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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.01.1855
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- 1855-01-22
- Erscheinungsdatum
- 22.01.1855
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erlangten Verlagsrechtes gewonnen wird, so hebt ß. 14 keineswegs ß. 11 auf. Demnach ist der Erlaß des Decretes vom 28. März 1852 ein Vorgang, der dem Franzosen den Nachweis der Reciproci tät keineswegs erspart, noch lediglich den wegen Nachdruckes Ange griffenen des Rechtes beraubt, diesen Nachweis in voller Ausdeh nung zu fordern. Der Franzose hat, wenn er ein Recht in Sachsen verfolgen will, 1) den rechtmäßigen Erwerb des Verlagsrechts nach zuweisen; 2) muß er nach §. 11 des Gesetzes vom 22. Febr. 1844 den vollen Nachweis der Reciprocität führen, wie er so eben aus- einanderqesetzt ist, und 3) kann er ein Mehrcres nicht erlangen, als das Verbot des künftigen Nachdruckes, da das Vorhanden sein des französischen Gesetzes erst nach Rechtskraft des geführten Reciprocitätsbeweises einen Einfluß auf den Beklagten haben kann. Der geführte Nachweis der Reciprocität ist die alleinige Publication des Dccrcrs vom 28. März, welche den Beklagten, und zwar nur ihn und nur bis zur Klaganstellung rückwirkend bindet. Erst durch die Klage ward er nämlich seines guten Glaubens beraubt, daß die Vervielfältigung des Originals ein erlaubter Nachdruck sei, und we gen des früher Geschehenen kann er nach allgemeinen Rechtsgrund sähen nicht in Strafe oder zu Schadenersatz verurtheilt werden. Die Rechtskraft des Erkenntnisses stellt aber bekanntlich ein Recht nur zwischen den klagenden Parteien fest. In jedem neuen Pro teste wird daher diese ganze Procedur von Neuem durchgemacht wer den müssen. Der Widerspruch zwischen §. 11 und K. 14 hat freilich bereits zu Ertheilung von Vcrlagscheincn an Franzosen geführt, wie ange nommen werden muß, nach dem von der königlichen Kreisdirection cntgcqenqenommcncn und beurtheilken Reciprocitätsnachweise. Aber der Ertheilung" dieser Verlagscheine könnte höchstens so viel Ein wirkung beigelegt werden, daß sie, weil deren Ertheilung im Börsenblatte bekannt gemacht worden ist, den „guten Glauben" vom Tage der Bekanntmachung an unterbrechen. Doch selbst diese Wirkung ist keine zweifellose. Denn der Verlagschein soll zwar nur nach K. 11 und 12 des Gesetzes vom 22. Febr. 1844 crtheilt wer den; aber der §. 11 geforderte Nachweis wird vor der Verwal tungsbehörde immer nur ein summarischer, jedenfalls ein den Rich ter nicht bindender sein, so wie ja auch der Beweis des Verlagrechts durch die Verlagscheinc nur ein vorläufiger ist. Bindet nun der Vcrlagschein das richterliche Urtheil nicht einmal in Bezug auf den gesetzlichen Zweck derselben, den der Inhalt ausspricht, so kann das Vorhandensein desselben noch weniger den Richter in seinem Ur- theile über den darin nicht ausgesprochenen Reciprocitätsbeweis oder auf den Umfang der Wirkung des Decrets vom 28. Mäz 1852 fes seln. Dem Vorstehenden zu Folge muß man erwarten, daß die Entscheidungen von Sachsens Gerichtshöfen nicht anders ausfallcn werden, als sie, dem Vernehmen nach, in einem andern Staate, dessen Gesetz die Rcciprocitätsclausel auch hat, ausgefallen sind: eine Vcrurthcilung in Strafe und Schadenersatz, ein Verbot des vor der Klaganstellung veranstalteten Nachdruckes französischer Werke kann nicht stattfinden. lieber internationale Vcrlagövcrträgc mit besonderer Beziehung auf Deutschland, von Adolph Enslin. gr.8. Berlin, 1853. Es ist stets eine Freude, wenn wissenschaftliche Fragen, welche die nächste Beziehung auf den Buchhandel haben, von den Buch händlern selbst angefaßt und in das Licht gestellt werden. Diese Freude ist doppelt groß, wenn der würdige Sohn eines Vaters, der um das literarische Recht Deutschlands die größten, von zwei Regie rungen durch ihre Ehrenauszeichnungen anerkannten Verdienste hat, muthiq und unverzagt in dessen Fußtapfen tritt. Die Schrift ist aus dem lebhaft erkannten