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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.01.1855
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1855-01-19
- Erscheinungsdatum
- 19.01.1855
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1855
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- Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.01.1855
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- [11] - 115
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115 1855.) 1) Für jeden Regierungsbezirk wird in der Regel nur Eine Prüfungs-Commission für Buchhändler und eine Prüfungs - Com mission für Buchdrucker gebildet. Diese Commissionen haben an dem Orte ihren Sitz, an welchem die Bezirks-Regierung sich befin det. Für Berlin und den weiteren Polizei-Bezirk des Polizei- Präsidiums zu Berlin ist Berlin der Sitz dieser Commissionen. — Die Errichtung von Prüfungs-Commissionen an andern Orten ist nur mit Genehmigung de's Ministeriums zulässig. 2) Die Prüfungs-Commissionen bestehen beziehungsweise aus zwei Buchhändlern und zwei Buchdruckern und aus einem Vorsitzenden. Der Letztere wird von dem Präsidenten der Bezirks- Regierung, beziehentlich des Polizei-Präsidiums, und zwar vor zugsweise aus den Mitgliedern der Behörden ernannt. 3) Die technischen Mitglieder werden durch die Buchhändler und beziehungsweise durch die Buchdrucker des ganzen Regierungs- Bezirks und für Berlin durch die an diesem Orte und in dem wei teren Polizei-Bezirke ansässigen Gewerbtreibcnden dieser Art ge wählt. Zu diesem Behufe treten die an jedem Orte wohnenden Buchhändler und Buchdrucker unter Vorsitz eines Mitgliedes des Gcmeindevorstandes zusammen und wählen aus ihrer Mitte 4 und in der Stadt Berlin 8 Personen. Die Wahl erfolgt auf drei auf einander folgende Jahre, und sind die Ausscheidenden wieder wähl bar. Wo nicht fünf Buchhändler, resp. Buchdrucker vorhanden sind, findet keine Wahl statt; vielmehr sind sämmtliche Gewerb- treibcnde als gewählt zu betrachten, soweit ihnen nicht Hindernisse entgegenstehen. Wahlberechtigt und wahlfähig sind jedoch nur diejenigen Buch händler und Buchdrucker, welche ihr Gewerbe mindestens drei auf einander folgende Jahre bereits betrieben haben, und welche wegen Preßübertretungen, Preßvergehcn und Preßverbrechen noch nicht bestraft sind. 4) Aus den gewählten Buchhändlern und Buchdruckern, resp. aus denen, welche als gewählt zu betrachten sind, wählt der Vor sitzende der Prüfungs-Commission zu jeder Prüfung die Examina toren aus und verpflichtet sie bei dem Zusammentritt der Commis sion mittelst Handschlages. 5) Der zu Prüfende hat sein Gesuch um Zulassung zur Prü fung bei der Bezirks-Regierung, resp. bei dem Polizei-Präsidium zu Berlin anzubringen und in demselben glaubhaft darzuthun, daß er das 24. Lebensjahr zurückgelcgt hat. Ein beizufügendcr kurzer Lebenslauf muß über die persönlichen Verhältnisse und über den Gang der Bildung des zu Prüfenden Auskunft geben. 6) Die Regierung, resp. das Polizei-Präsidium, hat dieses Gesuch zu prüfen und namentlich festzustcllen, daß gegen die Unbe scholtenheit des zu Prüfenden nichts zu erinnern ist. Ergiebt sich, daß derselbe entweder das 24. Lebensjahr noch nicht zurückgelcgt hat, oder daß er nicht unbescholten ist, so ist das Gesuch, und zwar in jenem Falle nur zur Zeit zurückzuwcisen. Gegen die Zurückweisung, wenn sie nicht blos wegen des nicht erreichten Alters erfolgt ist, findet binnen 4 Wochen die Beschwerde an die Ministerien start. Das zulässige Gesuch wird nebst den Anlagen dem Vorsitzen den der Commission zur weiteren Veranlassung zugefertigt. 