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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.03.1855
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- 1855-03-12
- Erscheinungsdatum
- 12.03.1855
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426 ^?31 Diese Betrachtungen führen zu dem Resultate, daß, wenn selbst den Klägern in dem Staate, dem sie angehbren, ein Privilegium gegen die Nachbildung der von ihnen herausgegebenen Lithographien ertheilt wor den sein sollte, dieß ein Verhältniß sein würde, welches in Sachsen nicht zur Geltendmachung gebracht werden könnte, indem das Gesetz vom 22. Februar 1844 überhaupt blos einen Rechtsschutz des Autors und seiner Rechtsnachfolger kennt, und Z. 11 dieses Gesetzes auch blos diese Per sonen betrifft. Angehend endlich U<1 3. die Behauptung der Kläger, daß ihre Lithographien selbstständige Kunst werke seien, denen der Rechtsschutz gegen Nachbildungen zukomme, so hat man die von der ersten Instanz Bl. 93 flg. und von der vorigen Instanz Blt. 1808 dagegen angegebenen Gründe in der gegenwärtigen Instanz ebenfalls gebilligt, und indem man sich auf das dort Gesagte bezieht, fügt man nur noch nachstehende Bemerkung bei. Die Kläger haben in der Klage Blt. 3 flg. behauptet, daß sie von den dort näher beschriebenen Gemälden Lithographien haben nehmen lassen und solche in einer Sammlung durch den Druck veröffentlicht, herausgegeben und buchhändlerisch vertrieben haben, daß aber der Be klagte von diesen Lithographien in Reduction ausgeführte Co- pien durch den Druck in einer bedeutenden Anzahl von Exemplaren, resp. Stahlstichen vervielfältigt und unter andern in einer Sammlung ver öffentlicht und buchhändlerisch vertrieben habe. Gesetzt nun, es wäre dieß bewiesen, so würde daraus immer noch nicht folgen, daß die Kläger für den Vertrieb ihrer Lithographien den Schutz des Gesetzes vom 22. Februar 1844 gegen das Unternehmen des Beklagten in Anspruch zu nehmen berechtigt wären. Bei der Frage, ob Lithographien, oder Pro dukte anderer dem Lithographiren ähnlicher Kunstverfahren, als selbst ständige, des Rechtsschutzes gegen Nachbildungen theilhaftige Kunstwerke zu betrachten seien, ist zu unterscheiden zwischen solchen Lithographien, ihnen in Anspruch genommene Verlagsrecht welche dazu bestimmt sind, eine selbstständige künstlerische Erfindung zur gallerieinspectorliche Erlaubnis! der Aeugniß->^Anschauung zu bringen, und solchen, deren Zweck blos darin besteht, eine ären. son-^bereits in einem anderen Kunstwerke dargestellte fremde künstlerische Schöpfung wiederzugeben. Erstere sind für Kunstwerke zu betrachten, welchen der Rechtsschutz gegen Nachbildungen zukommt, letztere sind wei ter nichts als Nachbildungen, die, so vollkommen sie auch in dem Wie dergeben des Originales sein mögen, auf diesen Rechtsschutz keinen An spruch haben, weil eben ihr Werth in das möglichst getreue Nachbilden eines fremden Kunstwerkes zu setzen ist. Nach dem, was die Kläger in ihrer Klage anführen, gehören die in ihrem Verlage erschienenen Litho graphien, als bloße Abbildungen von Oelgemälden, deren Urheber ihnen das Vervielfältigungsrecht nicht übertragen haben, zu der letzteren Claffc. Dieselben haben namentlich auf Umstände, welche ihren Produkten das Merkmal der Selbstständigkeit und Originalität zu geben vermöchten, sich nicht bezogen, sondern blos den Ruhm der Geschicklichkeit und Kunst fertigkeit im treuen Wicderdarstcllen fremder Kunstideen für sich geltend gemacht. Die bloße Kunstfertigkeit ohne Selbstständigkeit der Schöpfung bedarf aber einerseits keines Rechtsschutzes, weil bei solchen Seiten eines Anderen, welcher nicht dieselbe Geschicklichkeit besitzt, eine Concur- renz gar nicht möglich ist, verdient aber auch anderer Seits einen solchen nicht, weil ihr der Werth der künstlerischen Erfindung abgeht. Es folgt hieraus, daß die Kläger gegen das Unternehmen des Beklagten, dieselben Originalkunstwerkc, welche sie, die Kläger, lithographirt haben, in Stahl stichen nachzubilden, um so weniger ein Widcrsvruchsrecht zusteht, als die Stahlstiche des Beklagten insofern, als sie eine möglichst getreue Nachbildung der Originalkunstwerke bezwecken, eben so Kunstwerke sind, als es die Lithographien der Kläger nach dieser Richtung hin sind. Aus diesen Gründen war das vorige Urthel lediglich zu bestätigen. sammlungen, in welchen die Originalien aufbcwahrt werden, die Erlaub- niß der Abbildung mittelst Steindruckes gegeben worden sei. Hierauf ist jedoch ein entscheidendes Gewicht offenbar nicht zu legen. Bei Kunstwerken ist nämlich der Anspruch auf den durch Nachbildung des Originales mittelst der dabei ndthigen Kunstfertigkeiten zu ziehenden pekuniären Gewinn mit der dem Originale zu Grunde liegenden künst lerischen Idee verbunden. Dieses Recht geht bei Veräußerung des Ori ginales, insofern dieß nicht etwa ausdrücklich ausgemacht worden ist, was hier von den Klägern nicht einmal behauptet wird, auf den Käufer nicht mit