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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.01.1855
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- 1855-01-22
- Erscheinungsdatum
- 22.01.1855
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- Deutsch
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130 dahin der englische Autor Schutz fand, wenn er sein Werk in säch sischem Verlag herausgab, während der sächsische Autor in England keinen Schutz fand. Die übrigen deutschen Staaten dagegen, wenn sic nicht das ausländische Verlagseigenthum völlig schutzlos ließen, hielten mindestens wie Preußen das Recht unbedingter Gegenseitig keit fest. Es wundert uns im Ucbrigen, daß der Verfasser die Ver schiedenheit des Einfuhrzolles zu rechtfertigen versucht, da die Pa piersteuer, als Vcrbrauchszoll, doch höchstens die eingeführten eng lischen Bücher treffen soll. Eben so wenig können wir uns mit demselben einvcrstehen, wenn er, der doch auf Seite 15 ausdrücklich die Unsittlichkcit des Nachdruckes anerkennt, auf S. 18 es an erkennend hervorhebt, daß dem Vertrage keine rückwirkende Kraft beigelcgt wird. Uns scheint in dieser Bezicbung das sächsische Gesetz: Art. 13 und das französische Decret vom 28. März 1852 den Vor zug zu verdienen. Um so angenehmer ist es uns gewesen, daß der Verfasser S. 19 wie wir zu dem Schlüsse kommt, daß ein englisches Original in Deutschland niemals als Nachdruck behandelt wer den könne. Im III. Abschnitt sind die Verträge Frankreichs mit deutschen Staaten einer Beleuchtung unterworfen. Wenn aber der Verfasser glaubt, die deutschen Staaten hätten Frankreichs Anträgen, die von der Bundesversammlung bekanntlich zurückgcwiesen wurden, Gehör gegeben, um ein ideales Recht zu verwirklichen, so halten wir ganz andere Beweggründe für maßgebend, und jedenfalls bleibt es be fremdend, daß zur Zeit alle Staaten, in welchen ein wirkliches Ver- ständniß der Bedeutung des literarischen Rechtes herrscht, sich von dem Abschluß der Verträge fern gehalten haben. Im Uebrigen feh len unter den aufgeführtcn Verträgen der mit Baden vom 3. April 1854; mit Hessen-Eassel vom 7. Mai 1853; mit Schwarzburg- Rudolstadt vom 16. Decbr. 1853 und mit Waldcck vom 4. Febr. 1854. Daß durch diese Verträge die Lage Deutschlands gegen Frank reich verschlimmert worden sei, können wir mindestens in Bezug auf Sachsen und Preußen, sowie auf alle Staaten, die volle Gegenseitig keit anerkennen, nicht zugeben, denn der Umstand, daß in Frank reich eine Formalität vorgeschricbcn ist, um dem Verleger die Klag barkeit seines Rechtes zu sichern, eine Formalität, die nach Art. 3 des Gesetzes vom 19. Juli 1793, nicht einmal die Autoren und ihre Erben und Rechtsnachfolger bindet, so lange sic das Werk nicht be reits herausgegcben haben, ändert nichts in dem unbedingten An erkenntnis des Autorrechts, welches den Anspruch auf Gegenseitig keit vollständig begründet. Läßt es sich nicht in Abrede stellen, daß in diesem Au genblick der Vortheil des unbedingten Anerkenntnisses des Autor rechts, vermöge der weitern Verbreitung seiner Sprache, auf Se!:e Frankreichs ist, so läßt diese Thatsache die legislatorische Weisheit der unbedingten Anerkennung des Autorrechts nur in einem desto glänzen- dern Lichte erscheinen. Es ist aber von Frankreich nicht zu erwar ten, daß rs sich die thatsächlichen Vortheilc durch Verträge wesent lich schmälern lassen werde, wie cs dies durch seine Verträge mit Deutschland und England bewiesen hat. Deutschland kann nichts thun, als durch die sorgsamste Pflege seiner Literatur bei den Eng ländern und Franzosen die Lust zum Studium seiner Sprache zu erwecken, und es hat die beste Aussicht dazu, da bereits in rank reich die Erlernung der deutschen Sprache auf allen höher» Unter