Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.11.1860
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- Ausgabe
- Band
- 1860-11-12
- Erscheinungsdatum
- 12.11.1860
- Sprache
- Deutsch
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- Zeitungen
- Saxonica
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140, 12. November. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 2325 auf gewöhnliches amerikanisches Schreibpapier gedruckt waren, wel ches nicht zu photographischen Zwecken präparier war. Fontayne hakte dieses Papier zuerst wegen seiner Wohlfeilheit angewendet und nachdem er sich daran gewöhnt, zieht er es jetzt allen fremden pho tographischen Papiersorten vor. Er hat im Verlaufe seiner Versuche fast alle Gattungen amerikanischen Papiers verwendet, Stroh-, Ma- nillahanf- und Rohrpapier, und mit verschiedenem Erfolge, über den er der Gesellschaft seiner Zeit Mittheilungen zu machen gedenkt. (JUustr. Ztg.). Gegen offene Mahnzettel. Man hat mich mehrseitig aufgefordert, mein Rundschreiben gegen offene Mahnzettel, das ich im September d. I. nur in 50 Exemplaren versandt habe, durch Abdruck im Börsenblatt zu größerer Kenntnis! zu bringen, demzufolge ich dasselbe nachstehend mittheile: „Unter den vielen Mißbräuchen, welche leider mit Hilfe der Sortimenter im Buchhandel Raum, ja Gewohnheitsrecht erlangt haben, ist ohne Zweifel die, Jeden entehrende Weise zu zählen, auf offenen Zetteln zu mahnen. Dieses Gebaren har wohl seinen Höhepunkt in dem Fall zwischen Zi m m erma n n in Glogau und Neuse in S. erreicht, welchen das Börsenblatt 1860. Nr. 80. an führt; leider ist zu fürchten, es werde nicht die letzte Ausschreitung bleiben. — — Abgesehen von der Rechts- und Ehrenverletzung, dürfte es wohl bei dem geringsten Nachdenken auf der Hand liegen, wie nachtheilig, selbst gefahrbringend das angeregte Verfahren für den Betroffenen werden kann , wenn wir erwägen, daß des Geschäfts mannes größtes Eapital in dem Vertrauen besteht, welches er unter seinen Standesgenossen wie im Publikuni genießt, dieses kann nicht bloß dadurch geschmälert werden, ja kann unter dazu geeigneten Um ständen sogar seine bürgerliche Existenz vernichten. Als der Fall zwi schen Z. und N. an's Licht trat, kam ein längst gehegter Wunsch zum Ausbruch, und cs wurde ein Gesuch um möglichste Abstellung solcher und ähnlicher Mißbräuche an die geeignete Stelle gesendet; leider kann hier nichts gekhan werden , aus Gründen die wohl zu ehren sind. Unter solchen Umständen bleibt nichts weiter übrig als sich selbst zu helfen. Es ergeht daher an alle ehrenhafte Sortimenter das Gesuch, eine Vereinbarung zu treffen, deren Endziel ist: das ange regte Gebaren mit allen möglichen Rechtsmitteln zu verfolgen. Sind Sie, geschätzter Herr Eollcge, nun gleicher Meinung, die Ehre un seres Standes auf diese Weise mit aufrecht zu halten, so werde» Sie ersucht, Ihre Beitrittserklärung an den Unterzeichneten cinzusenden. Haben sich erst einige Handlungen vereinigt, so kann alsbald eine weitere Besprechung ungebahnt werden." Leipzig, den 5. Nov. 1860. Jul- Allendorff, Firma: E. H. Reclam sen. Entgegnung aus den Artikel „Noch einmal Orpheus" in Nr. >35. d. Bl. Hr. Kaiser bespricht in Nr. 135. dieser Zeitung die Streitfrage, ob der Verleger der von dem französischen Autor Offenbach compo- nirtenOpcr „Orpheus in der Hölle" durch das Gesetz vom 11. Juni 1837 in Preußen gegen beliebige Vervielfältigung geschützt sei, oder nicht, und entscheidet dieselbe mit großer Sicherheit zum Nachtkeil des Hrn. G. Bock als Verlegers der Oper durch de» Hinweis auf §. 38. des gedachten Gesetzes und durchtdic Behauptung, daß »ach jenem Gesetz „bekanntlich" immer nur der Autor, und erst in zweiter Linie dessen Rechtsnachfolger (der Verleger) geschützt werde. Ob die Streitfrage hierdurch ihre Erledigung gefunden hat, wie Hr. Kaiser zu glauben scheint, dürfte mit Recht bezweifelt werden. Für die entgegengesetzte Ansicht, für den Schutz des deutschen Verlegers eines von einem ausländischen Autor herrührenden Wer kes durch das Gesetz vom Jahre 1837, hat sich nicht nur das hiesige Stadtgericht, in Uebercinstimmung mit dem Königl. Kammergericht in zwei g l c i ch l a u t e n d e n E r k c n n t n i s s e n bei dem Fall aus gesprochen , in welchem der hiesige Musikhändlcr Schlesinger das Eigcnthum von Compositionen des Franzosen Bordogni erworben hatte, sondern auch ein namhafter Jurist in einer wissenschaftlichen Zeitschrift, und daß diese Ansicht die richtige ist, dafür gibt jetzt der Umstand einen Beleg, daß die Staatsanwaltschaft hiersclbst wegen unerlaubten Nachdrucks gegen hiesige Musikhändler cinsclireitct, welche Arrangements aus der Oper „Orpheus in derHölle" wider rechtlich vervielfältigt resp. debitier haben In allen diesen Fällen wird davon ausgegangen, daß ein Verleger, mag ec sein Verlags recht von einem aus- oder inländischen Autor herleiten, gegen uner laubte Vervielfältigung durch das Gesetz vom 11. Juni 1837 ge schützt werden muß, weil er ein selbstständiges, bei weitem größe res Recht hat als der Autor, und weil durch die Publications-Pa tente zu den Bundesbeschlüssen vom 6. September 1832, 2. April 1835 und ö. November 1837 neben dem Autor auch dem Verleger, ganz unabhängig von jenem, Schutz für sein erworbenes gei stiges Eigcnthum verheißen ist. Hierbei ist sicherlich der tz. 38. des citirten Gesetzes , welcher Hrn. Kaiser so leicht zu seiner Entscheidung verhelfen hat, nicht übersehen, sondern vielmehr nicht für maaßge- bend erachtet worden. Die von Hrn. Kaiser zur Unterstützung sei ner Meinung herbeigezogene Entscheidung in Sachen Goupil contra Rocca behandelt einen ganz anderen als den vorliegenden Fall, da Hr. Goupil wohl eine Niederlage seines Verlags in Berlin hat, dazu möglicherweise das Berliner Sladtbürgerrccht erwerben mußte, den noch aber französischer Staatsbürger verblieben ist. Hiernach wird vorerst die Ansicht den Vorzug verdienen müssen, welche aus ge setzlichen Bestimmungen ihre Begründung herleitel, und nicht, wie die des Hrn. Kaiser, sich auf das Wort „bekanntlich" stützt, ihre definitive Entscheidung aber wird die Streitfrage erst durch den Aus spruch der Gerichte finden, und bis dahin wird es rathsam sein, nicht zu sehr der Entscheidung des Hrn. Kaiser Vertrauen zu schen ken , weil dieses Vertrauen schwerlich aus dem Geldbeutel jenes Herrn belohnt werden würde, wenn sein Ausspruch nicht mit dem der Ge richte im Einklang stände. Berlin, den 3. November 1860. » « » Miöcellen Leipzig, 12. Nov. Auf Freitag den 23. d. M. fällt hier ein Bußtag, daher in nächster Woche die Verschreibungen rc. be kanntlich einen oder einige Tage früher als gewöhnlich hier einzutref- fen haben, wenn dieselben ordnungsmäßig besorgt werden sollen. Berlin, 31. Oct. Wie es scheint, beabsichtigen die betreffen den hiesigen Behörden, die Bestimmungen des Preßgcsehes in Bezug auf die Ea uli o n spflichrig kei t der Z e il schri fron mit grö ßerer Strenge geltend zu machen, als dies bisher der Fall gewesen ist; cs ist nämlich neuerlich an mehrere hiesige Verleger von Zeit schriften, für welche bisher keine Eaulion einqezahlt war, die amt liche Aufforderung gerichtet worden, eine solche zu bestelle», weil die Voraussetzung, daß die betreffende Zeitschrift auf Eautionsfreiheir Anspruch habe, eine unbegründete sei. Man vermuthct, daß zu die ser Maaßregel die Heranziehung der Hengstenberg'schen „Evangel. Kirchenzeilung" zur Eautionsbestellung Anlaß gegeben hat (bekannt lich wurde vor kurzem Prof. Hengstenberg. infolge verschiedener, in das Blatt aufgenommener Artikel, denen die Richter zweier Instan zen nicht daS zur Eautionsfreiheir erforderliche Pcädicat „rein wis senschaftlich" zugestehen zu können glaubten, zu einer Geldstrafe wegen Nichtbestellung der Caution verurtheilt). Es ist allerdings nicht zu leugnen, daß die Praxis in Bezug auf die Heranziehung
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