7) Jede Prüfung zerfällt in eine mündliche und eine schrift liche, zu welcher für Buchdrucker noch eine technische tritt. Die technische Prüfung, mit welcher der Anfang zu machen ist, wird in der Ossicin einer der Prüfungs-Commissarien und un ter Aufsicht desselben ausgeführt. Die hierdurch erwachsenden Ko sten, welche jedoch nur in dem Ersatz baarer Auslagen bestehen dür fen, hat der zu Prüfende auf Erfordern selbst vorschußweise zu be richtigen. lieber den Ausfall dieser Prüfung sendet der Commissa- rius sein schriftliches Gutachten dem Vorsitzenden der Commission zu. Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht des Vorsitzen den der Commission, und ohne daß der Candidat sich Hülfsmittel bedienen darf, gefertigt. Sie bestehen in zwei Aufgaben. Die eine, welche dem technischen Gebiete zu entnehmen ist, wird von den ge- werbtreibenden Mitgliedern der Commission gestellt, und die an dere, welche den Nachweis führen soll, daß der Candidat mit dew gesetzlichen Bestimmungen vertraut ist, die sein Gewerbe betreffen, wird von dem Vorsitzenden der Commission gegeben. Die mündliche Prüfung endlich hat sich auf das Technische des Gewerbes und die dafür erforderliche allgemeine Ausbildung zrr erstrecken. Bei Buchhändlern ist die Literaturgeschichte und bei Buchdruckern die Sprachkenntniß so weit in den Bereich der Prü fung zu ziehen, als das Gewerbe diese Kenntniß fordert. Uebcr den Ausfall der Prüfung und der einzelnen Theile der selben wird von der Commission nach Mehrheit der Stimmen ent schieden. Nur wer die schriftliche Prüfung bestanden hat, darf zur mündlichen zugelassen werden. Ist dies nicht der Fall, so wird der Candidat auf längere oder kürzere Zeit, nie aber unter 6 Monaten zurückgewiesen- Das Nichtbestehen der mündlichen Prüfung hat die Zurück weisung, und zwar ebenfalls mindestens auf 6 Monate, zur Folge; wegen Mangels der technischen Kenntnisse ist die Zurückweisung mindestens auf Ein Jahr auszusprcchen. 8) Von jeder Zurückweisung hat der Vorsitzende die Bezirks- Regierung, resp. das Polizei-Präsidium zu Berlin, sofort zu be nachrichtigen, welche ihrerseits die übrigen Regierungen, resp. das Polizei-Präsidium zu Berlin, hiervon ungesäumt in Kenntniß zu setzen haben, zu dem Zwecke, damit der Zurückgewiesene nicht bei einer andern Commission vor Ablauf der bestimmten Zeit oder über haupt zur Prüfung zugelasscn wird. Ist die Prüfung bestanden, so erhält der Candidat ein von dem Vorsitzenden der Commission ausgesertigtes stempelfreies Zeugniß. 9) Wer die Prüfung für Buchhändler und Buchdrucker machen will, hat sich den im Vorstehenden angeordncten doppelten Prüfungen zu unterziehen. 10) Außer den baaren Auslagen (§. 7.) und den etwaigen Reise- und Zehrungskosten, welche den Prüfungs-Commissarien erwachsen, hat jeder Candidat gleich bei seiner Meldung zur Be streitung der Bureau-Unkosten der Prüfungs-Commission 5 Thlc., und, wenn er beide Prüfungen bestehen will, 10 Thlr. zur Regie rungs-Hauptkasse, resp. zur Kasse des Polizei-Präsidiums zu Ber lin, einzuzahlen. Im Falle der Zurückweisung bei der Prüfung er folgt keine Erstattung; vielmehr ist bei der wiederholten Meldung derselbe Betrag nochmals zu erlegen. Dispensationen von den Prüfungen dürfen niemals stattfin- den. Wenn in einem Bezirke die Zusammensetzung der Prüfungs- Commissionen Schwierigkeit findet, ist es zulässig, die Prüfung vor einer andern Prüfungs-Commission, als derjenigen des Be zirks, wo der zu Prüfende sein Gewerbe betreiben will, abzulegen. Rescr. d. Min. d. Inn. v. 8 Mai 1852. (Min.-Bl. d. i. V. 1852, S. 121.) Ausländer, die sich zu den mehrerwähnten Prüfungen melden, bedürfen zur Zulassung noch insbesondere des Preußische» Untcrtha- nen-Rechts, welches »ach §. 7. des Gesetzes vom 31. Dec- 1842 (Gesetzsammlung do. 1843, päx. 15.) nur verliehen wird, welche: 1. nach den Gesetzen ihrer bisherigen Heimath dispositions- sähigsind; 2. einen unbescholtenen Lebenswandel geführt haben; 3. an dem Orte, wo sie sich niederlassen wollen, eine eigne. Wohnung oder ein Unterkommen finden; 4. an diesem Orte sich zu ernähren im Stande sind; untz 18*
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