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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.01.1855
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- 1855-01-22
- Erscheinungsdatum
- 22.01.1855
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128 1^? 10 Wenn dieses Decret aber auch keine gesetzliche Geltung in Sachsen bat, kann ihm doch ein möglicher Einfluß auf die Rechts verhältnisse der Literatur und des Buchhandels nicht abgesprochen werden, und cs fragt sich nur, in welchem Umfange, von welchem Zeitpunkte an und in welcherForm dieser Einfluß sich geltend machen wird. Diese Möglichkeit gründet sich auf §- 11 bis 13 des Gesetzes vom 22. Februar 1844, den Schutz der Rechte an literarischen Er zeugnissen ic- betr., in welchen dem Ausländer unter der Voraus setzung der Reciprocität, d. h. der Gewährung des gleichen Rechts schutzes an Sachsen im Auslande, der Genuß des im Gesetz ausge stellten Rechtsschutzes verheißen wird. Die cinschlagcnde Stelle im §. 11 lautet: - Der durch dieses Gesetz geordnete Rechtsschutz wird Ausländern nur in so weit gewährt, als sic nachzuwcisen vermö gen, daß in dem Staate, desscn Angehö riqe sie selbst sind, hiesigen Angehörigen ein dergleichen Rechtsschutz gewährt werden würde. Da nun das französische Decret allen im Auslande, somit auch den in Sachsen erschienenen Werken den Schutz der französischen Gesetze gegen Nachdruck verheißt, so ist offenbar die Möglichkeit vor handen, daß der französische Urheber den Nachweis führe, daß der Schutz, den er in Sachsen beansprucht, dem Sachsen in Frankreich gewährt werden würde; daß in Folge dessen also er vor sächsischen Gerichten den gesetzlichen Rechtsschutz erlangen könnte. Aber mit dem Erlaß dieses Decrets, daß Ausländern der in Frankreich be stehende gesetzliche Schutz gewährt werden solle, ist der Beweis nicht geführt, daß er auch gewährt werde. Das Vorhandensein eines Gesetzes und dessen Anwendung sind zwei sehr verschiedene Dinge. Das sächsische Gesetz von 1844 z. B- ordnet an, daß der Richter auf einen Schadenersatz, je nach den Umständen bis zu dem Betrage des Buchhändler-Preises von lOOOEremplaren des Originals, gegen den Nachdrucker erkennen soll. Diese Bestimmung ist getroffen, weil ein Schädenbeweis, wie der sächsische Proceß ihn außerdem er fordert, beim Nachdruck unmöglich ist. Aber alle Instanzen haben seit 10 Jahren alle Klagen auf Entschädigung abgewiesen, weil der Schädenbeweis nicht geliefert war. Ist nun also das Gesetz selbst noch kein Beweis für dessen Wirkung, so kann man sich im vorliegenden Falle um so weniger mit bem bloßen Da sein begnügen, als der angeführte §. 11 nicht im Allgemeinen den Nachweis eines'bestehendenGesetzes imAuslande,sondern denNach- weis 1) des Umfangs des Rechtsschutzes, den der Sachse daselbst genießen würde, und 2) daß er wirklich gewährt werde, also den Nachweis der Thatsache des Rechtsschutzes fordert. Der Umfang des Rechtsschutzes ist in dem Decret vom 28. März nur mit der Hinweisung auf die schon bestandene Gesetzgebung Frankreichs für das Inland bezeichnet. Der Inhalt dieser Gesetz gebung (man sehe Börsenbl. 1852, Nr. 138) ist gut; namentlich in der praktischen Ausübung unendlich besser als in Deutschland. Aber er ist verschieden von dem sächsischen, indem er nicht 30 Jahre nach demTode des Urhebers dauerte,sondern nur 20 und 10Jahre,und es hängt der ganze Schutz von der Niederlegung zweier Exemplare des betreffenden Werks bei der bezeichneten französischen Behörde ab. Eine Bestimmung über rückwirkende Kraft des Gesetzes vom 19. Juli 1793 und 6oäe penal, art. 425 eto., wie der K. 13 des Gesetzes vom 22. Februar 1844, enthält das Decret nicht. Da das sächsische Gesetz verordnet, daß dem Ausländer nur in so weit der Rechts schutz des Gesetzes gewährt werden solle, als er Nachweise, daß ein dergleichen Rechtsschutz dem Sachsen in seinem Vaterlands gewährt werden würde, so kann, abgesehen von allem Andern, kein Fran zose den vor dem 28. März 1852 erschienenen Nachdruck angreifen, weil seine Gesetzgebung auch nicht rückwirkende Kraft hat, und er demnach auch „dergleichen