Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.11.1860
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- 1860-11-12
- Erscheinungsdatum
- 12.11.1860
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- Deutsch
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2326 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 140, 12. November. der Zeitschriften zur Cautionsbestellung bisher sehr ungleich war, was ich freilich sehr natürlich daraus erklärt, daß die auf diesen Punkt bezüglichen Bestimmungen des Preßgesetzes nichts weniger als präcis sind. So viel ist leider — wir fügen dies Wort ausdrücklich hinzu, da wir das Preßgesetz in dieser Beziehung für viel zu streng halten — gewiß, daß Hc. v- Manteuffel, der Vater desselben, su loocl rin ooour mit Ausnahme der Annoncenblätter und derjenigen Zeitschriften, welche wissenschaftlichen, technischen und gewerblichen Gegenständen in der striktesten Bedeutung dieser Begriffe gewidmet sind, allen in kürzer« als monatlichen Fristen erscheinenden Blättern die Cautions- pflichk aufeclegen und somit die Zahl der Organe der Tagespreffe auf ein Minimum reduciren wollte; so daß, genau genommen, auch auf Blätter, welche nichts weiter enthalten, als Gedichte über die Liede, den Wein, die Vöglein im Walde rc., Novellen und Romane, in denen von Politik kein Jota verkommt, Räthsel und Charaden u. dgl. m , also auf die ganze belletristische und Unterhaltungs-Jour nalistik, die Caukionspflichl ausgedehnt werden soll. Uns ist ein vor mehreren Jahren vom Obertcibunal gefälltes Urtel bekannt, welches diese Auslegung des Preßgesetzes in Betreff des Caulionspunktes ganz bestimmt ausspricht, und nach welchem es gar keinem Zweifel unterliegen kann, daß auch so harmlose Blätter, wie der „Beobachter an der Spree", die beiden Berliner „Jntelligenzblälrec", das Hayn'- sche nicht ausgenommen — das ja mitunter zu Geburtstagen hoher Personen Gedichte bringt, die doch, wenn überhaupt Gedickte ein Blatt caukionspflichtig machen, keinen Vorzug beansprucken können — der C-utionspflicht unterliegen. Jenes Urtel des Obertribunals war veranlaßt worden durch die Erhebung der Anklage gegen den Redacteur und Verleger eines Lokalblattes in einer Provinzialstadt auf Grund eines in dasselbe aufgenommenen, vermuthlick einem „Kindcrfreunde" entlehnten Artikels, welcher eine kurze Naturge schichte des Bären enthielt- An diesem „Bären" halte die Staats anwaltschaft auszusetzen, daß er durck populäre und unterhaltende Darstellungsweisc dem Begriffe „rein wissenschaftlich" nicht ent spreche, und folgerte daraus die Caulionspslicht des Blattes- Der Angeklagte wendete ein, die Naturgeschichte des Bären sei ein Be- standtheil der Wissenschaft der Zoologie, und der betreffende Artikel müsse um so mehr als „rein wissenschaftlich" erachtet werden, als ec sich streng auf den Bären, seine anatomischen und physiologischen Verhältnisse, seine Lebensweise rc. beschränke, und von diesem Thema auf kein anderes Gebiet abschweife; auf die Darstellungsweise, ob diese eine populäre, unterhaltende, oder eine gründlich wissenschaft liche, für die Gelehrten bestimmte sei, komme es bei der Anwendung der Cautions-Paragraphen des Preßgesetzes nicht an, da in densel ben über die Form der Darstellung keine Vorschrift gegeben und die Caulionsfreiheit nur an die Bedingung geknüpft sei, daß die Ge genstände der Besprechung dem rein wissenschaftlichen, technischen oder gewerblichen Gebiete angehören. Das Gericht hielt diesen Ein wand aber nicht für durchgreifend und erkannte auf schuldig (we gen NicktbcsteUung der Eaulion für ein cautionspflichtiges Blatt), indem es annahm, das Wörtchen „rein", welches im Preßgesetze vor „wissenschaftlich", „technisch" und „gewerblich" steht, schließe auch das Requisit einer gründlich-wissenschaftlichen Darstellung in sich. In der Appellationsinstanz glaubte der Angeklagte diese Annahme dadurch schlagend zu widerlegen, baß er darauf binwies, daß es sehr wohl möglich sei, die