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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.01.1920
- Strukturtyp
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- 1920-01-03
- Erscheinungsdatum
- 03.01.1920
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- Deutsch
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«r,^e1nt^ver«3gHch. ^ ^ ^ ^ ^ ^ dprl-n°-r-,n» , Wetter« Exemplare zum eigenen Gebrauch öosten ie 44 Mar» lSbrlich srei Geschäftsstelle »der Zo Marö bel'vostilberw ülsung ln"erhaib Ses Deutschen Reiches- Mchtmittzlledee lm Ma'rk' ^hr^ich^^' :gUel ^ 44^cml bez° I E, Ä'iir lL. ^ö?nlchtm!tg!i-A»». ^ IS iss «e^en ^Alcht^M^^ WLWWMWSWWWMWWMjSWleWirM8 Leipzig, Sonnabend den 3. Januar 1920. 87. Jahrgang. Nr. 2. Redaktioneller Teil. Eine letzte Mahnung vor dem Erlaß einer Verkaufsordnung für Auslandölieferungen. Von Eduard Urban. Am 7. Januar soll in Leipzig über das Jnkraftsetzen einer Verkaufsordnung für Auslandslieferungen, kurz »Auslands, ordnung« genannt, von den Vorständen der maßgebenden Ver eine auf Grund von Z 21 Ziffer 12 der Satzungen des Börsen- Vereins endgültig Beschluß gefaßt worden. Ob «ine Aus landsordnung in allgemein zwingender Form not wendig ist, ob der bisher bekannt gewordene Entwurf allen davon Betroffenen gerecht wird und zum Segen gereicht, möchte ich mit gutem Grund bezweifeln. Jedenfalls ist es in der Geschichte des Buchhandels ohne Vorgang und nur aus der durch den Krieg hervorgerufenen krankhaften Sucht nach Zwangswirtschaft zu erklären, daß sich der Verlag für einen Teil seines Absatzes seines altüberlieferten Rechtes, Verkaufspreise und Bezugsbedingungen nacheigcnem Ermessen zu be stimmen, völlig begeben und sich eine Fessel auferlegen soll, die die tausendfältigen Erzeugnisse des Buchverlags iu gröbster Weise schematisiert und dieselben Vorschriften für eine Broschüre von SO H wie für ein wissenschaftliches Werk von 1000 -L erläßt. In anderen Industrien, deren Erzeugnisse sich viel leichter und einfacher einteilen lassen, werden je nach den Interessen der ein zelnen Gruppen verschieden hohe, für das gesamte Ausland ein heitlich gültige Aufschläge festgesetzt. Daß ein sehr viel größerer Teil des Verlags, als aus der Abstimmung der letzten außerordentlichen Hauptversammlung des Deutschen Verlegervereins hervorzugehen scheint, an einer Auslandsordnung kein Interesse hat, zeigt der geringe An schluß, den bisher der Aufruf zum freiwilligen Zusammenschluß gefunden hat. Wenn ich nicht sehr irre, sind es bisher knapp 50 Fir men, darunter mehrere einem Inhaber gehörende. Allein dieser doch immerhin sehr schwerwiegende Umstand sollte dem Vorstand des Börsenvereins vor endgültiger Beschlußfassung zu denken geben. Ich habe von Anfang an dahin zu wirken gesucht, dem ein zelnen Verleger den Anschluß an die Auslandsordnung freizu- stcllen, von einem Zwange aber abzusehen. Damit wäre allen Teilen gedient, gleichgerichtete Verleger könnten sich gruppen weise zusammenschließen, und niemand würde gegen seinen Willen und gegen seine Interessen vergewaltigt werden. Den Ncichsbehörden gegenüber hätte der Standpunkt vertreten wer den müssen, den Buchhandel seiner Eigenart wegen von irgend welchen Ausfuhrbeschränkungen völlig auszunehmen. Das hätte sich um so eher durchsetzen lassen, als das »Auswärtige Amt«, im Interesse einer möglichst großen Verbreitung des deutschen Buches im Auslande, auch dieser Meinung ist. Das ist nun leider nicht geschehen. Ein Ausfuhrverbot für Bücher bzw. eine Prüfung und Überwachung der Ausfuhr