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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.08.1860
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1860-08-13
- Erscheinungsdatum
- 13.08.1860
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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1624 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. ^1? 101,13. August. in Abrede gestellt werden soll, daß der Verleger vor dem^Autor und seinen Erben begünstigt, und daß namentlich durch den willkürlich scstgestellten Unterschied zwischen Auflage und Ausgabe ein völlig unjuristisches Moment in die Gesetzgebung gekommen ist. In dem unbedingten Verbote aber, Bücher nachzudrucken, auf welche ein preußischer Unterlhan ein Verlagsrecht hat, ein Verbot, welches schon durch die Conventionen von 1827 auf die Mehrzahl der Un- terthanen deutscher Bundesstaaten erstreckt worden ist, ist thatsächlich ein Verbot alles Nachdrucks enthalten und sogar der Begriff eines Ge meingutes in Preußen ausgeschlossen. Denn ein Verlagsrecht be sitzt nach dem Landrecht 1) der Verleger der ersten Auflage, wenn die Zahl der Abdrücke nicht bestimmt ist, für alle unveränderten Auflagen, Theil l. Tit. 11. §. 1011 und 1013; 2) wenn die Zahl der Abdrücke nicht bestimmt ist, der Schriftsteller und seine Erben, §. 1014; 3) der Verleger an der ersten geänderten Ausgabe, §. 1012 und 1016; 4) der Schriftsteller und diejenigen, welchen das selbe ausdrücklich Vorbehalten ist, für alle späteren Ausgaben, §. 1020; 5) der Verleger, welcher dasselbe zur Zeit des Todes des Schriftstellers besaß, wenn keine andcrweitc Bestimmung getroffen war, für die Dauer seiner Buchhandlung, §. 1020 und 1029; end lich 6) der erste beste Buchhändler, welcher, nachdem der Schriftsteller, ohne darüber verfügt zu haben, verstorben und die Buchhandlung, welche das Verlagsrecht von ihm erworben hatte, erloschen war, eine neue Ausgabe veranstaltete, in Verbindung mit dem Herausgeber, auf welchen in diesem Falle die Rechte des ursprünglichen Verfassers übergehen, §. 1029 und 1031. Es ist nach unserer Meinung diese Tragweite des unbedingten Verbotes Thl. 1 .Tit.20. Absch.l4. §.1294. und der bestimmten Vorschrift Thl. I. 11. §. 998 und 999, nach wel cher ein Buchhändler das Verlagsrecht nur vom Autor und sogar nur durch einen schriftlichen Vertrag oder die Uebergabe des Manu skriptes erwerben konnte, gänzlich übersehen und dem preußischen Landrecht ein Vorwurf gemacht worden, den es durchaus nichtver- dicnt, während cs den meisten Bearbeitern begegnet ist, die Vor schrift §. 998. auf das Verlags recht, anstatt den Verlags vertrag zu beziehen und der ausschließlich für Ausgaben gültigen Vorschrift §.1020. eine allgemeine Bedeutung beizulegen, welche sie nicht hatte. Das vierte Capitel enthält eine gedrängte und übersichtliche Darstellung des neuern Rechtes, und ist hier namentlich der Be griff der Autorschaft eingehend und ansprechend behandelt. Das ganze Werk verdient die wärmste Anerkennung und ist vorzugsweise preußischen Juristen, Richtern wie Sachwaltern, sehr angelegentlich zu empfehlen, da es unbeschadet der theoretischen Ab weichung in praktischer Beziehung Vieles und Gutes darbictct. M—- Gutachten der Zcitungsverleger und Buchhändler Rheinlands und Westphalens, 6. <1. Dortmund den 15. Juli, die Revision des preuß. Stempel steuergesetzes vom 2. Juni 1852 betreffend. Die an die Verleger der Zeitungen und Anzeigeblättcr ergangene Aufforderung, ihre Ansicht „über eine Revision des Srempclstcuergesctzes vom 2. Juni 1852 auszusprechcn", veranlaßtc eine gemeinsame Bcrath- ung von Zeitungsverlegern und Buchhändlern aus Rheinland und West- phalen, in welcher beschlossen wurde, der hohen Behörde nachstehende Punkte zur geneigten Erwägung anhcimzugeben. Wir theilen durchaus nicht die von anderer Seite ausgesprochene Ansicht, daß eine Aufhebung der Stempelsteuer das Budget des Staates benachtheiligen würde, vielmehr erwarlen wir von der Aufhebung eine bedeutende Vermehrung der Einnahmen. Mit dem Moment der Aufhebung der drückenden Last wird eine namhafte Preisherabsetzung der Zeitungen, Zeitschriften und Blätter er folgen, und diese wird eine sebr bedeutende Vermehrung des Absatzes zur Folge haben. Es wird davon das Buchdruckergewerbe und folglich auch die Papicrfabrikation einen Aufschwung erhalten, der dem Staate im Allgemeinen zu gute kommt; es werden aber auch direkte, gleich greif bare Vortheilc daraus für den Fiscus erwachsen, nämlich: 1) Die bedeutende Vermehrung der Postprovision. Eine Vergröße rung des Absatzes der Zeitungen um die Hälfte wird sehr bald er reicht sein, und alsdann dürfte die Mehr-Einnahme des Posisiscus (der keine vermehrte Ausgabe gegenüberstcht) schon einen großen Theil des jetzigen Stempelsteuer-Ertrages decken. 