dem französischen, eine Folge der Hinterlegung zweier Exemplare. Halten wir diese wesentliche Verschiedenheit der Principien der Gesetzgebung fest im Auge, so ist klar, daß die Rechte, welche die deutschen Gesetze dem deutschen Buche gewähren (nämlich, daß das erschienene Buch durch sein Erscheinen geschützt wird) unseren Büchern durch das französische Gesetz nicht gewährt werden, und daß daher unsere Gesetze aus die in Frankreich erschienenen Werke nicht Anwendung finden können. Denn diese Anwendung soll eben nur staltfinden, wenn unsere Bücher in Frankreich dieselben Rechte haben, als sie bei uns gesetzlich haben, was nach dem Ausgeführten eben nicht der Fall ist. Die ganze Grundidee des französischen Gesetzes vom 28. März 1852 ist eine von der unserer deutschen Gesetze verschiedene; das erstcre verbietet den Nachdruck der deutschen Werke, von denen zwei Exemplare deponirt sind; das Bundesgesetz, das preußische, das sächsische Gesetz schützt das „Recht": eine Schrift abzudrucken — von diesem „Rechte" weiß das französische Gesetz nichts- Der Einwand, daß dieser wesentlichen Verschiedenheit dadurch Seitens der französischen Verleger begegnet werden könne, daß auch sie zwei Exemplare ihrer Erscheinungen bei uns deponirten, ist nicht stichhaltig; abgesehen, daß es z. B- in Preußen factisch gar keine Behörde giebk, bei welcher diese Deposition erfolgen könnte, können die französischen Erscheinungen ein vom Gesetze geschütztes Recht bei uns nie dadurch erlangen, daß mit ihnen eine dem Schutze unserer Eigenthums - Rechte fremde Form ausgeführt wird. Das Recht der Vervielfältigung französischer Erscheinungen ist in Deutsch- 5 Zweiundzwanzigster Jahrgang.
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