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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.11.1860
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1860-11-19
- Erscheinungsdatum
- 19.11.1860
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- Deutsch
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2390 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 143, 19. November. den Ausführung und es darf nickt verschwiegen werden, daß zwei der anerkanntesten Autoritäten auf dem Gebiete der literarischen Gesetzgebung, Wächter und Jolly, stck ganz entschieden gegen diese Ansicht aussprcchen. Wenn in dem Aufsatze in Nr. 135. d. Bl. auf den Reciprocitäks-§. (38.) des preußischen Gesetzes Bezug genommen wird, so ist vorweg zu bemerken, Saß dieser §. die vor liegende Frage gar nicht berührt, weil ec „die in einem fremden Staate erschienenen Werke" behandelt. Es darf hierbei überhaupt darauf hiugewiesen werden, daß dieser Reciprocitäts -§. wesentlich nur ei nen Grundsatz ausspricht, keine factische Bestimmung trifft und durch ihn alllin, ohne einen an den §. anknüpfenden Staats- Vertrag, nie etwa die Reciprocilät factisch und gleichen Rechts schutz übertragend eintritt. Nack oem Bundes- wie nach dem preußischen Gesetze ist das Verlagsrecht lediglich eine Folge des Aul o r rechtes, und es kann ein Verlagsrecht nur Geltung haben, wenn der Autor, von dem cs aus den Verleger übertragen, das Autorrecht hat Die Frage, um die es sich hier handelt, wird also präcisc so zu fassen sein: Hat nach dem Bundes- und rcsp. dem preußischen Gesetze ein französi scher Verfasser ein Autorrecht? Wächter bejaht diese Frage nun ganz positiv; er sagt in sei nem fürtrefflichen Werke: „das Verlagsrecht" (Stuttgart 1857) S. 400: „der Ausländer, welcher ein Erzeugniß im Aus lande herv o r b ra chke, aber dasselbe in unser,» Staat erscheinen läßt, genießt bezüglich dieser Publikation den diesseitigen Rechts schutz; denn die Bundesbeschlüsse schützen absolut die in dem Bun desgebiet erscheinenden Werke, ohne Beschränkung bezüglich des Jndigenats ihrer Verfasser oder des Ortes der Hecvorbringung." Wächter legt den ganzen Schwerpunkt des Kriteriums deS Autor rechtes auf den Moment: wo das Werk erschienen; er führt aus, daß ein Werk in Deutschland erschienen, wenn es hier berausgegeben, „wenn es hier in seinen vervielfältigten Exemplaren in den Verkehr gebracht wurde"; selbstredend folgert Wächter dann hieraus, daß, ist das Werk im Auslande gedruckt, lediglich um es im Jnlande zu publiciren, es den in Deutschland erschei nenden Werken beizuzählen sei, ja er zieht die Eonsequenz dessen so weit, daß er S. 401 sagt: „das Jndigenat des Verfassers ist so wenig maaßgcbend wie das des Verlegers; er braucht nicht einem deutschen Bundesstaat anzugehören; es genügt, wenn in djesem das Werk erschien." Auch Jolln nimmt in seinem Buche: „die Lehre vom Nach druck" (Heidelberg,.1852) S. 138 u. ff. als Kriterium bei Entschei dung obiger Frage, das „im Umfange des Bundesgebietes Er sch jenen sein" an, wenn auch nickt in so positiver Fassung wie Wächter, indem Jolly selbst die Fassung dieses Kriteriums als ei nen „nicht ganz genauen Ausdruck" bezeichnet. Wächter und Jolly halten also daran fest, daß der Ausländer das Autorrecht besitze, wenn nur sein Buch im Jnlande er scheint; erscheint es im Auslande, so geht das Autorrecht verlo ren. Ein solches bedingtes Autorrecht kennt aber we der das Bundcsgesetz, noch am wenigsten das preußi sche, in welch letzterem der Begriff des Autorrechtes in §. 