über. Der Besitzer des Kunstwerkes hat daher, so lange als das ausschließliche Vervielfältigungsrecht des Künstlers noch besteht, selbst nicht die Befugniß, das Kunstwerk nachbilden zu lassen, um die Nach bildungen buchhändlerisch zu vertreiben. Mit dem Hinwegfalle des Rechtes des Künstlers entsteht zwar die ses letztere Befugniß des Besitzers, es ist aber solches kein ausschließ liches und durch den Rechtsschutz gegen Beeinträchtigungen anderer Per sonen gesichertes. Hieraus ergiebt sich von selbst, daß die Erlaubniß, welche der Besitzer eines Originalgemäldes zur Nachbildung des letzte ren ertheilt, keine Rechte geben kann, welche den Rechtsschutz des Ge setzes vom 22. Februar 1844 genießen, sondern die rechtliche Bedeutung einer solchen Gestattung entweder überhaupt blos aufdas dem Eigenthümer, als solchem, zustehendc Widerspruchsrecht gegen die Nachbildung sich be zieht, oder wenigstens kein ausschließliches Verlagsrecht für die Nach bildungen hervorzubringen geeignet ist. Wäre die Klage, soweit sie auf die von den Eigenthümern der be treffenden Gemäldcgallerie gegebene Erlaubniß der Nachbildung der Originalkunstwerke chasirt worden ist, unter diesen Verhältnissen unzwei felhaft für nicht ausreichend substantiirt zu achten, so kommt noch hin zu, daß, wie die erste Instanz bereits Blt. 83 ganz richtig bemerkt hat, die Kläger sich dessen bereits in dem ersten Verfahren selbst beschicken haben, indem sie Bl. 55 b. sich dahin ausgesprochen haben, daß das von nicht auf eine aussteller, welche hierzu offenbar nicht berechtigt wären, son dern vielmehr auf ein Seiten dcr Pcivateigenthümer der dieß- fallsigen Originalgemälde ausdrücklich ertheiltes Privilegium gegründet werde. Anlangend weiter den oben ack 2. angegebenen Gesichtspunkt, so hat die erste Instanz Bl. 88 folg, aus führlich nachgewicsen, daß die Kläger, wenigstens mit der für den über ihre Klage gebrauchten Eidesantrag erforderlichen Bestimmtheit, nicht behauptet haben, daß ihnen von ihrem Landesherrn ein Privile gium zum ausschließlichen Vertriebe der in der Klage angegebenen Li thographien ertheilt worden sei. Dem dort Gesagten ist man zwar insoweit, als es darauf gerichtet ist, daß die Klage ein dergleichen zu dem Eidesantrage geeignetes specielles Anführen nicht enthalte, auch in der gegenwärtigen Instanz beigetreten, man hat jedoch bei Prüfung dieses Klaggrundes noch weiter, als dieß von der ersten Instanz gesche hen, gehen und die Möglichkeit, daß die Klage auf ein ausländisches Privilegium überhaupt mit Erfolg habe gegründet werden können, be streiten zu müssen geglaubt. Zu dieser Ansicht ist man auch, abgesehen von der Frage, ob und in wie weit auf Privilegien, welche im Auslande ertheilt worden sind, im Jnlandc Rücksicht zu nehmen sein würde, durch folgende Erwägung gelangt. Das Gesetz vom 22. Februar 1844 spricht lediglich dem Urheber und dessen Rechtsnachfolgern das ausschließliche Recht zu, literarische Er zeugnisse und Werke der Kunst auf mechanischem Wege zu vervielfälti gen. Privilegien als Entstehungsgründe dieses Rechtes erkennt dasselbe nicht an, und wenn in tz. 11 verfügt wird, daß der durch dieses Gesetz geordnete Rechtsschutz Ausländern nur in soweit gewährt werde, als sie nachzuweisen vermögen, daß in dem Staate, dessen Angehörige sie selbst find, hiesigen Angehörigen ein dergleichen Rechtsschutz gewährt werden würde, und es zwar von Seiten der Angehörigen anderer deutschen Bundesstaaten eines solchen Nachweises nicht bedürfe, jedoch der ihnen zu ertheilendc Rechtsschutz denselben Beschränkungen der Dauer unter worfen sei, welchen er nach der Gesetzgebung ihres Landes unterliege, so ist dieß blos von dem Rechtsschutze zu verstehen, welcher dem Urheber oder dessen Rechtsnachfolgern zugesichert wird. Nur insofern ist dem Privilegium eine rechtliche Folge beigelegt, als in §. 3 der Regierung Vorbehalten worden ist, die von dem Tode des Urhebers an zu berech nende dreißigjährige Dauer des Schutzes gegen Beeinträchtigung durch Nachbildung und Nachdruck zu verlängern; dieß ist jedoch eine Ausnahme von der Regel und über den ausdrücklich benannten Fall hinaus nicht zu extendiren. Zur nächsten Vstcrmessc lade ich alle Diejenigen zu einer Besprechung in Leipzig ein, welche sich mit meinem Reformplan einverstanden und zu dem Eintritt in den Verein bereit erklärt haben. Gegenstand dieser Besprechung wird die Notkwcndigkeit zur Bildung eines Vereins, der den Schutz sowohl des Verlegers als des Sortimenters in seinem Erwerb be zweckt, sein. Zunächst wird es sich darum handeln, daß dieser Verein mit den Leipziger Commissionären eine Art Vertrag schließt, der dahin geht, daß die Commissionäre sich gegen denselben verpflichten, einer Handlung, die bis zum 1- Juli ihre Verpflichtungen nicht er füllt hat, nichts mehr zu liefern, guarä die Verbindung abzubrechcn, wogegen der Verlegerverein den Commissionaren gegenüber sich ver-
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