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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.01.1862
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1862-01-06
- Erscheinungsdatum
- 06.01.1862
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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schichtswerkcn bleiben wollen, auf die Zusendung wirklich guter Sachen, die dann auch als ein literarisches Ereigniß Gegenstand journalistischer Besprechung sein werden. Er erkundige sich vor her auch, welche Journale einflußreich genug sind, um auf das bücherkaufcnd«? Publicum cinzuwirkcn, und schicke seine Novi täten, d. h. seine bessern — schlechte Sachen sollte er eigentlich gar nicht verlegen — nur solchen Ncdactionen zu, von denen er weiß, daß sic literarische Besprechungen cultivircn, und er wird dann einerseits viel lpenigcr Reccnsionscxemplarc vertheilcn müs sen, anderseits aber auch ganz andere Resultate damit erzielen. So ist Wien z. B., trotz des Silberagio's, noch immer ein ergiebiger Boden für gute Bücher, und har das Uctheil der Presse auch in keiner Stadt einen so großen Einfluß, als in Wien, und wenn ein gelesenes, einflußreiches Journal ein Buch bespricht, wird dasselbe auch sicherlich bei den Sortimentern gesucht. Nun gibt cs aber in Wien nur drei, vier Journale, und zwar vorzugs weise die Wiener Zeitung, die Oesterreichische Zeitung, die Presse und in letzter Zeit auch die Neuesten Nachrichten, welche von Zeit zu Zeit ausführliche Bücherkritikcn liefern, und dürften die Verleger jedenfalls gut thun, sich über die Zeitungen in andern wichtigen Ccntralpunkten der Intelligenz, die gleichfalls das lite rarische Feuilleton sorgfältig pflegen, ähnliche Informationen zu verschaffen, um auf Grundlage derselben ihre Reccnsionsepem- plarc vertheilcn zu können, und ich bin fest überzeugt, daß ein systematischer Vorgang in dieser Richtung für den Verleger, sowie für das Publicum sehr ersprießlich sein wird. Wir leben in einer Zeit, wo es mit dem Festhalten an dem hergebrachten alten Schlendrian nicht mehr vorwärts gehen will, und wenn auch die Recensionseremplare beim Verlagsgeschäft nicht schwer ins Gewicht fallen, so ist es doch sicherlich kein Nachtheil, wenn bei der Vertheilung derselben ein zweckmäßigerer Plan befolgt wird, als dies bisher der Fall gewesen. L. D. Z. Zur Beantwortung der Rechtsfrage in Nr. 151 d. Bl. Die vorerwähnte öffentliche Frage über die Rechtmäßigkeit meiner Ausgabe der Schubert'scheu E o m p o si t i o n c n ne ben der Wiener Ausgabe ist gewiß vielen Eollegcn aus der Seele gesprochen, und ich glaube, daß cs im größten Interesse des Ver lags- wie Sorrimentshandels liegt, durch Vergegenwärtigung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen in den Stand gesetzt zu werden, beurtheilcn zu können, ob Franz Schubert's Eomposi- lioncn nach den Bundesgesetzen oder nach den Landesgesctzen der einzelnen Bundesstaaten noch geschützt sind. Das Börsenblatt wird gewiß gern seine Spalten derartigen Aufsätzen und Nachweisungen öffnen und, so wie es mit Recht öffentlich und scharf allen unerlaubten Nachdrücken entgcgcnlritt, auch die Ausnahme solcher Aufsätze nicht beanstanden, welche darauf Hinweisen, daß wirklich Allgemeingut gewordene Schriften oder Cvmposikionen auch dem Volke nicht länger in wohlfeilen Concurrenz-Ausgaben vorcnthalten werden dürfen, und welcbe bezwecken, die Anmaßung einiger Verleger zu zügeln, die nach Verfall der betreffenden Verlagsrecht«? durch unberechtigteDrohun- gen die Buch- und Musikalienhändler von dem Vertriebe berech tigter billiger Ausgaben abzuschreckcn suchen. Was haben diese privilcgirtcn Original-Verleger der ältcrn Ausgaben, die nach den damaligen Gesetzen die Autorenrechte, die fast in keinem deutschen Lande Geltung hatten, thcilweisc für ein Spottgeld erworben haben, für-das Publicum gethan, nachdem ihnen durch Bundes-undLandesgcsetzgebungcn ein 30-bisöOjäh- riger Schutz gewährt worden war? Haben sie den Eomponisten oder deren Erben, zu deren