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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.01.1862
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1862-01-13
- Erscheinungsdatum
- 13.01.1862
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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Die Frage, ob das preußische Stcmpelstcucrgesetz den Zoll- vercinsverträgcn widersprich!, hängt einfach von der Beantwor tung der zwei Fragen ab: 1) Sind die Erzeugnisse der Presse den Erzeugnissen der Gc- werbthäligkeit zuzurechnen? und 2) enthalten die Zollvereinsverträgc ein allgemeines Verbot, die Erzeugnisse der Unkerthaucn der zolivcrbündctcn Länder höher zu besteukrn, als die der eigenen Ilntccthanen? Die Beantwortung der ersten Frage überlasse ich der eigenen Be- urtheilung der Bckhciligtcn, die es am besten wissen muffen, ob ihre Thätigkeit eine gewerbliche ist, oder ob sic es etwa als einen Vorzug in Anspruch nehmen, vor allen übrigen Staatsbürgern mit Steuern, einmal als Gcwerbtreibendc und zweitens als Träger der Intelligenz belegt zu werden. Allerdings finde ich in der Denkschrift vom 7. Juni 1852, welche mir blos deshalb entgangen war, weil ich die Versicherung des Hrn. Finanzministcrs, daß gegen oas Gesetz von 1852 keine irgend erheblichen Einwendungen erhoben worden seien, vielleicht zu genau genommen hatte, eine ausführliche Erörterung der ein schlagenden Bestimmungen der ZoUvcrcinsvcrlräge. Wenn ich aber zugcben müßte, daß die fragliche Denkschrift die wichtigen hier vorliegenden Fragen in einer irgend erschöpfenden Weise behandelt hätte, so würde ich mich in großer Verlegenheit befinden. Ganz abgesehen davon, daß die nucgedachtc Denkschrift erst ringcreicht worden ist, nachdem das Gesetz vom 2. Juni 1852 be reits mit den Kammern verabschiedet worden war, und daß seit dem acht Landtage vergangen sind, ohne daß die Frage wieder angeregt worden wäre, kann ich mich schon mir dem an der Spitze stehenden Satze nicht befreunden, daß die Zwangsvcrscndung der politischen Zeitungen durch die Post den Buchhandel auf keine Weise berühre. Die Gründe habe ich bereits in Nr. 143 d. Bl. entwickelt. Beiläufig aber möchte ich bemerken, daß, je größeres Gewicht in jener Denkschrift auf die Erhaltung des Zcitschriflen- dcbits für den Buchhandel gelegt wird, um so weniger behauptet werden kann, derBuchhandcl sei durch das neue Gesetz erleichtert worden, weil eine größere Zahl politischer Blätter mit einer ge ringer» Steuer belastet wird. In gleicher Weise wie den Postdebit der politischen Zeitun gen gibt die Denkschrift unter II. auch die politischen Zeitungen und die Anzeigeblätter ohne Widerrede der Stempelsteuer preis und beschränkt sich auf „Darlegung der Uebelsiände, die mit der Besteuerung im engern Sinne verknüpft sind". Mit der Pceisgebung des obersten Grundsatzes, daß cs kei nen denkbaren rechtlichen Grund gebe, die Erzeugnisse der Presse nach einem andern Maßstabe zu besteuern, als die Erzeugnisse jeder andern gewerblichen Thätigkeit, ist jeder Einrede im eigent lichsten Sinne die Spitze abgebrochen. Dies scheinen auch die Verfasser der Denkschrift selbst ge fühlt zu haben, denn die von ihnen Se. 8 u. ff. entwickelten Gründe sind durchaus untergeordneter Natur und beziehen sich auf Unannehmlichkeiten und Gcschäftserschwerungen, die den Kern der Sache nicht berühren und von Staatsbeamten sehr gern als xrsvsmios lle luturo angesehen und beseitigt zu werden pfle gen. Die schon damals zur Beschwerde gereichende verschieden artige Behandlung der preußischen und nichtpceußischen Blätter ist Sc. 10 ganz schüchtern berührt, an dieser Stelle aber mit keinem Worte an die entgegenstehendcn Zollverträge erinnert worden. Erst unter III. ist die Zollvercinsfrage, „der dieVerfasser im ge genwärtigen Augenblicke gern ausgewichen wären", eingehend be- handelrworden. Die einschlagenden Paragraphen sind Sc.11 ihrem Wortlaute nach angeführt