2) So lange der Zeitungsstcmpel besteht, können keine populären bel letristischen Zeitschriften (wie die in Leipzig erscheinende Garten laube mit 80,000, das Familien - Journal mit 50,000 Exemplaren) in Preußen aufkommen, weil sie mit der stempelfreien Production in Sachsen, Württemberg rc. nicht concurriren können. Ist der Stempel abgeschafft, so wird der regsame preußische Buchhandel ähnliche Unternehmungen mit großen Auflagen schaffen, und ein namhafter Theil des Absatzes derselben fließt der Post zu — also ein fernerer Beitrag zur Erhöhung der Einnahmen von der Post- Provision. 3) Die vermehrte Ausdehnung der Tagespresse zieht eine Vermehrung der schriftlichen Correspondenz (Briefe für die Redactionen wie für die Expeditionen der Zeitungen) und eine Vermehrung der Inserate, folglich auch der Postvorschüffc nach sich. Dritter Beitrag zur Er höhung der Einnahmen des Postsiscus. Daß der größte Staat Deutschlands den kleinen und kleinsten ge genüber in großem Nachrheil ist, so lange er die Intelligenz belastet; daß es der ausgesprochenen Tendenz unserer jetzigen hohen Staatsre gierung widerspricht, die Volksbildung mit drückenden Abgaben zu hem. men, und daß die Absicht, welche das Stempelsteuergesetz schuf (Beschrän kung des freien Wortes), unseren jetzigen Staatsmännern fern liegt — wird keines Beweises bedürfen. Von der hohen Behörde zu einer freien Meinungsäußerung über das Aeitungs-Stempelsteucrgesetz aufgcfordcrt, machen wir von dem gegebenen Mandate freieren Gebrauch durch Abgabe unserer Meinung dahin: Kein veränderter Modus kanndas Uebel heilen: Jede Art der Steuer-Erhebung, von welcher obendrein allerleiJnconvenicnzen untrennbar sind, ist ein Nach tbeil für die betreffenden Gewerbe, wie für den gan zen Staat und seine Finanzen. Heilung ist nur mög lich durch gänzliche Aufhebung des Gesetzes vom 2. Juni 1852 und durch freie Bewegung der freien Presse. Miscellen. Leipzig, 10. Aug. In Folge des im December v. I. er gangenen Ausschreibens an die Schriftsteller Deutschlands, sich an der für die Zwecke des Jllustr. Familienjournals eröffneten Preis konkurrenz zu betheiligen, waren bis zum Schlüsse des angesetztcn Termins, 1. Mai d. I., im Ganzen 110 Concurrenznovellen ein gegangen. Hiervon konnten 72 aus räumlichen Gründen nicht be rücksichtigt werden, so daß nur 38 Novellen zur Concurrcnz gelang ten. Das Endurtheil ergab für 5ie drei Preisklassen folgende siegreiche Arbeiten: Für den ersten Preis von 50 Louisd'or die No velle : Hellstädt, von Frl. Louise von Francois in Weißenfels; für den zweiten Preis von 30 Louisd'or die Novelle: Die Schwe stern von Ecouen, von Arthur Freese; für den dritten Preis von 20 Louisd'or die Novelle: Der Bürgermeister von Halberstadt, von vr. H. Wohlthat in Berlin. Nachträglich ist zu bemerken, daß der bedingte Umfang der Concurrenznovellen zwei Druckbogen im Format des Jllustr. Familicnjoucnals betrug. —n. Aus Leipzig. Mit Vergnügen haben wir erfahren, daß der früher schon mehrfach angeregte Gedanke, unter den hiesigen Ge hilfen des Buch - rc. Handels einen Gesangverein in's Leben zu rufen, durch die Gründung des „Aeolus" endlich zur prakti schen Ausführung gekommen ist. Der junge Verein geht, wie wir hören, von dem Grundsätze aus, daß der Gesang an und für sich eine hinreichend starke Potenz ist, um seine Mitglieder dau ernd zu fesseln, und hält sich daher von dem Veranstalten besonderer Vergnügungen fern. Dagegen besteht einer seiner Hauptzwecke darin, den Gehilfenverein bei etwa zu Stande kommenden Festlich-
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