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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.01.1920
- Strukturtyp
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- 1920-01-03
- Erscheinungsdatum
- 03.01.1920
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- Deutsch
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Börlcnblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. X- 2. 3. Januar 1920. frühere lange Stunden ganz aufgehört hat. Das ändert sich sofort, wenn in ausländischer Währung berechnet wird. Dann fällt für den Käufer der Anreiz zur Ausnützung des Kurs standes fort, er macht wieder Anspruch auf Stundung, nimmt Mahnungen übel, die frühere Stundungswirtschast beginnt von neuem, und der Sortimenter hat die ganze Gefahr der Kurs schwankungen zu tragen, die mit großen Verlusten verbunden sein können. Haben wir Ursache, ohne Zwang diese Gefahr dem Auslandlmchhandel abzunehmen? Auf welch vielfache Art das Schiebertum eine noch so strenge Auslandsordnung umgehen und unwirksam machen kann, ist in diesen Blättern schon genügend geschildert worden. Außerdem soll das Antiquariat von allen Vorschriften ausgenommen wer den. Beide, Schiebertum und Antiquariat, interessieren sich erst für das Buch von etwa 50 angefangen. Man kann sagen, daß die Preise der vom Ausland jetzt am meisten begehrten wissenschaftlichen Einzelwerke und Handbücher zwischen 100 und 1000 liegen. Nehmen wir als Beispiel ein Werk, das im Frieden 200 kostete und jetzt im Inland mit einem Zu- schlagvon50 7», also für 300 verkauft wird. Es soll nach der geplanten Ordnung nach dem Ausland verkauft werden für 300.- -i- 3007° „ 900.- -kk 1200.— -i- 207° „ 240- 1440.-. Stammt dKs Werk vom Lager und ist es für 200 eingekauft, so mutz der Sortimenter einen Gewinn von 1240 machen. Ob er dabei das Gefühl eines ordentlichen Kaufmanns hat? Und wie, wenn der Käufer von seinem Freunde hört, daß dieser dasselbe Werk durch die Vermittlung eines Bekannten in Deutsch land für 300 ^ gekauft hat, was vorläufig ohne weiteres mög lich ist? Das Schiebertum wird sich dieser lohnenden Gegenstände nur allzubald bemächtigen und auch später Mittel und Wege suchen, das Ausfuhrverbot zu umgehen. Die Rechnung stellt sich dann beidemWerkvon300^k etwa folgendermaßen: Der Verleger verdient etwa 75 -/k, der Sortimenter, der es dem Schieber im Laden für 300 -kk verkauft, etwa 100 ^kk, der Schieber, der es für 800 weiterverkauft, 500 -kk. Ergebnis: Der Schieber hat den Löwenanteil, der Sortimenter ist seinen Auslandskunden los, der Verleger sieht keinen Pfennig vom Auslandaufschlag und verkauft im Durch schnitt statt drei nur ein Exemplar des Werkes nach dem Aus- lande. Ein« unerwartete und ungewollte Rettung winkt ihm durch das Antiquariat, das von der Auslandsordnung ausge nommen werden soll. Bei der heutigen Beschaffenheit der Ein bände werden Exemplare eines Werkes, die öfter unterwegs waren oder länger auf Lager liegen, leicht unansehnlich. Der mehr oder minder gewaltsamen Ausnützung dieses Paragraphen sind Tür und Tor geöffnet, unterstützt durch das Bestreben, einen Kunden nicht an den Schieber zu verlieren. Der Verleger sieht aber auch hier nichts vom Auslandaufschlag. Ein Hindernis für solche Umgehungen und eine Gewähr für die Einhaltung der Auslandsordnung sind bis zu einem ge wissen Grade nur dann gegeben, 1. wenn der Aufschlag für solche Werke kein so hoher ist, daß die Spannung eine Umgehung lohnend macht, und wenn 2. die überwachungder Ausfuhreinfach und zwingend gestaltet wird. Nach den in Aussicht genommenen Maßnahmen soll die Buchausfuhr nur dem Verleger, ferner einer Anzahl besonders vertrauenswürdiger Sortimenter erlaubt werden. In einigen größeren Städten sollen überwachungsstellen eingerichtet werden und auf Grund der einzureichcuden Rechnungen Ausfuhrerlaub nisse erteilt werden. Die überwachungsstellen sollen diese Rech nungen auf die richtige Berechnung prüfen und den Verleger benachrichtigen können, daß das betreffende Werk seines Ver lags zur Ausfuhr gekommen ist, damit dieser