Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.01.1855
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- 1855-01-31
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- 31.01.1855
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186 14 I. A. Meißner in Hamburg. 776 *OaiIIiLduu>1'8, Denlcmäler 6er öauleunst. 8rs^. v. 1,. 1,ob6e. hisue Xusg. 19. 81t. Imp.-4. * 1(^ Nümplcr in Hannover. 777. LunpluncliL. ^eitselirikt k. sie ^eseuumte llotanilc. Heck.: 4V. 8. 6- 8vemnn». 3. IslxrA. 1855. i^r. 1. gr. 4. pro oplt. *5^h ^ 2acco in Berlin. 778. A»iclung, E M., der Volks-Anwalt. 23. u. 24. Hft. gr. 8. » 3 R/ W. Dchutsc (Wohlgcmuth's Buchh.) in Berlin. 779. Heffter, E. W., dcr Christ u. sein König. Schulrcde. 16.1854. Geh. *4N-f Thomas in Leipzig. 780. Franckc, H., das beichtväterliche Verhältniß desGeistlichen zumGcist- lichen. gr. 4. In Comni. Geh. *4 Nz^ NcrlagS-Bürean in Altona. 781. Krieg, der russisch-türkische, nach briefl. Mitthcilungen ic. dargcsteUt. 4. Hft. 8. 1854. * 4 R-s Nichtamtlicher Theil. A» die Herren Eonimissionirirc in Frankfurt und Stuttgart. Zur Beschleunigung des Verkehrs ist es nothwendig zu wissen, welche süddeutsche und schweizerische Buchhandlungen Eommis- sionaicc an diesen beiden Orten haben. Manche Handlungen haben nur in einem dieser beiden Plätze Commissionaire. Wie ist es aber möglich, dies zu erfahren, ohne daß von beiden Städten aus rich tige Verzeichnisse angcfertiget und publicict werden? Ich schlage Abdruck im Börsenblatt dafür vor- Dies würde manche vergeblichen Porloausgabcn und Unan nehmlichkeiten verhindern. Immer besser! Berlin, den 24. Jan. 1855. Heute fordert ein hiesiger Kunst händler und Kupferdruckerei-Bcsiher in dcr Vossischcn Zeitung zu In seraten auf, welche er auf die Rückseite eines „zum Besten dcr Nation aldankstiftun g" bei ihm erscheinenden Planes von Berlin, der für den geringen Preis von IS-fvcrkauft wird, abdruckcn lasten will. Auf diese Weise umgeht dcr Unterneh mer für die Annahme von Inseraten diejenige Steuer, welche An zeige-Blätter zahlen müssen. Da so ein Silbergroschen-Plan großen Absatz hat, und aufEiscnbahnhöfen rc. täglich viel gekauft wird, kann diese neue Manipulation nur ersprießlich sein. — Und Alles für den National-Dank! Bazar, Kalender, Karten, Bücher: Alles zieht, wenn nur der National-Dank das Schild ist! XXX Amerikanische Honorare in England. Auf einen Angriff, den der Londoner Verlags-Buchhändler Bentlcy in amerikanischen Blättern erfahren, läßt derselbe durch das ällion-ieiim erwidern, daß er allein an drei amerikanische Schrift steller 17,535 Pfund Sterling (116,900 Thlr.) an Honoraren aus- gezahlt. Davon hat Washington Irving 2450 Pfd., Fcnimorc Coopcr 12,590 Pfd. und W. H. Prescott 2495 Pfd. empfangen. Das geschah freilich zur guten alten Zeit, wo die amerikanischen Schriftsteller noch in England geschützt waren, ohne daß man in Amerika ein gleiches Recht den englischen Autoren gewährte. Jetzt, wo man in England aufReciprocität dringt und dort die Rechte der amerikanischen Schriftsteller so lange sistirt hat, bis die der eng lischen in Amerika anerkannt sein werden, kann und mag Herr Bcntlci) keine solchen Honorare mehr zahlen. Daher also dcr Zorn dcr amerikanischen Presse gegen ihn. (Mag. f. d. Lit. d. A. Entgegnung, den gegenseitigen Schutz des literarischen Eigenthums in Deutschland und Frankreich betreffend. Herr I. Springer hat in Nr. 3 d. Börsenblattes, unter Be zugnahme auf die von mir erlassenen Bekanntmachungen, den Beweis versucht, daß ich mich in völligem Jrrthum über die Tragweite des französischen Gesetzes befinde. Nun bin ich vor allen Dingen vollkommen mit ihm darüber ein verstanden, daß es sich hier nicht um das handeln kann, was wünschens- werth ist und was sein sollte, sondern lediglich um