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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.03.1855
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- 1855-03-12
- Erscheinungsdatum
- 12.03.1855
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425 1855.) Nichtamtlicher Theil. Die Nachbildung der Nachbildung eines Kunstwerks ist nicht als strafbarer Nachdruck anznsehen. Erkenntniß des k. sächs. Oberappellationsgerichts. Bereits in Nr. 71 des Jahrgangs 1853 und in Nr- 94 des Jahrgangs 1854 dieses Blattes sind die Entscheidungen des hiesi gen Handelsgerichts und später des königl. Appellationsgerichts über die obige Frage, gelegentlich der von der Kunstanstalt von Piloty und Löhle in München entgegen der englischen Kunstanstalt von A. H. Payne, veröffentlicht worden. Hierauf haben die Frau Piloty und Herr Löhle in Nr. 158 des Jahrgangs 1854 die entgegengesetzte Entscheidung der betreffenden Abtheilung des königl. Staatsraths in München mitgetheilt, über welche geschwiegen worden ist, ob schon über deren Oberflächlichkeit dem Kenner der einschlagenden Streitfrage auch nicht der mindeste Zweifel beigehen konnte. Der königl. Staatsrath hatte sich einfach an das Gutachten der Akade mie der Künste gehalten, welches nicht minder unhaltbar, als die ganze Reihe von Gutachten, welche die dritte Abtheilung des hiesi gen Sachvcrständigenvereins, welche die Frage einfach vom Stand punkt einer vermeintlichen Nützlichkeit aus, in das Auge gefaßt und sich gänzlich unfähig gezeigt hatte, die wesentliche Rechtsfrage zu lösen. Nicht ob die Eopie der Eopie zur Vorlage gedient, son dern ob die Eopie als solche als ein Kunstwerk im Sinne des Gesetzes angesehen werden könne, war die zu lösende Frage- Diese ist nun für Sachsen durch das nachstehende Erkenntniß des königl. Oberappellalionsgerichts in einem so befriedigenden und zugleich so erschöpfenden Sinne zur endgültigen Entscheidung ge bracht worden, daß es nicht fehlen kann, daß dieselbe nach und nach überall, wo das Pcincip des Bundesbeschlusscs vom 9. No vember 1837 der einheimischen Gesetzgebung zum Grunde liegt, we nigstens nach und nach zur Geltung kommen muß. Bei alledem soll nicht unbemerkt bleiben, daß vr. Jolly, jetzt Professor an der Universität zu München, in seiner Lehre vom Nachdruck nach deut schem Bundesgesctz schon früher ganz zu derselben Ansicht sich be kannt Kat, welche durch das Erkenntniß des königl. Oberappella tionsgerichts die praktische Weihe erhalten hat- In Sachen Peter Löhle's und Babette» Pilot», als Inhaber der Kunsthandlung von Pilot» und Löhle in München, Kläger an einem, Albert Henry Pcwnc's, Beklagtcns am andern Thcile, erkennt das Königlich Sächsische Oberappellationsgericht auf die von den Ekstcren wider das Bit. 184 ^ctor. sub 1<it. ?. Ko. 4. cle anno 1852 befindliche Urthel Blt. 184 folg, eingewcndete Appella tion für Recht: Daß nurgcdachtes Urthel, der eingewcndcten Appellation ungeach tet, wie hiermit geschieht, zu bestätigen; es werden jedoch die in ge genwärtiger Instanz entstandenen Kosten zwischen den Parteien aufge hoben. Von Rechtswegen. Dresden, am 9. Januar 1855. Königl. Sächs. Oberappellationsqericht. (I,. 8 ) vr. Eincrt. Morgenstern, 8. Entscheidungsgründe. Die Kläger verlangen, daß ihre Blt. 3b. näher bezeichncten Lithogra phien gegen die von dem Beklagten vorgenommcne mechanische Verviel fältigung derselben mittelst Stahlstiches in Gemäßheit des Gesetzes vom 22. Februar 1844 geschützt werden sollen, und suchen diesen Anspruch aus einem dreifachen Gesichtspunkte zu rechtfertigen. Zuvörderst be ziehen sie sich I. auf die Blt. 6b. folg, unter Nr. I. und II. beigebrachtcn Zeugnisse, zufolge deren sie theils von Sr. Majestät dem Könige von Bauern, besage allerhöchster Signatc vom 10. und 25. Februar 1844, rücksichtlich der Gemälde in der Königlichen Pinakothek zu München und der Gal- lerie zu Schleißheim, sowie der dem allerhöchsten Privateigenthume zugehörigen neuern Malerwerke, theils von Sr. Königlichen Hoheit dem Herzoge Maximilian von Bayern rücksichtlich des in der herzog lichen Gemäldesammlung befindlichen Blt. 8 näher bezeichncten Oelge- mäldes von Maye die Erlaubnis erhalten haben, Abbildungen auf Stein nehmen zu lassen, solche herauszugeben und buchhändlerisch zu verbrei