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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.08.1917
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1917-08-20
- Erscheinungsdatum
- 20.08.1917
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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Redaktioneller Teil. .V 193, 20. August 1917. Abrechnung mit der englischen Regierung und den Kriegs- machern, deren Jrrtümer und Ziele behandelt werden. Die einheimische Kriegslrteratur ist mit ein paar Aus nahmen nicht über kleinere Schriften hinausgekommen. Eine sehr lesenswerte Schilderung einer Reise zur Kriegszeit über Norwegen und England nach Frankreich und Paris schenkte uns Else Kleen in ihrem Buche »Nur klär sLg nt« (Wie es dort aus sah) im Verlag von Norstedt L Söner. Von seinen Erlebnissen an den österreichischen und türkischen Fronten erzählt der Jour nalist N. Lago-Lengquist in seinem Buch »linder ksssarörn vcb Imlkmüne« (Unter Kaiseradler und Halbmond) im Verlage von Lhlen L -tkerlund. Während des Krieges hat der Ökonomisches der Zeitung »Oagens klMeter« S. Dehlgren sowohl die deutsche Ostfront als die englische Flotte als Journalist besucht und erzählt dar über lebhaft und neutral in einem bei Alb. Bonnier heraus gegebenen Buch unter dem Titel: »krön Uaksdurgs llnrnr tili Englands üottn«. Der Verfasser ist Kapitän zur See a. D. Das neueste Buch des dänischen Romanisten Professor K. Nyrop: »Lr Lrig Lultur?« (Ist Krieg Kultur?) erschien in schwedischer Übersetzung im Verlag von M. Bergvall, hat jedoch bei uns keine besondere Beachtung gefunden, da der Verfasser zu jenen Fanatikern gehört, denen alles, was die Entente tut, recht und heilig ist. Andererseits ist er ein ebenso fanatischer Pazifizist. Es fehlt natürlich nicht an Anklagen gegen Deutsch- land, auch stellt er den italienischen Friedensbruch als eine völlig legitime Handlung dar. Ein anderes vielgelesenes Buch »Don stumme dnnsken« (dänisch: »Den tauss Oanslreren« — »Der stumme Däne«) wurde aus dem Dänischen übersetzt und vom Verlag (Sv. Andelssörlaget) lebhaft als eine Art mensch liches Dokument propagiert. Der Verfasser ist E. Erichsen, und das Buch soll angeblich eine auf wahren Unterlagen ruhende Schilderung der Gefühle der deutschen Soldaten aus den ehe mals dänischen Provinzen sein, die jetzt für Deutschland kämpfen. Diese Behauptung ist jedoch von einem dänischen Kritiker als freie Erfindung nachgewiesen worden. Der wahre Sachverhalt ist mir unbekannt. lSchluß folgt.) Kleine Mitteilungen. Genostenschust der Buch-, Kunst- und Musikalienhändler im Rei- chenbcrger HandcMammcrbczlrkc. — Nach lännerer, durch die Kriegs- verhältnlssc bedingter Pause fand Sonntag, s. August, in B.-Lcipa eine Vorstandsslbung der Genossenschaft der Buch-, Kunst- und Musikalien händler im Handelskammerbezirk Rcichenberg statt, die sich eines sehr guten Besuches erfreute. Der Vorsitzende (Vorsteher F e r st c r - Rcichenberg) berichtete eingehend über verschiedene Gcnossenschastsangelegenheiten »nd teilte mit, baß u. a. folgende Eingaben allgemeinen Interesses gemacht worden seien: An das Kriegs- und Landesverteidigungsministcrium betreffs Zucrkcnnung der Jntelligcnzstreifen für die zu militärischen Diensten eingczogenen Mitglieder; an den Verein österr.-Ungar. Buchhändler in Wien, er möge auf seine Verleger-Mitglieder einwirken, damit diese den Sortimentern nicht die Nechnungsstempel belasten, wie dies vielfach geschehen ist: an das Handelsministerium betreffs Abstellung gewisser Härten des neuen Drucksortentarifs: an die Postdirektion für Böhmen in Prag, sie möge den Post- und Tclegraphenämtern des Landes untersagen, Post- und Telegraphen- tarise sowie andere Broschüren fremden Verlages an das Publikum, zum Schaden des Buchhandels, zu verschleißen: an die Statthaltern in Prag, daß sämtliche Bezirkshauptlcnte an gewiesen werden, den Verkauf von Bildern, Bilder- sowie Gebetbü chern und Kalendern aus Jahrmärkten zu untersagen: an die Statthalterei in Prag, Kolporteurscheine möchten nur an solche Personen gegeben werde», die keinem anderen Erwerbe nach- gchen. Diese Personen wären anzuweisen, ihren gesamten Bedarf ausschließlich bei einer Buchhandlung des Bezirkes zu decken, damit dem Unsnge des direkte» Bezuges solcher Leute ein Ende bereitet werde. Lizenzen sollen von nun an Invaliden Vorbehalten bleiben, die aus dem Buchhandel hervorgegangen sind. Lizenzen zum Verschleiß von Tagcsblättern sowie illustrierten Zeitungen sollen in allen Fäl len an ein bestimmtes Lokal gebunden sein. Verantwortlicher Redakteur: Emil Thomas.