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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.01.1855
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- 1855-01-31
- Erscheinungsdatum
- 31.01.1855
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187 1855.^ berechtigte Inländer oder vermöge der Bestimmungen §8- 11 und 12. berechtigte Ausländer, unter Nachweis dieser ihrer Berechtigung, deshalb klagend auftreten, insofern nicht etwa die Wirksamkeit eines solchen Nachweises durch die Bestimmungen tz. 3. des Gesetzes — Erlöschen der Schutzfrist — ausgeschlossen wird und das fragliche literarische oder Kunsterzeugniß, vermöge dieser Bestim mungen, in Verbindung mit 8- kl. im zweiten Abschnitt, bereits zum Gemeingut geworden ist. Herrn Springer wird jedenfalls das französische Gesetz vom 8. April 1854 bekannt sein, wodurch die Dauer des Autorrechts bis 30 Jahre nach dem Tode des Autors oder seiner Witwe verlängert und also wei ter erstreckt wird, als dasselbe zur Zeit in Deutschland gültig ist. Er wird deshalb von obiger Bezugnahme auf ß. 3 nichts hoffen und sich zu gleich überzeugen, daß die angeführten Bestimmungen nicht den minde sten Sinn haben würden, wenn die Gegenseitigkeit auch von der Ueber- einstimmung der Formalitäten für Sicherung des Rechts bedingt sein sollten. Es ist wahr, daß Preußen für die Einzeichnung von Büchern zur Zeit keine Veranstaltung getroffen hat; es bedarf derselben aber auch nicht, da bereits in Folge der Convention mit Sachsen vom 27. Nov. l827 die Bestimmung getroffen worden ist, daß die Einzeichnungen in das Protokoll der Leipziger Büchercommission, an deren Stelle bekanntlich die Verlagscheine getreten sind, in Preußen ganz dieselbe Berücksichtigung finden sollen, wie in Sachsen. Wer also Bedenken trägt, seinen Der- lagscontract vorzulegen, darf nur einen Verlagschein auswirken und hat in ganz Preußen Anspruch auf den Schutz seines Verlagsrechtes. Als obrigkeitliches Zeugniß findet aber dieser Verlagschcin auch im gan zen übrigen Deutschland gerichtlichen Glauben, und mir ist noch kein Fall vorgekommcn, wo derselbe versagt worden wäre. Derselbe Vortheil bietet sich aber auch den Franzosen dar, welche für ihre Werke Verlagscheine in Leipzig auswirkcn, weil nach Analogie des Bundesbeschluffes vom 10. Juni 1845 Z. 3. es genügt, in einem deut schen Staate die vorgcschriebenen Bedingungen und Förmlichkeiten erfüllt zu haben, um den gesetzlichen Schutz, so weit er nicht, wie sich von selbst versteht, auf Ausnahmebestimmungen oder Privilegien beruht, in allen deutschen Bundesstaaten ansprcchen zu können. Aus diesem Grunde sind auch in allen deutschen Staaten die Angehörigen anderer deutschen Staa ten, so weit nicht die Dauer des Schutzes in Frage kommt, des Beweises der Gegenseitigkeit enthoben. Mit dieser Voraussetzung sind nun aber auch alle Folgerungen entkräftet, welche Herr Springer aus dem Umstande zieht, daß in Deutschland ein Buch sofort mit dem Erscheinen geschützt ist, in Frank reich nicht. Denn abgesehen davon, daß der Bundcsbeschluß ausdrück lich die Bestimmung solcher Förmlichkeiten vorbehält, welche