ten. Weiter führen sic 2. an, daß sic zum ausschließliche» Vertriebe ihrer Lithographien vermöge eines von ihrem Landesherrn erlangten Privilegiums berechtigt seien. Und endlich stellen sie 3. die Behauptung auf, daß ihre Lithographien für selbstständige Kunst werke anzusehen seien, welche in Gemäßheit des Gesetzes vom 22. Fe bruar 1844 Schutz gegen mechanische Vervielfältigung mittelst der Nach bildung durch Stahlstich zu genießen haben. Die beiden vorigen Instanzen stimmen darin überein, daß die Klage Blt. 2 folg., zumal in ihrer Eigenschaft als Gewissensklage, aus keinem der vorstehend aufgestellten Gesichtspunkte aufrecht zu erhalten sei, und man hat dem auch in der gegenwärtigen Instanz, nach noch maliger sorgfältiger Berathung der Sache, beigestimmt. Soviel nämlich den Klaggrund all 1. betrifft, so kann von de» theils von dem Beklagten Blt. 24 folg, und 62 b., theils von der vorigen Instanz Blt. 187 b. folg, ausgestellten, völlig begründeten und durch das nachträglich bcigebrachtc, schon aus formellen Gründen nicht beachtliche Zeugniß Blt. 116 nicht beseitigten Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit und Bewcisfähigkeit der der Klage beigelegten Zeugnisse sub Kr. I. und II. ganz abgesehen werden, weil, wenn selbst in vollständiger Gewißheit beruhte, daß die Kläger von den Eigcnthümcrn der obengedachtcn Gemäldesammlungen das Recht erlangt hätten, von den in der Klage angegebenen Originalgemälden Lithogra phien behufs des buchhändlerischen Vertriebes der letzteren nehmen zu lassen, und dieses Recht in so ftrn ein ausschließliches wäre, als Nie mandem Anderen und insbesondere nicht dem Beklagten eine gleiche Er- laubniß zur Nachbildung ertheilt worden wäre, die Klage wenigstens in so weit, als sie auf die Vorschriften des Gesetzes vom 22. Februar 1844 gegründet worden, für ausreichend fundirt nicht zu betrachten sein würde. Das angegebene Gesetz, welches namentlich insofern, als es sich auf Werke der Kunst bezieht, rein positive Grundsätze enthält und daher möglichst streng zu erklären ist, spricht im tz. 1 das ausschließliche Recht, literarische Erzeugnisse und Werke der Kunst auf mechanischem Wege zu vervielfältigen, lediglich dem Urheber selbst oder den Rechtsnachfol gern desselben zu. Run läßt sich zwar bezweifeln, ob das für jede an dere Person, als den Urheber und dessen Rechtsnachfolger bestehende Verbot der Nachbildung eines Kunstwerkes auch auf den Fall zu be ziehen sei, wo der Künstler seine schöpferische Erfindung, wie dies bei einem Oelgemäldc geschieht, blos in einem einzigen Exemplare zur sinn lichen Darstellung gebracht hat, und eine andere Person, welche ihr Recht dazu von demselben nicht ableitct, das Kunstwerk durch ein anderes mechanisches Kunstvcrfahrcn, z.B. durch Kupferstich, Lithographie. Stahl stich :c. nachbilden läßt. Indessen wenn man dieß auch, insbesondere mit Hinsicht auf die Vorschrift des §. 2 des gedachten Gesetzes annimmt, so ist doch jedenfalls blos der Künstler selbst, oder diejenige Person, auf welcher dieser sein Recht auf eine zur Uebertragung vermögens- rechtlichcr Befugnisse überhaupt zulässige Weise transferirt hat, berech tigt, eine solche Nachbildung zu verbieten und den in dem Gesetze vom 22. Februar 1844 gewährten Schuh gegen Verletzung durch andere Per sonen in Anspruch zu nehmen. Hiernach würde» die Kläger gegen das Unternehmen des Beklag ten, diejenigen Originalgcmälde, von welchen sie Lithographien haben fertigen lassen, in Stahl zu copircn und die Copien buchhändlerisch zu verbreiten, nur dann mit Erfolg Widerspruch zu erheben berechtigt sein, wenn sie für sich geltend zu machen vermöchten, daß sic das Recht zur Nachbildung von den Künstlern selbst, oder wenigstens von solche»Per sonen, welche in das ausschließliche Vervielfältigungsrechk dieser succedirt wären, erworben hätten. In dieser Weise haben aber dieselben ihre Klage nicht begründet. Denn sie haben darauf, daß das Recht der Vervielfältigung von den Urhebern der Kunstwerke, welche sie mittelst eines technischen Verfahrens haben nachbilden lassen, auf sie unmittelbar oder mittelbar übcrgegangcn sei, sich gar nicht bezogen. Nur so viel haben sie behauptet, daß ihnen von den Eigentümern der Gemälde-:
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