durch Ausfuhrhandels- stellen steht unmittelbar bevor*) und hat eine Regelung durch die Bcrufsvertretung zur Voraussetzung. Diese Regelung soll uns nun in der Auslandsordnung gegeben werden. Da somit Red. eine solche Ordnung scheinbar nicht mehr zu umgehen ist, wäre sie meines Erachtens am einfachsten und kürzesten so zu fassen, »daß Bücher nach dem Ausland« nur mit einem vomVerlegerunterEinhaltungeincrmätzigen Mindestgrenzc f c st z u s e tz e n de n und dem Sorti menter zu rabattiercnden Aufschläge geliefert werden dürfe n«. Keinesfalls dürfen aber bei der Fassung die Interessen des ausländischen Sortiments, des Barsortiments und der Verleger billiger Unterhaltungsliteratur, also aller, deren Ausfuhr zum allergrößten Teil unmittelbar an den ausländische» Zwischenhändler geht, allein maßgebend sein. Der' in seiner Ausfuhr am empfindlichsten von der Ordnung betroffene Verlag wissenschaftlicher und großer bildender Werke, der für einen bedeutenden Teil seiner Werke auf die größtmögliche Ausfuhr angewiesen ist, ferner der Verlag solcher Werke, der in der Bil ligkeit eine willkommene Waffe im Kampfe gegen das franzö sische und englische Buch sicht, sowie der im Inland befindliche, sich aus einen kleinen Kreis aber bedeutender Firmen beschrän- keude Ausfuhrhandel müssen unbedingt berücksichtigt werden. Eindringliche Vorschläge von Vcrtretem jener Richtung, die zur Venneidung des Schiebertums den Erlaß einer Ausfuhrordnung von einem gleichzeitigen Ausfuhrverbot abhängig gemacht wissen und die Höhe eines nicht für jedes Land verschieden, son dern für alle gleichmäßig zu bemessenden Aufschlags dem Er messen des Verlegers anheimgeben wollten, sind bisher unbe achtet geblieben. Nur wenn das Inkrafttreten der Auslandsordnung mit dem Ausfuhrverbot zusammcnsällt, und die Regelung meinen hier später folgenden Vorschlägen entsprechend gehandhabt wird, kann das nachstehend geschilderte Eindringen des Schiebertums > zum Schaden des wissenschaftlichen Verlags vermieden werden, !und der Verleger erhält die Sicherheit, daß ihm in allen Fällen der ihm gebührende Anteil des Auslandaufschlags zukomml. Die Berechnung der Lieferungen nach dem Ausland« in der Währung des betreffenden Landes, aus die die Anreger der Ordnung besonderen Wert legen, halte ich eher für «inen Nachteil als für einen Vorteil. Einmal ist technisch bei Betrieben mit großer Ausfuhr eine Buchführung in neun ver schiedenen Währungen nicht durchzuführen. Ferner wird jeder Ausfuhrbuchhändler, sei er Verleger oder Sortimenter, unwill kürlich zum Kursspekulanten, er hat bei größeren Guthaben in ausländischer Währung immer das Interesse eines möglichst liefen Markstandes, um viel Mark zu bekommen. Der Verleger, der dem ausländischen Buchhändler Vierteljahres- oder Jahres rechnung gewährt, übernimmt damit vollkommen die Gefahr dxr Kursschwankungen, er kennt nie die wirkliche Höhe seiner Außenstände in Mark und gerät in die Versuchung, seine Aus- landguthaben stehen zu lassen und mit ihnen die Kursschwankun- ! gen auszunützen, statt sie, dem eigentlichen Zweck der Ausland- chnfschläge gemäß, der heimatlichen Wirtschaft zuzufllhren und so mitzuhelfen, den Markwert im Auslände zu heben, was ja doch .Hauptzweck der Auslandsordnung werden sollte. Der inländische Ausfuhrbuchhändler hatte bisher den großen Vorteil, daß gerade der Kursschwankungen wegen Vorauszahlungen bei allen grö ßeren Bestellungen zur Regel geworden sind und damit das ') V«l. Bbl. ist«, Nr. 287, S. 1200.
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