in Bayern, Holstein, Luremburg wirklich bestehen, ist in allen deutschen Staaten der Nachweis der Gegenseitigkeit erforderlich, der in Frankreich weg- sällt, und Niemand wird behaupten wollen, daß durch dieses Zugeständ nis welches mehr gewährt, das Recht der Gegenseitigkeit aufgehoben werde. Herr Springer giebt selbst zu, daß diese Gegenseitigkeit auch der Förmlichkeiten in Betreff der Kunstwerke in Preußen vorhanden sei, aber Niemand wird ihm zugeben, daß Gleichheit der Förmlichkei ten die Bedingung der Gegenseitigkeit sei. Wenden wir uns endlich zu der Anwendung des Gesetzes auf die schon vor dem Erscheinen desselben veranstalteten Nachdrucke fran zösischer Werke in Deutschland und deutscher Werke in Frankreich. Daß auf dieselben das französische Gesetz in Frankreich anwendbar ist, kann nach dem in der Note zum Springer'schen Aufsatz abgetruckten Ausspruch des kaiserlichen Gerichtshofs keinem Zweifel unterliegm, und eben so wenig kann in Sachsen ein Zweifel darüber obwalten, da die Regierung das an sic gestellte Ansuchen, die jedesmal vorhandenen Vorräthe einer nachträglichen Abstempelung zu unterwerfen, als ge^en die Worte und den Sinn des Gesetzes streitend, ausdrücklich zurück gewiesen hat. Es kann ebenso wenig in Frage sein, daß auswärtige Nachdrucke, die in Sachsen betroffen werden, demselben Gesetz unter liegen. In allen andern Staaten, mit welchen Frankreich Verträge geschloffen hat, ist dieser Pnnkt durch ausdrückliche Stipulation zum Austrag gebracht worden. Es bleibt daher nur ein Zweifel hitsichtlich der Staaten übrig, in welchen das Recht der Gegenseitigkeit chnc nä here Bestimmung anerkannt ist. Hier wird überall der Buchstabe des Gesetzes entscheiden, und ich möchte darüber, wie die Entscheidung der Gerichtshöfe verkommenden Falles lauten wird, keine vorzrcifcnde Meinung aussprechcn. Allein auch jeder Laie wird cinsehen, daß cs ein Unterschied ist, ob cs im Gesetz, wie im preußischen K. 38. heißt: „Auf die in einem fremden Staate erschienenen Werke soll dieses Gesetz in dem Maaßc Anwendung finden, als die in demselben sestgesteUten Rechte den in Unfern Landen erschienenen Werken durch die Gesetze die ses Staates ebenfalls gewährt werden," oder ob diese Zusicherung in ir gend einer andern Form ertheilt worden ist. Weit davon entfernt, mir im Bereich des literarischen Rechtes irgend eine Autorität anmaaßen zu wollen, muß ich dennoch glauben, daß Herr Springer die Verordnung vom 4. Juli 1844 mißverstanden hat. Diese Verordnung enthält eben die von ihm vermißte positive Vorschrift, in dem sie es als eine Convenienz des Gesetzes bezeichnet, von ungeschützten Erzeugnissen der Presse Abdrucke zuzulaffen, dabei aber zugleich bemerkt, daß der Nachdrucker dies wegen der Verluste, die ihn nach §§. 6.7.8. und 0. treffen können, sobald diese Convenienz in jedem einzelnen Falle, nach den oben entwickelten Grundsätzen treffen können, lediglich auf seine Gefahr thue und gegen dieselbe nur dadurch sich sichcrzustellen ver möge, wenn er rechtzeitig eine eigne Berechtigung im Sinne des §. 1. o d er w e »i gstc n s §. 12. 