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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.01.1862
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1862-01-06
- Erscheinungsdatum
- 06.01.1862
- Sprache
- Deutsch
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M 3, 6. Januar. 37 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. thums gegen unbefugte Veröffentlichung, Nachdruck und Nach bildung in Betracht.. Dasselbe bestimmt im §. 13. (Eiscnlohr Sc. 45): - „Das dem Urheber eines literarischen oder artistischen Werkes durch das gegenwärtige Gesetz cingeräumtc ausschließliche Recht der Veröf fentlichung, Nachbildung und Vervielfältigung desselben (Verlagsrecht) erstreckt sich in der Regel nicht bloß auf seine ganze Lebenszeit, sondern kommt auch Demjenigen, welchem es von ihm übertragen worden ist, oder wenn er nicht anders darübeö verfügt hätte, seinen Erben oder deren Rechtsnachfolgern noch auf die Dauer von dreißig Jahren nach seinem Tode zu. Das Todesjahr des Autors wird nicht mitgczählt." Dieses schützt also neue, nach Publikation des Gesetzes er scheinende Werke drcsßig Jahre nach dem Tode des Autors, wobei das- Sterbejahr nicht mitgerechnet wird; dahingegen ffcstimml cs in Betreff alter früheren Erscheinungen im h. 37 (Eisenlohr Sc. 50): „Das gegenwärtige Gesetz ist auch zu Gunsten aller bereits vor handenen und rechtmäßig veröffentlichten Originalwerkc in soweit in Anwendung zu bringen, daß dadurch das literarische und artistische Ei genthum an denselben, sofern cs sich nicht schon nach den bisherigen Vorschriften auf einen länger» Zeitraum erstreckt, durch zehn Jahre vom Tage der Kundmachung des Gesetzes geschützt wird " Hiernach würden also,wenn Schubcrt's seit 1817 erschienene Eompositioncn nicht schon nach den Bundesbeschlüsscn in Oc- stcrrcich bis 9. November 1858 geschützt gewesen wären, solche bis zum 19. October 1856 sichergcstellt sein. Der Bundcsbeschluß v«m 6. November 1856, welcher lau tet: „Der durch den Art. 2. des Bundesbeschlusscs vom 9. November 1837 und den Bundesbeschluß vom 10. Juni 1845 für Werke der Lite ratur und Kunst gegen Nachdruck und mechanische Vervielfältigung ge währte Schutz, sowie derjenige Schutz, welcher durch besondere Bundes beschlüsse im Wege des Privilegiums für die Werke einzelner bestimm ter Autoren gewährt worden ist, wird dahin erweitert, daß dieser Schutz zu Gunsten der Werke derjenigen Autoren, welche vor dem Bundcsbc- schlussc vom 9. November 1837 verstorben sind, noch bis zum 9. No vember 1867 in Kraft bleibt. „Jedoch findet der gegenwärtige Bundesbeschluß nur auf solche Werke Anwendung, welche zur Zeit noch im Umfange des ganzen Bundesgebietes durch Gesetze oder Privilegien gegen Nachdruck oder Nachbildung geschützt sind." findet auf Schubert aus dem Grunde keine Anwendung, weil die früheren Bundesbcschlüffc in einzelnen deutschen Bundesländern gar nicht publicirt sind —namentlich der Bundcsbeschluß vom 19. Juni 1845 nicht in Hamburg, Lübeck, Schwarzburg-Nudol- stadt und Württemberg —, Schubert also in diesen Staaten nicht mehr geschützt war und daher eine Erweiterung des Schutzes dafür nicht in Anspruch genommen werden kann. Diese Ansicht ist jedoch nicht nur meine Privatmeinüng, son dern der hiesige herzogliche Caffationshof, als dritte und letzte In stanz der hiesigen Gerichte, hat erst vor drei Monaten darnach die Beethoven'schcn Werke meiner Ausgabe, wegen welcher die Hrn. Breitkopf ck Härtel eine Klage gegen mich erhoben, für le gale Ausgaben erklärt. Folglich ist selbst in Oesterreich das Verlagsrecht für Schu bert erloschen. Ist dieses aber der Fall, so kann auch der ocster- reichische Autor oder Verleger weder in Preußen noch in Sachsen einen Rechtsanspruch begründen, da das preußische Gesetz vom 11. Juni 1837 im §. 38. bestimmt (Eiscnlohr Sc. 59): „Auf die in einem fremden Staate erschienenen Werke soll dieses Gesetz in dem Maße Anwendung finden, als die in demselben festge- stellten Rechte den in Unseren Landen erschienenen Werken durch die Gesetze dieses Staates ebenfalls gewährt werden." Das sächsische Gesetz vom 22. Februar 1844 cuthält ähn liche Bestimmungen unter §. 