das, was das Ge setz wirklich vorschreibt, und wie sehr ich beklage, daß deutsche Regie rungen sich dazu hergegebcn haben, dem französischen Buchhandel wc- senrlichc Rechte in ihre» Ländern einzuräumen, ohne auch nur den Ver such zu machen, eine Gegenleistung zu bedingen, so kommt doch dieser Umstand hier nicht weiter in Betracht. Er gicbt nur einen neuen Be leg, wie die Mehrzahl unserer kleineren Regierungen nicht im Stande ist, einem mächtigen Nachbar gegenüber, die Rechte ihrer Landesangc- hörigcn, weil sic dieselben selbst achten, nun auch geachtet zu machen, und wie dringend cs ndthig ist, die Vertretung von Deutschland, dem Ausland gegenüber, dem Bundestag ausschließlich zu überlasse». Dicß bei Seite gesetzt, so geht mein ehrenwerthcr Gegner vor allen Dingen von dem ganz falschen Satze aus, daß Frankreich gar kein Recht des Autors anerkenne und schütze, vielmehr diesen Schutz nur auf Grund der dcponirten Exemplare gewähre. Dieser Jrrthum ist bereits von der Redaction indirect durch Abdruck der entscheidenden Gesetzstellc widerlegt, und wie wenig das Recht und dcr Schutz in einem nothwendigcn Zusammenhänge stehen, geht schon daraus hervor, daß das Erfordcrniß der Deposition sich nur auf Bücher und Kupfer stiche erstreckt und alle andern Gegenstände des literarischen und arti stischen Eigcnthums, einschließlich der musikalischen Werke, den gesetz lichen Schutz des Rechtes auch ohne Deposition genießen. Herr Sprin ger faßt die Grundidee des französischen Gesetzes vom 28. März offen bar unrichtig auf, wenn er glaubt, cs verbiete blos den Nachdruck derjenigen deutschen Werke, von welchen zwei Exemplare deponirt wor den sind, wogegen das Bundcsgesetz, das preußische und sächsische Ge setz, has „Recht" schütze, eine Schrift abzudrucken, ein Recht, von dem das französische Gesetz nichts wisse. Das französische Gesetz geht sogar viel weiter als alle übrigen Ge setze der Welt, denn cs verbietet allen Nachdruck schlechthin und brandmarkt denselben als Vergehen. Nur die rechtliche Verfolgung desselben macht cs von Erfüllung einer Förmlichkeit abhängig. Genau von demselben Standpunkt geht die sächsische Verordnung vom 4. Juli 1844 aus, die Herrn Springer jedenfalls bekannt ist. Sie erklärt mit unzweideutigen Worten, daß das Gesetz ein ausschließliches Recht an dem Urheber oder dessen Rechtsnachfolger, und zwar ohne Unterschied, ob er In- oder Ausländer sei, anerkenne und nur den hierländischen Schutz des Ausländers von Erfüllung dcr gesetzlichen Bedingungen ab hängig mache. Ganz eben so unbedingt ist das Recht des Autors in Frankreich im Art. 1. des Gesetzes vom 19. Juli 1793 anerkannt, und cs ist bereits durch das Dccret vom 5. Februar 1819 entschieden, daß dasselbe für Werke die in Frankreich erscheinen, auch von Ausländern in Anspruch genommen werden kann. Humboldt's Werke sind unter die sem Schutz erschienen. Wie aber in Sachsen durch Erfüllung der Vor schriften Art. XI. bis XII. des Gesetzes, ist der Schutz dieses Rech tes in Frankreich von Erfüllung dcr gesetzlichen Förmlichkeit, dcr Hin terlegung zweier Exemplare bedingt. Das Recht wird aber durch diese Hinterlegung nicht, wie Herr Springer glaubt, erst begründet, sondern nur klagbar gemacht, wie dies auch in Sachsen nach der Ver ordnung vom 4. Juli 1844 dcr Fall ist. Es heißt dort: „Anlaß, diesen Rechtsschutz Ausländern gegenüber in Anspruch zu nehme», wird allerdings für hiesige Buch-, Musikalicn oder Kunsthändler, sowie Anlaß für die hierländifch en Justiz- und Verwal tungsbehörden, den Vertrieb solcher bisheriger oder künftiger Vervielfältigungen zu verhindern, für welche es an den Bedin gungen eines wirklichen Rechtsschutzes fehlt, erst dann vorhanden sein, wenn gegen einen dergleichen Vertrieb
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