1>. d es G es c tzcs er weck e- Deutlicher konnte der Gesetzgeber nicht füglich sprechen, und wenn diese Warnung dennoch ungenutzt geblieben ist, so liegt die Schuld of fenbar an denen, welche vorzogcn, einen, wenn auch nicht verbotenen, doch gesetzlich als unbefugt bezeichneten Nutzen auf ihre Gefahr hin zu beziehen, anstatt sich mit den rechtmäßigen Verlegern zu ver ständigen. Wenn nun auch die letzte Voraussetzung Herrn Springer's, daß das französische Gesetz keine Anwendung auf die vor 1852 in Frank reich nachgedrucktcn Werke leide, schon oben widerlegt und damit auch dieser Grund widerlegt ist, so dürfte es doch wohl bei dem sein Bewen den behalten, was ich über die der Confiscation verfallenen Nach drucke französischer Werke gesagt habe. Im klebrigen darf ich Herrn Springer die Versicherung geben, daß, wenn ich mich auch vor keinem Löwcnfcll und selbst vor keinem Löwen fürchte, der darin stecken kann, ich doch niemals die Absicht gehabt habe, irgend Jemanden und am Wenigsten dem deutschen Buchhandel, dem ich das Wort geredet habe, che Herr Springer demselben angchörte, das Fell über die Ohren zu ziehen. vr. Schcllwitz. Neuigkeiten der ausländischen Literatur. Englische Literatur. iMltgetheilt von Wfg. Gerhard.) ^NX»I8, ms«, Zlstilckn l-viwcksle. Illuetrnteck Lirlcet Konter. Kcv. I-onckon, Loutleck§e. 3 8. 6 ck. Liionnnvri, Nnxlink in IVentern Inckin. NsrI)' Nintvr)' ok Id« Kactor) nt 8urnt ok Lomkn)', etc. 8. 1-onckvn, 8mitk L 8. 08. Lvnl.iti«, IV IV., Vvice8 ok Äsn) VVatern: or, Vrnveln in tke I-nnckn ok tke lorcknn, tke liker, nnck the IVIe. Lont 8. I-vnckon, 8now. 9 8. INilKvm, kV l., lke I-ike ok IV IV Larnum, written k)> Hinweis, -lutkvr'n eckit. Lont 8. I-onckon, 1-vvv. 7 8. 6 <1. — Kcp. 1-onckon, I-oev. 2 8. 6 ck. 8i,»iinr, N., lke Nintor) ok Loliticsi I-iternture krom tlie Nnrlient limen. 2 vo>8. 8. I-onckon, Lentle). 24 8. Loienn, 6., 6nin. Lrovrn 8 I-onckon, Oknpinnn LN. 3 8. 8 ck. Lvcickiii.1,, 1. 8., Ilnnouncknenn ok sslinck in relntion to Orkninnl ssctn. 12. I-onckon, Nigchle)-. 4 8. 6 6. Onä88N.tvi>, O. IV., liie vrunen ok tke 1-eknnon: tkeir INnnnern, 6u- 8ton>8, nnck Hinter). 8. I-onckon, Lentle). 14 8. Ool.i.nci'ivki ok mv8t Nnteemeck lnle8 nnck I^oveln ok 6ermn» 1-itera- ture. 12. I-onckon, lkimm. 6 8. 6v«i.lrriz, 8., Oonntnntinople; or, tde Eit) ok tke 8ult»n: n I-ecture. 8. I-onckon, 8iinplcin. 6 >1. N««i.l8iivvo»l,eii in ünnnis: Imprennionn ok tke 8ociet) nnck IVInnners ok tke 11u88inn8 nt Nome. L) s Nnck)' len Venrn Lenickent in tknt Oountr). Orovvn 8. I-onckon, Vlurrn). 10 8. 0 ck. ckurinA tke Innurrectivn ok 1848. Ervcvn 8. I-onckon, lV!n- ket. 6 8. Kvinrii««, 8., k1einini8cence8 ok tke Nnivernit), loevn, nnck (,'ount) ok Onindrickße, kroni tke Vear 1780. 2. eckit. 2. vo>8. ?v8t 8. 1-on ckon, Le». 21 8. Nunvnr, i-omo, sslemoirn ok tke Leißn ok deorxe 8., krom tke Lccen- nion to tke Ventk ok 1-ueen Osroline. Nckiteck b) tke Lixkt Non. lokn IVilnon Orolcer. I^ecv eckit. 2 vo>8. 8. 1-onckon, IVIurra). 21 8. Nooicnn, 1. 8., Klvrn ok dieve Teslanck. Lo)-nl 4. 1-onckon, keeve- 8 E; colvureck, 12 L 12 8. 29*
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