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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.07.1917
- Strukturtyp
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- 1917-07-28
- Erscheinungsdatum
- 28.07.1917
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- Deutsch
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174, 28. Juli 1917. Redaktioneller Teil. Wegsall zu bringen. Stimmen Sie deshalb nwrgen möglichst ein stimmig sür die Bcsorgungsgeblihr, die wir Ihnen Vorschlägen! (Leb- hastes^Bravo und Händeklatschen.) (Fortsetzung folgt.) Anzeigenvertrag und Stempelsteuergesetz in Preußen. Ein Vertrag, nach d e m e i n e Verlagsfirma einer Annoncenexpedition einen Leit des Anzeigen ge- schäfts ihrer Zeitschrift zur Ausnutzung überläßt, ist nach Tarifstelle 48III des Preußischen Stempel st e u e r g e f e tz e s vom 30. Juni 1009 als Pachtvertrag a n z u sehe n. Die Firma A. H. hatte als Verlegerin einer Monatsschrift mit einer Annoncenexpedition einen Vertrag ge schlossen, in dem sich die erstcre verpflichtete, Anzeigen und Beilagen, die von Anzeigenden aller Länder mit Ausnahme von Frankreich und Rußland herrühren, zur Einrückung in die Zeitschrift und zur Beilegung nur durch die Annoncenexpedition anzunehmen; die letztere verpflichtete sich, solche Anzeigen und Beilagen für die Fir ma zu sammeln und anzunehmen, alle hierdurch entstehenden Kosten aus eigenen Mittel zu decken, die Einrückungsgebühren für ihre eigene Rechnung zu übernehmen und alle Verluste zu tragen, die bei der Einziehung der Einriickungsgebühren entstehen. Tie Verlags firma verpflichtete sich, die ihr von der Annoncenexpedition zugehen den Anzeigen im Anzeigenteil des Blattes nach den für den Abdruck jedesmal zu erteilenden Vorschriften aufzunehmen und den Druck so wie die gesamte technische Herstellung des Anzeigenteils auf ihre eige nen Kosten zu besorgen. Die von den Anzeigenden zu zahlenden Ein- rückungspreise sind im einzelnen festgestellt. Dieselben Preise vergütet die Annoncenexpedition der Verlagsfirma abzüglich eines Rabatts von 50 v. H. Die Dauer des Vertrages ist auf 5 Jahre bestimmt, seine Verlängerung aber vorgesehen. Auf Grund dieses Tatbestandes ist in einem Prozesse, in dem die Annoncenexpedition als Klägerin anftrat, der von der Verlagsfirma mit der Annoncenexpedition abgeschlossene Vertrag — Überlas sung eines Teiles des An zeige ngeschäfts einer Zeitschrift zur Ausnu tz ung — sowohl vom Berufnngsrichter als auch vom Reichsgericht in dem Urteil vom 30. März 1917, VII. -1/1917 entgegen den Behauptungen der klagenden Annoncenexpedi tion als Pachtvertrag nach Tarifstelle 48III des Preußischen Stempelgesctzes vom 30. Juni 1909 sestgcstellt worden. In den Ent- schcidungsgründcn wird ausgeführt: Der Berufungsrichter stellt den Inhalt des Vertrages vom 9. Fe bruar 1916 dahin fest, daß die Verlagshandlnng einen Teil ihres ge schäftlichen Jnseratenunternehmens und den Genuß seiner Früchte der Klägerin auf eine bestimmte Zeit gegen Entgelt überlassen habe. Er wendet auf diesen Sachverhalt die in einem ähnlichen Falle vom er kennenden Senat aufgestellten Grundsätze des Urteils vom 30. Okto ber 1908 (NGZ. Bd. 70, S. 20) an und kommt zu dem Ergebnis, daß durch den Vertrag das Verhältnis der Beteiligten das rechtliche Ge präge eines Pachtverhältnisses erhalten