— Verlag: Druck: N a m in L Seemann. Sämtlich in Leipzig. - 983 Einhellig wurd-e beschlossen, daß sämtliche Mit glieder mit Rücksicht auf die enorme Erhöhung der Negiespcsen ab 15. August d. I. ans alle Artikel einen fünfprozentigen Spesenzuschlag einzuheben haben. Ein Bericht des Zahlmeisters (Scheithauer, Dux) wurde zur Kenntnis genommen. Für den Unterstützungsverein der Deutschen Buchhändler und Buchhandlungsgehülfen wurden L 32.— (^i 20.—) gesammelt und diesem Zwecke sofort zugeführt. Nach Abwicklung der übrigen Tagesordnung sowie der Besprechung verschiedener Konzessionsangelegenheiten schloß der Vorsitzende mit Dankeswortcn an die Erschienenen die von Einmütigkeit getragene Versammlung. Die Bundesratsvcrordnuttg über die Kinotheatcr ist, wie wir be reits in dem Aufsatze »Die Konzessionierung des Kinos« in Nr. 192 anmerkten, jetzt erschienen und wird am 1. September in Kraft treten. Aus leicht erklärlichen Gründen wollen die Kinointeressenten gegen diese Verordnung Stellung nehmen, und man hofft in den Kreisen der Kinobranchc, daß die Verordnung aufgehoben wird. Es ist richtig, daß sich durch scharfe Verordnungen, Polizeimaßregeln u. dgl. die offen baren Schädlichkeiten eines gewissen Teiles der Kinoindustrie wohl abschwächen, niemals aber ganz beseitigen lassen. Wer die Entwick lung der Kinematographie in den letzten Jahren aufmerksam verfolgt hat, wird zugestehen, daß unbedingt bald etwas geschehen muß, den vielfach recht ungesunden Geist der Kinovorstellungen, die gänzlich von Grund auf verfehlten dramatischen Erzeugnisse, kurz, all die kitschigen Schundfilme aus dem Spielplan unserer Lichtspielbühnen aus zumerzen. Nachdem man nun erkannt hat, daß die Kinoindustrie (trotz der scharfen zensur-polizeilichen Bestimmungen) hierzu allein nicht imstande war, ist es notwendig, daß mit Hilfe des Gesetzes gegen die Mangelhaftigkeiten und Schädlichkeiten des Kinos eingeschritten wird. M. E. liegt es im Bereich der Möglichkeit der Filmfabriken selbst, durch Schaffung guter, einwandfreier dramatischer Filme die vermeintlichen Härten des angekündigten Konzessionszwanges für das Kinogewerbe in ihrer Wirkung auf die zweifellos strebsame und rüh rige Filmindustrie abzuschwächen. Walter Thielemann. sk. Die strafrechtliche Verantwortung des zeichnenden Redakteurs begründet — unbeschadet der Buße — keine Haftung. — Eine für das deutsche Zeitungswesen besonders bedeutungsvolle Entscheidung hat das Reichsgericht unterm 19. April 1917 (Aktenzeichen VI. 25/17) ge fällt. Danach ist die Haftung eines eine Zeitung oder Zeitschrift ver antwortlich zeichnenden Schriftleiters aus dem Neichspressegesetz eine rein strafrechtliche. Er kann lediglich deshalb, weil sein Name auf der periodischen Druckschrift steht, nicht auch noch zivilrechtlich von demjenigen in Anspruch genommen werden, der durch die Veröffent lichung eines Artikels in seinem Erwerb oder Fortkommen geschädigt worden ist. Der höchste Gerichtshof spricht mit aller Deutlichkeit ans, daß eine Schadenersatzklage nur angestrengt werden kann, wenn der verantwortliche Redakteur sich einer unerlaubten Handlung im Sinne der §§ 823—826 des Bürgerlichen Gesetzbuches schuldig gemacht, d. h. wenn er einem anderen widerrechtlich bzw. in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich oder fahrlässig Schaden zngefügt, speziell wenn er der Wahrheit zuwider eine Tatsache verbreitet hat, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für ihn herbeizuführen. Der verantwortlich Zeichnende haftet aber zivilrechtlich nicht, wenn er von dem beanstandeten Artikel und dessen Inhalt überhaupt keine Kenntnis hatte. Es besteht zwar die Vermutung, daß er ihn gekannt hat, aber selbstverständlich ist cs nicht, und er kann den Beweis antreten, daß diese Kenntnis nicht vor handen war. Dabei ergibt sich aber, wie Professor Di-. v. Liszt, der berühmte Berliner Kriminalist, in der »Jur. Wochcnschr.« hcrvorhebt, hinsicht lich des Bußanspruchs eine Schwierigkeit. Diesen kann der Beleidigte im Strafverfahren geltend machen, und auf die Buße wird neben der Strafe erkannt. Dem verantwortlichen Redakteur, der auf Grund des § 20 II Neichspressegesetz verurteilt wird, kann daher gleichzeitig die Leistung einer Buße anferlcgt werden, die auch nichts anderes ist, als privatrechtlicher Ersatz für den durch die unerlaubte Handlung ver ursachten (materiellen und auch ideellen). Schaden. Dieser Wider spruch ist nicht aus der Welt zu schaffen, solange das Gesetz an dem von hervorragenden Nechtslehrern schon lange als veraltet bczeichneten Institut der Buße festhält. Der Börsen verein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig, Deutsches BuchhändlcrhanS. - Adresse der Redaktion und Expedition: Leipzig, Gerichtsweg 26 sBuchhändlerhauS).
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