worden. Ebendort wird der Nachweis geführt,daßdie Zcitungssteuec lediglich als Verbrauchssteueranzu- schcn und die Form der Erhebung in der Natur der Steuer keine Veränderung hervorzurufcn vermöge. Auch daß die Aufstellung neuer Ausnahmen gegen den Geist der Zollgesetze verstoße, ist ge bührend hcrvorgehobcn worden, und ich habe mir Glück zu wün schen, daß ich mich ohne Kenntniß dieser Denkschrift mit dersel ben in dieser Beziehung in vollkommener Ucbercinstimmung be funden habe. , Um so mehr ist zu beklagen, daß sie den Eindruck des ge führten Beweises durch eine versuchte Rechtfertigung des Kalen- derstcmpels wieder abschwächt und auch die bis 1848 in Preußen bcstandeneZeitungssteuer als einen halben Gcgengrund gelten läßt. Das konnte doch Buchhändlern nicht entgehen, daß, so lange die Presse der Eensur unterworfen und ihr sogar die Möglichkeit ab- geschnittcn war, gegen eine Ungerechtigkeit entschieden aufzulrc- ten, von einer Vertretung der Presse überhaupt'nicht die Rede sein konnte. Sie mußte sich eben alles gefallen lassen, was ihr geboren wurde; das Schwert des Damokles hing an dem feinsten Haare über ihr, das je auf einem Mcnschenkopfc gewachsen ist, und ein Kampf für ihre Rechte ist überhaupt erst seit dem 1. März 1848 denkbar. Bei alledem ist die Verordnung der großherzoglich sächsi schen Regierung von 1836, welche auch rücksichtlich 8er Kalen- dersteucr die Unverträglichkeit einer verschiedenartigen Besteue rung mit den ZoUvcrlrägen anerkennt, von ebenso großcrBedeu- tung, wie jetzt die Aufnahme eines ausdrücklichen Vorbehalts der Stempelsteuer in dem preußisch-oesterrcichischcn Vertrage. Mir wenigstens ist es nicht zweifelhaft, daß, wenn der Aus schuß des Börsenvereins in seiner Schlußbilte sich nicht selbst von den politischenZeitungen und Anzcigeblättern losgesagt, und wenn er zugleich an die übrigen Zollvereinsregicrungen sich ge wendet hätte, mindestens bei der Erneuerung des Zollvcrtrages im Jahre 1853 der schweren Ungleichheit Abhilfe und Vorsorge gegen neue Bedrückung würde geschafft worden sein. Da aber derBörscnvcrein selbst die Einwendungen desHrn. Springer, die er aus der vor 1848 bestandenen Zcitungssicucr entnimmt, in ihren wesentlichsten Punkten widerlegt hat, glaube ich mich eines weitern Eingehens überhcbcn zu dürfen, und viel mehr als von der zahmen Bekämpfung des Gesetzes durch Hrn. Springer's Kleingewehrfeuer erwarte ich von der Gerechtigkeit der k. preußischen Regierung selbst. Diese kann sich bei unbefan gener Erwägung unmöglich der Ueberzcugung verschließen, daß die ungleiche Besteuerung der preußischen und vcreinsländischcn Buchhändler jedenfalls mit denZvllvcrträgcn sich nicht vereinigen läßt, und sie kann nicht weniger thun und wird gewiß auch nicht weniger thun, als daß sic den nichtpreußischen Verlegern minde stens dieWahl läßt, nach den für Inländer bestehenden Normen besteuert zu werden. Nur eine Berichtigung bin ich mir selbst noch schuldig, in dem Hr. Springer unumwunden ausspricht, daß mein Angriff gegen das Stempelsteuergesetz in Beziehung zu der Jllustr. Zei tung stehe. Er irrt. Diese ist von mir nur genannt worden, weil sie in Nr. 153 d. Bl. als Beispiel aufgeführt worden war. Hätte ich die Ehre gehabt, dcmHrn. Verleger der Jllustr. Zeitung Rath zu ertheilcn, so würde ec allerdings auch gegen die kleine Steuer, mit welcher derselbe imJahrc 1852 betroffen wurde, den Schutz sciner.Rcgicrung angcrufcn haben, denn ich bekenne mich zu dem Grundsätze: priavipiis obsis. Allein damals erhoben auch England und Frankreich keine Schwierigkeiten, und hätte da die Jllustr. Zeitung den Reigen der Gegner Preußens führen sollen? Damals erschien es in den Augen der Mehrzahl so gedemüthigt, daß ihm jeder Stein aus dem Wege geräumt wurde. Jetzt ist es anders. Darf man der Schrift „Preußen vor den Wahlen" glau ben, so hält jetzt Preußen die Geschicke Europas in seiner mäch-
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