11 (Eiscnlohr Sc. 67): „Der durch dieses Gesetz geordnete Rechtsschutz wird Ausländern nur in soweit gewährt, als sie nachzuweisen vermögen, daß in dem Staate, dessen Angehörige sie selbst sind, hiesigen Angehörigen ein der gleichen Rechtsschutz gewährt werden würde. Von Seiten der Angehö rigen anderer deutschen Bundesstaaten bedarf cs einer solchen Nachwei sung zwar nicht; es ist jedoch der ihnen zu erthcilende Rechts- schutz denselben Beschränkungen der Dauer zu unterwer fen, welchen er nach der Gesetzgebung ihres Landes unter liegt." Wolfenbültcl, im Decembcr 1861. L. Holle. Miöcellcn. Leipzig, 2. Jan. Die Bekanntmachung der literarischen Erzeugnisse Deutschlands und des Auslandes soll mit dem neuen Jahre durch eine systematisch geordnete „ U n i v c r sa l - Biblio graphie" eine weitere Förderung gewinnen. Dieselbe wird in Wuttig's Selbstverlag unter Mitwirkung der Herren vr. I. E. Vollbcding, vr. O. Fiebig und vr. H. Helms hier monatlich in zwei Nummern (Preis halbjährlich 1 Thlr.) erscheinen und, mit Ausschluß gänzlich wcrthloscr Artikel sowie der Zeitschriften, alle Preßcrzeugnisse der verschiedensten Länder umfassen. Den nämli chen Interessen, nur mit engerer Beschränkung in der Aufnahme, dient bekanntlich schon seit mehreren Jahren die im Brockhaus'- schen Verlag erscheinende „Allgemeine Bibliographie" (Preis'15 Nqr. pro Jahrgang), wodurch in der bewährten flei ßigen und sachkundigen Zusammenstellung von Hrn. Paul Trä- mel alle wichtiger» neuen Erscheinungen der deutschcnund aus ländischen Literatur, und zwar gleichfalls in systematischer An ordnung, zur monatlichen Mitthcilung gelangen. Aus Oesterreich. Gegenüber einem Schreiben, das der „Presse" aus Bregen; eingesendet worden war, in welchem das Befremden ausgesprochen wurde, daß die aus dem Auslande kom menden Druckschriften an der oesterreichischen Grenze noch immer einer polizeilichen Revision unterzogen werden, bemerkt die officivsc Donau-Zeitung: „Wir machen daraus aufmerksam, daß die Bücherrcvision bezüglich der aus dem Auslände einge führten Preßcrzeugnisse mit der Preßordnung von 185ö in we sentlichem Zusammenhänge steht, indem sie eine zum Vollzug der letzter» nothwcndige Einrichtung bildet. Da nun die Preßord nung von 1852 noch in gesetzlicher Kraft besteht, so ist es wohl ganz natürlich, daß auch die zu ihrer Ausführung wesentlichen Einrichtungen noch in Geltung sind und von den Behörden so lange gchandhabt werden müssen, als die bisherigen gesetzlichen Normen bezüglich der Presse nicht durch ein neues Preßgesetz außer Wirksamkeit gesetzt sind." Aus Preußen. Nach dem Preiscourant der durch das Königl. Z c i tu n g s-K o m to i r in Berlin und die preußi schen Postanstalten im Jahre 1862 zu beziehenden Zeitschriften, die wiederum nach politischen, nichtpolitischen steuerpflichtigen und nichtpolitischcn steuerfreien Blättern rubricirt sind, sind in deut scher Sprache 497 politische, 749 nichcpolitische steuerpflichtige und 678 steuerfreie, im Ganzen also 1924 zu beziehen. In fran zösischer Sprache (nach den bemerkten beiden Kategorien) 107 und 306, also 413; in englischer Sprache 104 und 120, also 224; in spanischer 5 und 1; in holländischer 41 und 27; in schwedischer 20 und 10; in dänischer 11 und 8; in russischer 16 und 37 ; in politisier 16 und 29. Dann folgen noch Zeitschriften in arme nische?, böhmischer, croatischcr, finnischer,griechischer, hebräischer, illyrischcr, lettischer, rumänischer, ruthenischec, serbischer, slowa kischer, walachischer, wendischer und magyarischer Sprache. Aus Frankreichs Der Kaiser beabsichtigt, eine Com mission zusammcnzusetzen, welche die Frage des literarischen Eigen thums zum Gegenstände ihrer Studien und Forschungen zu machen hätte, und man bezeichnet Hrn. v. Lagueconnierc als ein Mitglied dieser Commission.
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