Gunsten doch solcher Schutz eigentlich bestimmt war, diesen neuen verlängerten Schutz von neuem ab- gckauft oder dafür ein nachträgliches Honorar vergütet? Ich glaube, nicht zu viel zu behaupten, wenn ich sage, sic haben nicht einen Pfennig »achgezahlt; wohl aber haben sie sich bis 30 Jahre nacii dem Tode des Autors aufs hohe Pferd gesetzt und triumphirt, daß sie die Privilcgirtcn seien »nd daß das Pu blicum immer noch die hohen Preise der ersten Ausgabe zahlen müsse, so lange cs ihnen beliebe. Und wahrlich, cs hat ihnen be liebt, solche auch noch nicht einmal kurz vor dem Erlöschen ihrer Rechte zu ermäßigen und dem Publicum keine neue, zeitgemäße Ausgabe zu bieten, sondern cs werden die Abdrücke noch größten- theils von denalcen Platten heruntecgedruckc, und der Preis bleibt derselbe! — Dieses ist besonders die Veranlassung zu meinen billigen Musikausgabcn. Was nun die Franz Schubert'schcn Verlagsrechte anbelangt, so müssen wir uns in diesem Falle, da sowohl Schubert, als die betreffendenOriginalvcrlegcr Oesterceichcr sind, das oesterreichische Gesetz über literarisches und artistisches Eigcnthum genauer an- sehen, und dazu liefert „Eisenlohr's Sammlung" das vollstän digste Material. Die ältere oesterreichische Gesetzgebung, welche im allgemei nen bürgerlichen Gesetzbuch«? vom 1. Januar 1811 enthalten ist, bestimmt in H. 1169 ? „Die Rechte des Schriftstellers in Rücksicht einer neuen Auflage oder Ausgabe gehen auf seine Erben nicht über." Hieraus folgt also, daß in Oesterreich mit dem Tode des Au tors die Verlagsrecht«; desselben erlöschen. Jedoch ist hierbei zu bemerken, daß a. a. O. nur von Schriftstellern die Rede ist, das selbe also überhaupt nur literarischen Werken Schutz'zlchchert; von Verlagsrechten an musikalischen Eompositioncn ist nicht im mindesten die Rede. Hieran schließt sich der in Oesterreich am 26. November 1840 publicirte Bundesbeschluß vom 9. November 1837, wel cher in Art. 2. folgendermaßen lautet (Eisenlohp Se. 2): „Das im Art. 1. bezeichnet«: Rechr des Urhebers oder Dessen, der das Eigenthum des literarischen oder artistischen Werkes erworben hat, geht auf dessen Erben und Rechtsnachfolger über und soll, insofern auf dem Werke der Herausgeber oder Verleger genannt ist, in fämmt- lichen Bundesstaaten, mindestens wahrend eines Zeitraums von zehn Jahren, anerkannt und geschützt werden. Diese Frist von zehn Jahren ist für die in den letztverflossenen zwanzig Jahre» im Umfange des deutschen Bundesgebietes erschienenen Druckschriften oder artistischen Erzeugnisse vom Lage des gegenwärtigen Bundesbeschluffes. bei den künftig erscheinenden Werken vom Jahre ihres Erscheinens an, zu rechnen. Bei den in mehreren Abteilungen herauskommendcn Werken ist diese Frist für das ganze Werk erst von Herausgabe des letzten Bandes oder Heftes zu zählen, vorausgesetzt, daß zwischen der Heraus gabe der einzelnen Bände oder Hefte kein längerer als ein dreijähriger Zeitraum verflossen ist." Hiernach wären die vor 1817 erschienenen Eompositioncn gar nicht, die nach dem 9. November 1817 erschienenen aber bis zum 9. November 1847 geschützt. Es folgt nun der Bundcsbcschluß vom 19. Juni 1845, des sen hierauf bezüglicher Passus lautet (Eiscnlohr Se. 4): „1) Der durch den Art. 2. des Beschlusses vom 9. November 1837 für mindestens zehn Jahre von dem Erscheinen eines literarischen Erzeugnisses oder Werkes der Kunst an zugesichcrte Schutz gegen den Nachdruck und jede andere unbefugte Vervielfältigung auf mechani schem Wege wird fortan innerhalb des ganzen deutschen Bundesgebie tes für die Lebensdauer der Urheber solcher literarischen Erzeugnisse und Werke der Kunst, und auf dreißig Jahre nach dem Lode derselben gewährt." Die seit 1817 erschienenen Schubert'schcn Eompositionen sind hiernach also bis zum 9. November 1858, als 30 Jahre nach Schubert's Tode, geschützt. Außerdem kommt noch das oesterreichische Gesetz vom 19. Ok tober 1846 zum Schutze des literarischen und artistischen Eigen-
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