habe, so daß der Vertrag unter die Tarifstellc 48III des Preußischen Stempelsteuergesetzes vom 30. Juni 1909 falle. Daß der Berufungsrichter den die Begriffsbe stimmung des Pachtvertrages enthaltenden § 581 BGB. verletzt habe, ist nicht ersichtlich. Auch bei der von ihr verlangten Nachprüfung hält der Senat an den im Urteil vom 30. Oktober 1908 entwickelten Grund sätzen fest. Dort ist näher dargelegt, daß nicht nur ein gewerbliches Unternehmen als Ganzes, sondern auch ein bestimmter einzelner Zweig eines solchen Unternehmens Gegenstand eines Pachtvertrages sein kann. Der Annahme, daß im Streitfall ein solcher bestimmter Teil des Ver lagsunternehmens, nämlich das Anzcigengeschäft, der Klägerin zur Ausnutzung iiberlassen ist, steht auch der von der Revision hervorge hobene Umstand nicht entgegen, daß nicht das ganze Anzeigengeschäft überlassen ist, daß vielmehr die aus Frankreich und Rußland herrüh renden Anzeigen ausgeschlossen sind, und daß insoweit neben dem Be triebe der Klägerin auch der Verlag selbst das Anzcigengeschäft allein und selbständig betreiben darf. Es kommt nur darauf an, ob sich der zur Ausnutzung überlassene Teil des Unternehmens vom Hauptbetrieb als besonderer Gegenstand der Nutzung praktisch trennen und selbstän dig machen läßt; trifft dies zu, so ist kein Grund vorhanden, das vom Ganzen Geltende nicht auch auf den Teil anzuwendcn. Daß aber die durch den hier geschlossenen Vertrag geplante Abzweigung ohne Schwierigkeit durchzusühren war, läßt sich nicht bezweifeln. Die Re vision selbst behauptet auch nicht, daß der Vertrag nicht zur Ausfüh rung gekommen sei. Mit der Natur eines Pachtvertrages steht es nicht in Widerspruch, wenn nach tz 1 die Klägerin zu einem schwunghaften Betriebe des An- zcigengeschäfts verpflichtet ist und der Verlag sich im tz 5 die der Klä gerin obliegende Jnnehaltnng bestimmter, von den Anzeigenden zu zahlender Jnsertionspreise« ausbcdungen hat. Der Verlag hatte, da er das Anzeigengeschäft nur auf Zeit zugunsten der Klägerin auf gab, eiw wesentliches Interesse daran, das Geschäft beim Aushorcn des Pachtverhältnisses in einem Zustande vorzufinden, der eine er folgreiche Ausnutzung auch für ihn versprach, und hieraus erklären sich jene Vertragsbestimmungen. Daß der Verlag verpflichtet war, den Druck der Anzeigen auf seine Kosten zu besorgen, kann nicht auf fallen, denn da der Druck des ganzen Blattes einschließlich der An zeigen jedesmal nach einem einheitlichen Plan und in einheitlicher Ausstattung erfolgen mußte, wäre eine Verteilung der Druckarbeitcn auf zwei selbständig arbeitende Stellen schwer durchführbar gewesen. Eine angemessene Vergütung für die Druckkosten konnte der Verlag in dem entsprechend dem tz 5 festzusetzenden Panschpreise finden. Es handelt sich bei allen diesen Verbindlichkeiten des Verpächters um Nebenverpflichtungen, die das Wesen des Vertrages nicht ändern können. Die Auffassung der Revision, der Vertrag sei ein Geschäftsbesor- gungsvcrtrag mit partiarischer Entlohnung der Klägerin, entspricht nicht dem Vcrtragsinhalt. Die Klägerin wollte durch die Ausnutzung des Anzeigengeschästs lediglich ihre Sonderinteresscn fördern, nicht aber die Geschäfte des Verlages führen. Das ergeben deutlich die Be stimmungen der tztz 2 und 3. Danach hat der Verlag in jeder Num mer der Zeitschrift die »Annoncenexpedition