Rechtsschutz" niemals nachzuweisen ver mag. Es würde also der durch Eintritt der Reciprocität zwischen Sachsen und Frankreich dem Franzosen gewährte Schutz gegen Nach druck nur auf den Nachdruck solcher Schriften, welche nach dem Zeitpunkte, mit bem das Decret Geltung erlangt hat, erschienen sind, gehen. Ferner werden die Verlagsrechte der französischen Buchhändler nicht 30 Jahre, sondern nur 20 Jahre von Dcscen- denten, und gar nur 10 Jahre von andern Erben und Rechtsnach folgern nach dem Tode des Urhebers in Deutschland gelten. Die Frage, ob nicht auch deshalb die Reciprocität beschränkt werde, weil in Frankreich der ganze Rechtsschutz gegen Nachdruck von Beobach tung der Dcposition abhänge, während in Sachsen das Gesetz, ohne irgend eine Form vorzuschreiben, das Recht im Urheber anerkennt, also augenscheinlich auch hier mehr gewährt, berührt ganz allgemeine Rechtsgrundsätze zu tief, um hier beantwortet werden zu können. Daß das bloße Dasein eines Gesetzes in Frankreich nicht den vom Gesetz vom 22. Februar 1844 verlangten Nachweis liefere, daß dem Sachsen in Frankreich derjenige Schutz gegen Nachdruck, den der betreffende Franzose vor einem sächsischen Gerichtshof sucht, werde gewährt werden, ist schon oben berührt worden. Keine Behörde, kein Richter würde cs dem Antragsteller erlassen können, bevor irgend eine Maßregel ergriffen würde, diesen Nachweis zu führen. Er kann sich aber nicht auf ein Erkenntniß französischer Gerichte über Nachdruck zu Gunsten eines sächsischen in Frankreich nachgedruckten Veclagswerkcs im Allgemeinen gründen, sondern das Erkenntniß müßte einen ganz gleichen Fall beurthcilen. Wenn z. B. vor fran zösischen Gerichten ein sächsischer Künstler die unbefugte Abzeich nung und Veröffentlichung seines Gemäldes in Frankreich verfolgt und dabei obgcstcgt hätte, so würde das erlangte Erkenntniß nicht hinreichen, um dem Franzosen, welcher hier einen Nachdruck von Thiers' neuestem Werke verfolgen wollte, zum erforderten Beweis zu dienen; denn der Schutz des Künstlers gegen Abzeichnungen ist etwas anderes, als der Schutz gegen rein mechanische Vervielfälti gung von Druckwerken, und bringt die Festsetzung des Einen noch nicht die Nothwendigkeit des Andern mit sich. s)?Wenn nun aber auch dem Decrcte vom 28. März 1852 ein Einfluß auf das Rechtsverhältniß der französischen Erzeugnisse der Literatur und Kunst in Sachsen wegen des Inhaltes der §§. 11 bis 13 des Gesetzes vom 22. Februar 1844 eingeräumt wird, so ist damit die Frage über den Anfangspunkt dieser Wirkung noch nicht entschieden. Es ist ein nicht umzustoßcnder Rechtssatz, daß kein Gesetz vor seiner formellen Publication gilt. Nun ist freilich aller Wahrscheinlichkeit nach das Decret vom 28. März 1852 in Frank reich richtig publicirt, aber die Erfüllung der gesetzlichen Formen in Frankreich gewährt keinem Gesetze einen Einfluß in Sachsen. Das sächsische Gesetz gegen den Nachdruck kennt zwar den Schutz des Ausländers, wenn er nachwcist, daß in dem Staate, dessen Angehöriger er selbst ist, hiesigen Angehörigen ein dergleichen Rechtsschutz gewährt wird, aber keine Reciprocität, welche sich an das Erscheinen eines Gesetzes im Auslande knüpft. Vielmehr liegt in tz. 11 eine ganz bestimmte Beschränkung der in Aussicht gestell ten Reciprocität auf den vorausgehenden Nachweis im einzelnen Falle und geht dieselbe damit in die civilproceßrechtlichen Schranken hinüber. Der Gesetzgeber entledigt sich der Mühe, auf die fremden Gesetzgebungen Acht zu haben; er sagt im Voraus, daß ihn die fremde Gesetzgebung nichts angehe; wer den Schutz des sächsischen Gesetzes beanspruchen will, der bringe im ordentlichen Processe die geforderten Beweise der Thatsache bei, und er wird die Vergün stigung des Rechtsschutzes haben. Leider verläßt das Gesetz in §. 14 diesen nach allen Grundsätzen des Staatsrechts richtigen Stand punkt, und gestattet auch Ausländern die Erlangung eines Vcrlag- scheins durch die Verwaltungsbehörde; aber wenn damit nichts wei ter, als der vorläufige Beweis des nach civilrechtlichcn Grundsätzen
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