Bcdürfniß hervor gegangen, Schritte zu thun, um zu verhüten, daß nicht die deutsche Zersplitterung auch aus dem Felde des internationalen literarischen Verkehrs einen Zustand der Verwirrung anbahne, wie derselbe lei der auf so vielen Gebieten des Verkehrs bereits wirklich cingetrcten ist. Mit großer Bescheidenheit werden jedoch die Ansprüche der Schrift auf den Wunsch beschränkt, einige Punkte in nähere Be trachtung zu ziehen, welche zur Förderung dieses großen Zweckes von Nutzen sein können, und wenn der Verfasser den weitern Wunsch ausspricht / daß der in den Bundesqesetzen begründete gleichmäßige Schutz des literarischen Eigenthums auch bald dem Auslände ge genüber ein gleichmäßiger werden möge, so stimmt ihm darin ge wiß jeder Freund des Vaterlandes zu, selbst wenn er die Beschrän kung aufdie gleichmäßigen Grundsätze, welche diese Gesetze enthalten, nicht billigen könnte. Das Schriftchen zerfällt in IV Abtheilungen, deren erste von den deutschen Bundes - Gesetzen zum Schutze des literarischen Ei genthums handelt und durch einige allgemeine Bemerkungen ein geleitet ist. An der Spitze befindet sich die mindestens befremdendeBe- mcrkung, daß dem Schriftsteller ein Eigenthum im eigentlichen Sinne nicht zugcsprochcn werden könne, weil ein solches nur an körperlichen Sachen überhaupt denkbar sei. Der Herr Verfasser würde sich gewiß wundern, wenn er nach diesem Satze behandelt und aller seiner For derungen beraubt werden sollte, weil dieselben doch ganz entschieden keine körperlichen Sachen sind. Schon längst ist aber bewiesen, daß der in einer sinnlich wahrnehmbaren Form dargestellte Gedanke allerdings ein'alle wissenschaftlichen Merkmale an sich tragender und vollständiges Eigenthum zulassender Gegenstand ist, dem nur noch die unbedingte Anerkennung des Rechtes auf Schutz vom Staate versagt bleibt. Jedermann spricht von Himmelskörpern, die man doch nur sieht; Jedermann gesteht dem Schwefelwasserstofgas die Eigenschaft als Körper zu, obschon es nur für den Geruch wahr nehmbar ist, und Niemand bestreitet der Luft, wenn sie Bäume entwurzelt und Häuser umstürzt, die Natur eines Körpers, und nur die Darstellung eines Gedankens im Wort, im Ton, in der Linie, in der Farbe, soll von der Körperwelt ausgeschlos sen werden, weil sie sich nicht essen, nicht trinken und nicht beta sten läßt, obschon sie wie das Essen sättigen, wie das Trinken be rauschen und wie die tastbare Form dem Beschauer plastisch entge gentreten kann. Dieß jedoch bei Seite. Der Verfasser selbst hat zugegeben, daß die Consequenz seines Satzes sich nicht durchführen läßt, und wenn er seine Begründung einer nothwendigen Abkürzung der jedem Eigenthum an sich inwohnenden Fortdauer noch einmal durchlieft, wird er sich zugestehen müssen, daß mit demselben Rechte allem Ei genthum der Anspruch auf Dauer versagt werden muß, denn ohne einen vorhandenen Stoff, dem durch irgend eine Art von Arbeit ein erhöhter Werth gegeben werden kann, ist auch kein Eigenthum an materiellen Dingen denkbar, und der Umstand, daß Jemand das Kind seiner Zeit ist, hindert ihn nicht, wirklich ursprüngliche Ideen zu haben, denen selbst nach Ansicht des Verfassers der Anspruch auf beständige Fortdauer nicht versagt werden kann.l" Der Verfasser gehört zu denen, welche mit den Grundbestim mungen der Bundesgesetzgebung vollkommen zufrieden sind, und es liegt in seiner Auffassung des Autorrechtes, daß er auch die in ei nigen Gesetzen ausgesprochene Billigung der Anthologien gutheißt, die doch eine höchst wesentliche Verletzung der Schriftsteller zulassen und in neuerer Zeit in wahrhaft schamloser Weise ausgebeutct wor den sind. In der II- Abtheilung wendet sich derselbe zur - Besprechung der Verträge mit Großbritannien, in welchen derselbe einen ent schiedenen Fortschritt begrüßt, ob er sich gleich mit dem Inhalt der selben nicht allenthalben einverstanden erklärt. Streng genommen bilden sie aber nur einen Fortschritt in Bezug auf Sachsen, wo bis
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