nachprüfen kann, ob ihm vom Sortimenter der Aufschlag vergütet ist. Diese Art der Überwachung erfordert einen umfangreichen Stab, entsprechend große Kosten und bietctkeine Gewähr I IO für die richtige Durchführung. Wer soll die rich tigen Preise mit den Verlegeraufschlägen aller Werke kennen, und selbst die Richtigkeit der vorgelegten Berechnungen voraus gesetzt, können diese jederzeit durch eine anders lautende, un mittelbar an den Kunden gerichtete Rechnung ersetzt werden. Die Mitteilung an den Verleger über die Ausfuhr eines seiner Werke hat auch nur Sinn, wenn sie restlos über jedes einzelne Werk erfolgt. Das erscheint mir technisch undurchführbar. Teil weise durchgeführt führt das u. a. zu endlosen unerquicklichen Auseinandersetzungen zwischen Verleger und Sortimenter, und bei welchem Buch läßt sich letzten Endes nicht beweisen, daß es vor länger als sechs Monaten bezogen ist und so dem Entwurf gemäß zwischen Verleger und Sortimenter nicht zur Abrech nung zu kommen braucht? Der einzige Weg, der nahezu restlos allen Beteiligten gerecht wird und die größte Sicherheit für eine gewissenhafte Durchfüh rung bietet, ist folgender : Der Börsenverein läßt ein amtliches Formular in auffallender Farbe drucken, das er den Verlegern zur Verfügung stellt. Jedem einzeln oder partie weise auszufllhrenden Buche muß ein solches vom Verleger aus gestelltes Formular beigelegt sein. Auf diesem Formular be stätigt der Verleger, daß für das betreffende Buch der Aufschlag bezahlt ist. Jedes von einem solchen Formular begleitete Buch kann ungehindert die Grenze überschreiten. Diese Methode ge währleistet erstens, daß der Verleger für jedes auszuführende Werk seinen Aufschlag bekommt, zweitens, daß eine Umgehung durch eine ander« Berechnung unmöglich ist, da ja der Sorti menter selbst den Aufschlag bezahlen müßte, drittens, daß die Überwachung eine wesentlich einfachere ist. Di« Ausfuhr braucht nicht auf einzelne Firmen beschränkt zu werden, jeder Privatmann kann gegen Bezahlung des Aufschlags im Laden das amtliche Formular erhalten und mit ihm die Bücher über die Grenze schicken oder nehmen. Ich fasse meine Vorschläge kurz zusammen: 1. Keine Umrechnung in ausländische Währung. 2. Einheitlicher Aufschlag für alle Länder. 3. Festsetzung des Aufschlags durch den Verleger, gegebenen falls gruppenweise. 4. Inkrafttreten der Auslandsordnung zugleich mit der Ausfuhrüberwachung. 5. Ausfuhrerlaubnis auf Grund amtlicher Begleitscheine. Aus der guten alten Zeit. Erinnerungen von Lucas Gräfe-Hamburg/24. «Schluß zu Nr. I.j Die Natur des Geschäfts brachte es mit sich, daß mein Vater alle zwei bis drei Jahre eine Rundreise durch die Provinz machte. Wir hatten in Ostpreußen, in Städten und Flecken eine große Kundschaft, die er besuchen mußte: Schulen, Pastoren, Gutsbesitzer, Buchbinder in den meisten kleinen Städten. Dabei wurden die alten Beziehungen ausgefrischt und neue Verbindun gen angeknüpft. Die Reise ging teils mit Postwagen von Ort zu Ort, teils in Wagen, den die Gutsbesitzer zur Fahrt zum Nachbar stellten. — Wie haben sich die Verhältnisse geändert! Die Buch binder, die damals gute Kunden waren, sind jetzt Buchhändler oder Auchbuchhändler geworden und haben allmählich die Kund schaft der Pastoren, Schulen und Gutsbesitzer an sich gerissen, und das alte patriarchalische Verhältnis zwischen diesen und dem Geschäft ist natürlich in die Brüche gegangen. Mein Vater war immer von seinen Rundreisen befriedigt nach Hause gekommen. Das im Laden verkehrende Publikum setzte sich hauptsächlich zusammen aus Professoren, Studenten, Lehrern und Schul kindern; danach war auch das Lager berechnet. Schöne Lite ratur, Unterhaltungsschriften, Jugendschriften wurden bei uns nicht gesucht und waren daher sehr spärlich vorhanden. Auch das gebundene Lager fehlte fast ganz; z. B. hatten wir von Klassikern nur einen Schiller und einen Goethe in den alten Klassiker-Ausgaben, und von Prachtwerken war gar nur ein Exemplar von Kaulbachs Reineke Fuchs vorhanden, und zwar
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