Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.08.1860
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1860-08-13
- Erscheinungsdatum
- 13.08.1860
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18600813
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-186008137
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18600813
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1860
- Monat1860-08
- Tag1860-08-13
- Monat1860-08
- Jahr1860
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
die neue Gesetzgebung mit dem landccchllichen Grundsätze, nach wel chem an Sachen, von deren Benutzung ihrer Natur nach Niemand ausgeschlossen werden könne, ein Privaleigenthum nicht möglich sei, in Conflicc treten würde. Weder der eine noch der andere Satz kann dem Vers, zuge standen werden. Einmal will der Satz des Allgemeinen Landrechts sehr oum §rano salis verstanden werden, da auch das Landrecht nicht in Abrede stellt, daß die Luft über einem Grundstücke, das aus einem Flusse geschöpfte Wasser und selbst das Meer und das Meeresufer, die sonst auch als Allen gehörige Sachen bezeichnet werden, sich aller dings im Privateigenlhume befinden können und sich unter Um ständen wirklich befinden, und zweitens leidet die Einschränkung auf die wesentlichen Gegenstände des literarisch-artistischen Eigenthums, nämlich die in sinnlich wahrnehmbarer Form dargcstellten Gedanken keine Anwendung. Es kann unmöglich geläugnet werden, daß der Urheber volle Macht hat, Jedermann von deren Benutzung auszu- schlicßcn, indem cs von ihm adhängt, dieselben zu veröffentlichen oder nicht zu veröffentlichen- Muß dies zugestanden werden, so ist damit nothwendig eingeräumt, daß der Autor auch die Macht hat, mit der Veröffentlichung zugleich die Grenze der Benutzung zu be stimmen, die er Jedem «erstattet, und daß diese Grenze eine recht lich unantastbare ist, geht schon daraus hervor, daß Niemand auf einen Dritten mehr Rechte übertrage» kann, als er selbst daran er worben hat. Eine ganz andere Frage ist die, ob der Einzelne die Macht hat, alle Andern die gezogene Grenze achten zu machen. Allein der Ei- gcnlhümcr eines Erzeugnisses der Kunst und Wissenschaft befindet sich in dieser Beziehung in keiner andern oder schlimmer» Lage, als der Eigenlhümec eines Grundstücks, welcher schlechterdings nicht im Stande ist, that sächlich alle denkbaren Beeinträchtigungen dessel ben! zu verhindern, ohne daß diese thatsächliche Unmöglichkeit irgend welchen Einfluß auf die Natur des Rechtes ausübt. Hier muß eben der Staat mit seinem Gesetz zu Hilfe kommen und entweder durch Bedrohung mit Strafen oder mit Klagen, die er dem Eigenthümer zugcsteht, dem begründeten Rechte seinen Schutz gewähren und sicher stellen. Nun ist allerdings richtig, daß es auch eine Benutzung der Er zeugnisse der Literatur und Kunst gibt, von welcher der Natur der Sache nach Niemand ausgeschlossen werden kann, und dies ist die geistige Benutzung. Allein diese Eigenschaft theilt das literarisch artistische Erzeugniß mit allen andern Sachen ohne Ausnahme. Diese Benutzung kann Niemand ausschließen wollen, weil sie Nie mand benachtheiligt und Klagen, welche nicht eine Verletzung irgend einer Art zum Gegenstände haben, überhaupt nicht denkbar sind. So kann der Besitzer eines Pferdes nicht hindern, daß ein An derer seine Freude daran hat. Der Besitzer eines Grundstücks kann nicht bindern, daß die Luft, die darüber steht, von einem Dritten eingcalhmet und verschlechtert zurückgegeben, oder daß dieselbe von einem Lufischiffer befahren wird. Allein Niemandem wird es cin- fallcn, aus diesem Grunde, oder weil der Besitzer eines Waldes nicht alle Bäume schützen kann, die darin stehen, sein Eigcnlhum anzuzweifcln. Ebenso wenig erscheint die Behauptung zulässig, daß der Ei- genthümec nothwendig durch die Veröffentlichung seines Werkes auf sein Eigenlhum verzichte. Es ist dies so wenig der Fall, daß der Eigenthümer einer Brücke, eines Wegs, eines Teiches genau vorschreiben kann, zu welchem Zwecke, gegen welches Entgelt» oder un ter welchen Bedingungen er den öffentlichen Gebrauch gestatten wolle, ohne daß Jemand aus diesem Grunde ihm das Eigenthum ab- sprcchen wird. Die historische Entwickelung konnte dem Vers, keine andere Ueberzeugung