wissenschaftliche und die populär-unterhaltende Darstellungsweise zu vereinigen, wie dies hinsichtlich des Bären z- B. in ganz meisterhafter Weise Büffon in seiner Naturgeschichte ge- lhan habe; er (der Angeklagte) könne doch unmöglich glauben, daß, wenn er den Büffon'scken Bären-Arlikel, der trotz aller wissenschaft lichen Gründlichkeit für jeden Bauer verständlich sei und dem die Prädikate „populär" und „unterhaltend" vorzugsweise zukämen, in sein Blatt ausgenommen hätte, das Gericht daraus die Caulions- pflichl des Blattes herzuleiten im Stande sein würde. Der zweite Richter bestätigte aber das erste Erkenntniß und das Obertribunal wies die dagegen eingelegte Nichtigkeitsbeschwerde zurück, indem es ebenfalls annahm, daß nur solche, für wissenschaftliche, technische und gewerbliche Gegenstände bestimmte Zeitschriften cautionsfrei seien, welche, wie das im Preßgesetze beigefügte Wort „rein" an deute, auch durch die Form der Darstellung jenen Begriffen ent sprechen. (Publicist.) Aus München berichtet die Allg. Ztg.: Die B ibli othe k des verstorbenen Geheimenraths v. Thiersch ist von der Otto-Uni versität in Athen angekauft worden. Der Beschluß des Senats der Universität war einstimmig und die griechische Nation hat damit einen schönen Act der Dankbarkeit gegen den Verewigten geübt, auch der Familie mir Großmulh den Preis ungeschmälert gewährt, den sie auf die Bibliothek gesetzt hatte, nämlich 10,000 fl. (25,000 Drachmen). Dabei ist mit Anerkennung zu erwähnen, daß der Buchhändler Adolph Liesching aus Stuttgart, dem die Bibliothek von der Wiltwe schon zugesagl war, sich auf eine loyale Weise her beiließ, die mit ihm schon zum Abschluß gediehenen Unterhandlungen wieder rückgängig zu machen. Aus Holstein, 7. Nov. In der schleswigschen Adreß- und Pelitionsuntersuchungssache wurden am 5. Nov. den sämmklichen Petenten zu Schleswig ihre Erkenntnisse eröffnet. DaS Erkenntniß gegen vr Hei b erg spricht sich dahin aus, daß es dem Beklagten nickt nachzuweisen sei, daß er beim Verkauf der ständischen Adresse Politik getrieben habe, und da die Majorikätsadresse der Ständever sammlung derzeit nicht verboten und bereits in verschiedenen Zeitun gen veröffentlicht war, so läge eine Schuld in dieser Angelegenheit nicht vor. Dagegen sei vr. Heiberg wegen Beihilfe an der schles wigschen Adresse, da der ursprüngliche Entwurf von ihm herrühre, zu 80 Thlrn R-M Brüche und in die (vermuthlich sehr erhebli chen) Kosten zu verurtheilen. Derselbe hat bereits das Rechtsmittel der Berufung an das Appellationsgerichl ergriffen. Obgleich vr. Heiberg von der Anschuldigung, wegen welcher seine Buchhandlung vor nunmehr neun Monaten versiegelt wurde, völlig freigesprochen ist, ist dennoch die Buchhandlung noch nicht wieder geöffnet. Auf eine desfaUsige Anfrage beim Bürgermeister hat vr. Heiberg eine ausweichende Antwort erhalten. Vielleicht soll die Buchhandlung trotz der Freisprechung als gesammistaatsgefahrlich und aus höhern Staatsrücksichten geschlossen bleiben. (Preuß. Ztg.) Frankfurt a. M., 6. Nov. Buchdruckereibesitzer R- Baist wurde heute abermals vor das Untersuchungsgericht geladen, um be züglich der „Militärischen Denkschrift von P. F. C " ver nommen zu werden. Der preußische Ministerresident v. Wcntzel ist von dem Prinzen Friedrich Karl jetzt bevollmächtigt, Klage zu erhe ben, und verlangt den Namen des Herausgebers zu wissen. Der Beklagte bezog sich, wie man hört, auf seine frühern Protokolle, ver warf die vorgelegte Vollmacht als ungenügend, sowie die beigebrachle Abschrift der Schrift als nichts beweisend, da kein gedrucktes Ori ginal vorliege, und wenn die fraglichen Vorträge wirklich von dem Prinzen seien, so könnten sie vielleicht stenographisch ausgenommen sein, wie dies jetzt fast bei allen Reden hoher Häupter geschehe und wie in vielen Broschüren und Zeitungen jeden Tag zu lesen sei, ohne daß zuvor jeder Drucker deshalb um Erlaubniß anfrage. (Fkf. Irl.)
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