1. in den Worten „das Recht, eine bereits herausgegebene Schrift ganz oder theilweise von neuem abdrucken w. zu lassen, steht nur dem Au tor w. zu", die präciseste und keinen Zweifel zulassende Fassung er halten. Dieses Recht, das ist, das Autorrecht, ist ein vollständig un bedingtes und kann als ein anderes weder gedacht noch gar gel tend gemacht werden. Dieses nur als unbedingt existirende Recht des Autors zu einem bedingten geworden, ist eben nicht mehr dasjenige Autorrecht, auf welchem, als Fundament der ganzen preußischen literarischen Gesetzgebung, diese beruht, und es fallen damit alle die Eonsequenzen fort, welche aus dem unbedingten Au torrechte gesetzlich folgen. Wenn Wächter und Jolly stricte das „im Umfange des Bun desgebietes Erschienensein" den Ausschlag geben lassen, so darf ich in aller Bescheidenheit dagegen hervorhebcn, daß doch selbstre dend nur das legitime Erschienensein gedacht werden kann, d. h. doch dasjenige, welches auf dem vom Gesetze allein anerkannten un bedingten Autorrechte beruht; hat nun aber, was Wächter und Jolly ja selbst sagen, der Ausländer dieses vom Gesetze an sich und in seinen Eonsequenzen geschützte unbedingte Autorrecht nicht — und er Kat ja nur das bedingte, daß sein Buch nicht im Auslande er scheine — so folgt dock zweifellos daraus, daß das ohne ein vor handenes unbedingtes Autorrecht erfolgte „Erschienensein" kein le gitimes ist. Damit schwindet aber das ganze Kriterium, von welchem Wächter und Jolly den Entscheid der Frage abhängig macken. Ich wiederhole kurz: nach dem preußischen Gesetze basirt das Verlags recht auf dem nur dem Autor zustehenden Rechte, eine Schrift von neuem abdrucken zu lassen; dieses Recht muß also vorhan den sein, wenn aus ihm ein Verlagsrecht gefolgert werden soll» nun sagen Wächter und Jolly aber selbst, daß der Ausländer die ses Recht nicht habe, sondern nur, insofern als die Schrift nicht im Auslande erscheine; das ist aber nimmermehr dasjenige Au torrecht, aus dem nach dem preußischen Gesetze alle anderen Ei- genkhumsrcchle folgern. Meine Auffassung von der Natur und dem Wesen des Autor rechtes, wie das preußische Gesetz solches nur als ein unbedingtes kennt, könnte vielleicht als eine zu eng genommene erscheinen; ich muß aber betonen, daß, sowie diese unbedingte Natur des Autor rechtes »ach preußischem Gesetze nicht festgehalten wird, alle Eon- sequenzcn, die das Gesetz von demselben ableilel, andere werden und dies die heilloseste Verwirrung zur Folge haben muß. Am deutlichsten sehen wir das an den Ausführungen, die Wächter und Jolly ihrem einmal festgehaltenen Kriterium folgen lassen. Und ganz natürlich! So kommt Jolly consequenl zu dem Satze, daß das Werk eines inländischen Autors, welches einem Ausländer in Verlag gegeben würde, im Jnlande nickt geschützt wird, weil, wie Jolly sagt: „ein im Auslande erschienenes Werk doch einerseits wirklich erschienen und andererseits nicht im Jnlande erschienen ist", während doch zweifellos das dem inländischen Au tor zustehende unbedingte Autorrecht durch eine Uebertragung aus einen Ausländer nicht aufhörl, das geschützte Autorrecht zu sein. Weiter kommt Jolly dann zu dem Satze, daß es bei noch nicht ver öffentlichten Werken, die also nirgends erschienen sind, nur auf das Jndigenat des Verfassers ankomme, also, gehört dieser keinem deutschen Bundesstaate an, sein noch nicht er schienenes Werk — Manuskript — keinen Schutz in Deutschland habe!*) Aus dieser, an sich ganz richtigen Eonsequenz einer nach meinem Dafürhalten tvialiter unrichtigen Entscheidung ergibt sich am besten die Unhaltbarkeit der von mir bekämpfte» Ansicht; es hat etwas geradezu sich Widersprechendes, daß, erscheint das zur Zeit als noch nicht erschienenes Manuscrivt keinen Schutz genießende Buch später im Jnlande, dann der inländische Verleger als Successoc *) Wächter bekämvft diese Jolly'sck : Ausführung auch, ohne freilich den Fall selbst ,n ganzer Entschiedenheit vrrzuführen, da er nur bei der Annahme stehen bleibt: „ Der Ausländer schreibt sei» Buch w ä h r e n d seines Aufenthaltes in Deutschland: dann liege die Vermu- thui, g nahe, baß er es hier auch erscheinen lassen wolle; die Bundes- beschlüffe schützten aber nick' bloß die innerhalb des Bundesgebietes er schienenen , sondern auch die dort erscheinenden, noch nicht veröffent lichten Werke ic.l" 'Lermutuunqen. scheint mir, dürften aber doch nicht berechtigt sein, bestimmte Rechisfundamenre umzustürzen!
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