geben, da er dieselbe nicht selbstständig geführt, sondern nur die bekannten Thatsachen von neuem zusam- mcngestellt hat. Er würde außerdem, ganz wie der Verein für die Verteidigung des Urheberrechtes in Frankreich in seiner neuesten Schrift, sich der Wahrnehmung nicht haben verschließen können, daß bis auf Ludwig XIV. in Frankreich kein Mensch an dem Eigen thum des Schriftstellers an seinen Werken gezwcifelt hat; wie denn auch in England und in Deutschland erst die thatsächliche Schutz losigkeit dieses Eigenthums, eine Schutzlosigkeit, die übrigens nicht größer war, als die der Kaufleute auf den Heerstraßen und die der Schiffbrüchigen bis zu einer verhällnißmäßig neuen Zeit, die Ge lehrten an dem Eigenthumsrechte der Schriftsteller hac zweifeln lassen. Es würde uns zu weit führen, die Kritik des Begriffes einer anderweiten Kritik zu unterwerfen. Das Einzige sei bemerkt, daß der Einwand, als ob die Thätigkeit, welche das Eigenthum bei der Specisication hervocbringe, von der Thätigkeit des Autors wesentlich verschieden sei, weil in jenem Falle ein äußeres Rechtsobject bereits ge geben sei, während hier die Thätigkeit selbst als Grund des Eigen thums gelten solle, in doppelter Beziehung nicht stichhaltig ist. Hat die Thätigkeit des Specisicanlen die Folge, daß sogar fremdes Eigen thum vernichtet wird, weil er eine neue Sache herstellt, die vorher noch nicht vorhanden war, so ist dieser Grund auf Erzeugnisse der Kunst und Literatur, die ursprünglich erschaffen werden, erst recht an wendbar, selbst wenn das neue Erzeugniß auf dem Wege der Ver bindung vorher bereits ausgesprochen gewesener Gedanken zu einem neuen Erzeugniß zu Stande gekommen wäre. Darin wird gewiß jeder Unbefangene mit dem Vers, überein stimmen, daß der Besitz eines Gedankens als ein rechtlicher Unsinn bezeichnet werden muß. Hingegen der ausgesprochene, niedergeschrie bene, gemalte, gezeichnete, in Tönen zum Gehör gebrachte Gedanke hatebcn aufgehört, etwas rein Geistiges zu sein. Indem er Gestaltan genommen hat und doch der Persönlichkeit entbehrt, ist er eben Sache und dadurch ein möglicher Gegenstand des Eigenthums geworden. Die Verwandlung dieser Möglichkeit in eine Wirklichkeit ist nun wie in jedem andern Falle von der Absicht des Jnnehabendcn be dingt, die Sache für sich behalten oder sich von ihr lossagen zu wollen. Das Recht an der Sache wird mit derselben geboren und ist seiner Natur nach unbeschränkt, weil es sogar die Macht der Wiedervernichtung in sich begreift. Man wage cs nur, das volle und unbeschränkte Eigenthum an den Erzeugnissen! der Kunst und Wissenschaft mit allen seinen rechtlichen und natürlichen Folgen anzuerkenncn und gelten zu lassen, und man wird sehr bald den selben Segen davon ernten, den die Anerkennung und der Schutz des Eigenthums noch überall zur Folge gehabt hat. Doch vielleicht haben wir uns schon zu weit auf das Gebiet der Erörterungen fortreißen lassen und kehren zu unserem Buche zurück, welches freilich in seinem ersten Capitel zu keinem befriedigenden Abschluß kommen kann, weil falsche Voraussetzungen nothwendig zu falschen Zielpunkten führen. Das zweite Capitel handelt von dem Schutz gegen Nachdruck und beschäftigt sich mit dem erweiterten gesetzlichen Begriff, der in ner» und äußerlichen Begründung, der persönlichen Natur des Au torrechts, welche beiläufig gesagt nur aus der Eigenschaft desselben als eines Eigenthums hergeleilet werden kann, dem Vermögensin teresse im Autorrecht und dem criminalrechtlichen Charakter des Nachdrucks. In diesem Capitel hat uns zur besonder» Befriedi gung gereicht, daß der Verfasser gegen die rein vermögensrechtliche Auffassung von Renouard, die leider auch in das sächsische Gesetz Eingang gefunden hat, sich erklärt. Im dritten Capitel, welches sich mit der frühecn Gesetzgebung beschäftigt, ist der Vers, in den allerdings weit verbreiteten Jcc- thum verfallen, die Bestimmungen des preußischen Landrcchts in ei nem viel zu engen Sinne aufzufassen. Man kann dem Vers, zu geben, daß an das Verbot Thl. 1. 20. Absch. 14. e-1294. wesentlich rein privatrechtlichc Folgen geknüpft waren. Allein es ist keineswegs gegründet, daß das Verlagsrecht erblos gewesen wäre, obschon nicht 228*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder