Erscheint jeden Dienstag u. Freitag; während der Buchhändler-Messe zu Ostern, täglich. Börsenblatt für den Beiträge für da- Börsen blatt sind an die Redak tion; — Inserate an die E rvedttion desselben zu senden. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthum des Börsenvcreins der deutschen Buchhändler. 45. Leipzig, Dienstag am 20. Mai 1851. Amtlicher T h e i l. Königreich Preußen. Gesetz über die Presse für die Preußischen Staaten. Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen rc. rc. verordnen mit Zustimmung der Kammern, was folgt: Abschnitt I. Vom Gewerbebetriebe. §. 1- Zum Gewerbebetriebe eines Buch- oder Stcindruckcrs, Buch oder Kunsthändlers, Antiquars, Leihbibliothckars, Inhabers von Lesekabinetten, Verkäufers von Zeitungen, Flugschriften und Bil dern ist die Genehmigung der Bezirks-Regierung erforderlich. Diese darf nicht versagt werden, wenn derjenige, der das Ge werbe betreiben will, unbescholten ist; überdies müssen Buchhändler und Buchdrucker vor einer Prüfungs-Kommission, die nach Anlei tung der allgemeinen Gewerbeordnung vom 17. Januar 1845 und der Verordnung, betreffend die Errichtung von Gcwerberäthcn rc., vom 9. Februar 1849 zu bilden ist, den Nachweis ihrer Befähigung führen. Die näheren Bestimmungen über die Bildung der Prü fungs-Kommissionen und die abzulegende Prüfung erläßt der Mi nister des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium für Handel und Gewerbe. Der §. 48. der Gewerbe-Ordnung vom 17. Januar 1845 wird aufgehoben. §.2. Denjenigen Personen, welche sich beim Erlaß dieses Gesetzes bereits im Besitz des Gewerbebetriebes ohne Genehmigung der Be zirks-Regierung befinden, soll die Erlaubniß zur Fortführung dessel ben, welche sie innerhalb dreier Monate, vom Tage des erlassenen Gesetzes ab, einzuholen haben, nicht versagt werden. §. 3. Die im §. 1. aufgeführtcn Gewerbe können durch Stellver treter ausgeübt werden; diese müssen jedoch den daselbst für den selbst ständigen Gewerbebetrieb vorgeschricbenen Erfordernissen genügen. §- 4. Nach dem Tode des Gewerbetreibenden darf das Gewerbe für Rechnung der Wittwe während des Wittwenstandes, oder, wenn Achtzehnter Jahrgang. minderjährige Erben vorhanden sind, für deren Rechnung durch einen nach §- 1. befähigten Stellvertreter betrieben werden. Dasselbe gilt während der Dauer einer Kuratel, oder Nachlaß- Regulirung, oder während einer vom Gewerbetreibenden zu ver büßenden Haft. Abschnitt II. Ordnung der Presse. I. Allgemeine Bestimmungen über die Ordnung der Presse. §. 5. Von jeder Nummer, jedem Hefte oder Stücke einer Zeitung, oder einer in monatlichen oder kürzeren Fristen erscheinenden Zeit schrift, welche im Jnlande herauskommen, muß der Verleger, sobald die Austheilung oder Versendung beginnt, ein mit seiner Unter schrift, bei cautionspflichtigen Zeitungen mit der Unterschrift des verantwortlichen Redactcurs versehenes Exemplar, gegen eine ihm zu ertheilende Bescheinigung bei der Ortspolizci-Bchörde hinterlegcn. Die Austheilung und Versendung der Zeitung oder Zeitschrift soll durch die Hinterlegung nicht aufgehaltcn werden. Von jeder anderen, die Presse verlassenden Druckschrift unter 20 Bogen, mit Ausnahme der nur zu den Bedürfnissen des Ge werbes und des Verkehrs, des häuslichen und geselligen Lebens die nenden Drucksachen, als: Formulare, Preiszettel, Visitenkarten u. dgl-, ist der Drucker, oder, wenn von ihm die Ausgabe nicht erfolgt, der Verleger, Selbstverleger, Kommissionair verpflichtet, ein Exemplar vier und zwanzig Stunden vor ihrer Ausgabe oder Versendung der Octspolizei-Behörde gegen Empfangs-Bescheinigung einzureichen. Das Exemplar ist, wenn inmittclst eine Beschlagnahme nicht ver fügt worden, nach vierzehn Tagen zurückzugeben oder der Preis dafür zu entrichten. tz. 6. An der bisherigen Verpflichtung des Verlegers, zwei Exemplare seiner Verlags-Artikel, und zwar eines an die Königliche Bibliothek in Berlin, das andere an die Bibliothek der Universität derjenigen Provinz, in welcher er wohnt, unentgeltlich cinzusenden, wird nichts geändert. §- 7. Auf jeder Druckschrift muß der Name und der Wohnort des Druckers genannt sein. 82