richtsanstalten zur Zwangspflicht geworden ist, während in Eng land die Liebhaberei von Tage zu Tage zunimmt, und das glän zende Zeugnis, welches Basil Hall der Ollendorff'schen Lehrmethode giebt, derselben täglich neue Bewunderer zerführen wird. ^ 10 Was das in dem IV. Abschnitt erörterte Recht der Ucbersetzung anlangt, so ist dies ohne alle Frage eine der schwierigsten Gegen stände, die ihrer theoretischen wie praktischen Lösung annoch entge gen sieht. In erster Beziehung können wir nicht zugeben, daß die Ucbersetzung eines Werkes als eine Thal des schaffenden Geistes angesehen werden müßte. Ist der in einer sinnlich wahrnehmba ren Form dargestellte Gedanke der Gegenstand des literarischen Ei genthums, so kann nichts darauf ankommen, in welcher Sprache derselbe zur Wahrnehmung gebracht wird. Diese Auffassung ist bereits gesetzlich anerkannt, sowobl in Bezug auf die Musik, wo nach den eignen Anträgen der Musikalienhändler die Melodie ohne Rücksicht auf die Instrumentation, als Gegenstand des Eigen thums betrachtet wird. Die verschiedene Instrumentation ist aber für den musikalischen Gedanken ganz dasselbe, was die Wiedergabe in verschiedenen Sprachen für den literarischen Gedanken ist, und selbstverständlich kommt auch darauf nichts an, ob der Autor die Fertigkeit hat, seinen Gedanken in verschiedenen Sprachen Ausdruck zu geben, da eben nicht die Fertigkeit, sondern die Schaffung der eigen- thümlichen Form die wesentliche Aufgabe des Autors ist. Dies tritt noch deutlicher in Beziehung auf die Werke der Kunst hervor, rück sichtlich deren ausdrücklich in den Gesetzen fast aller deutschen Staa ten bestimmt wird, daß es keinen Unterschied macht, ob die Nach bildung nicht auf rein mechanischem Wege, sondern mit Hülfe einer durch selbständige Kunstfertigkeit hervorgcbrachten Nachbildung ge wirkt worden ist. Eine ganz andere Frage ist die, ob dieser unleugbaren Wahr heit schon jetzt eine praktische Folge gegeben werben soll, und in die ser Hinsicht neigen wir uns der Ansicht des Verfassers zu. Allein wir gehen noch weiter. Die Beschränkung des ausschließlichen Uebersetzungsrechtes auf noch nicht gedruckte Werke dürfte nicht im Stande sein, englischen Unternehmungsgeist und englisches Kapital zu verhindern, alle geistigen Kräfte der Welt in Sold zu nehmen und den geistigen Markt ganz ebenso seiner Herrschaft zu unterwer fen, wie es lange genug für eine Menge der wichtigsten Lebensbe dürfnisse den Preis vorgeschriebe» und das Festland ausgebeutet hat. Diesen Grund der Nothwehr halten wir aber auch für den al lein durchschlagenden; denn die Gefahr einer schlechten Uebersetzung ist nicht größer als die, daß die vortrefflichste Gedankenreihe im schlechtesten Styl vorgetragen wird. Daran, daß seine Gedanken richtig wiedergcgeben werden, hat jedenfalls der Autor das größte Interesse, und ist er gegen unbefugte Eingriffe in sein Eigenthum geschützt, so wird er eben so gut für die beste Uebersetzung Sorge tragen, wie der Maler Sorge trägt, daß ein Kupferstich seines Wer kes den geschicktesten Händen anvertraut wird. '^'Unrichtig ist noch, daß der Bundesbeschluß vom 9. Novbr. 1837 die Uebersehungen für unbedingt zulässig erklärt. Er spricht sich gar nicht darüber aus, und die Frage, ob Uebersehungen unter dem allgemeinen Verbot des Bundesbeschlusses begriffen sind, ist eine Frage her Wissenschaft, die von Joly, dem tüchtigsten Bear beiter des darin gegebenen Stoffs, allerdings verneint wird, die aber doch eine Gegenrede zuläßt. Aus dieser Darstellung ergiebt sich zugleich, in wie weit man vom allgemein wissenschaftlichen Standpunkt aus mit den am Schlüsse des Merkchens zusammengestellten fünf Wünschen des Herrn^Verfassers sich einverstanden erklären kann. R. 1
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