M. mit ihren sämtlichen Filialen « als alleinige Annahmestelle für Anzeigen ans dein Aus lande zu nennen, eine Vertragsstrafe zu zahlen, falls er Anzeigen anf- nimmt, die ihm nicht von der Klägerin zugehen, und die ihm von der Klägerin zugehenden Anzeigen in den Inseratenteil »nach den für den Abdruck jedesmal zu erteilenden Vorschriften« der Klägerin aufzuneh men. Diese Bestimmungen ergeben auch, daß die Klägerin spwohl als der Verlag jeder das eigene Interesse, nicht aber gegenseitig die Er reichung eines gemeinsamen Zweckes fördern, also kein gesellschaftliches Verhältnis im Sinne des tz 705 BGB. schaffen wollten. Gegen die Annahme eines Gesellschaftsvertrages spricht es auch, daß es an einer Firma und einem Gesellschaftsvcrmögen — dessen Vorhandensein frei lich kein notwendiges Begriffsmerkmal für die Gesellschaft bildet — fehlt, und daß der beim Betrieb sich ergebende Verlust die Klägerin allein trifft. Übrigens haben weder die Beteiligten selbst im Ver trag irgendwie angedeutet, daß sie eine Gesellschaft errichten wollten, noch hat die Klägerin im Rechtsstreit eine dahingehende Behauptung aufgestellt. W. Kleine Mitteilungen. Herstellung von Druckwerken. — Unter der Spitzmarke: Zur genauen Beachtung! schreibt uns die Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche ZeitungSgewcrbe in Berlin: Nach uns zugegangenen Mitteilungen und Feststellungen durch Revisoren beauftragen Ver leger Buchdruckereien mit der Herstellung von Büchern, Druckwerken, Zeitschriften usw. und ersuchen sie, sich das dazu erforderliche Druck papier selbst zu beschaffen oder solches Papier zu verwenden, das auf Lager und zur Herstellung von Neklamedrucksachen, Akzidenzarbeiten u. a. bestimmt ist, in der Annahme, daß derartig bezogenes und verwen detes Papier den Bekanntmachungen über Druckpapier nicht unter liegt, also dieses Papier auch nicht auf das Bezugsrecht des Verlegers angerechnet wird. Eine derartige Auffassung ist irrig; in einigen Fällen ist sogar einwandfrei festgestellt worden, daß es sich um be wußte Umgehungen der Vorschriften handelt. Wir warnen daher Verleger und Drucker von Büchern und Zeit schriften vor einem derartigen Verfahren und machen besonders darauf aufmerksam, daß von den Bekanntmachungen über Druckpapier, soweit es sich um die Herstellung von Druckwerken (Bücher, Sammelwerke, Einzelwerke, Jugendschriften usw.), Musikglien, Zeitschriften und son stigen periodisch erscheinenden Druckschriften handelt, Verleger und Drucker betroffen werden. Außerdem bestimmt der tz 10 der Bekanntmachung über Druckpapier vom 19. Juli 1916 ausdrücklich, daß zur Herstellung von Druckwerken (Bücher, Sammelwerke, Einzel werke, Sammlungen, Jugendschriften nsw.), Mnsikalien, Zeitungen, Zeitschriften und sonstigen periodisch erscheinenden Druckschriften Pa pier, das ursprünglich für andere Verwendungszwecke bestimmt war, nur verwendet werden darf, wenn die Kriegswirtschaftsstelle hierzu ihre Genehmigung gibt. Verstöße gegen diese Vorschriften müssen in Zukunft, mit Rücksicht darauf, daß allen Verlegern der Bezug der ihnen gesetzmäßig zum Bezüge zustehenden Mengen von Druckpapier soweit wie irgend mög lich gesichert werden soll, verfolgt werden. Kriegswirtschafts st elle für das Deutsche Z e i t u n g s g e w e r b e. Reiß. 903
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