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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.01.1920
- Strukturtyp
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- Band
- 1920-01-03
- Erscheinungsdatum
- 03.01.1920
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- Deutsch
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X» 2, 3. Januar I92Ü. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. I. Dtschn. Buchhandel. nach weiterer buchhändlerischer Erfahrung zu unterdrücken. Da durch war auch mein schöner Plan, von Wien aus noch auf einige Zeit zu meinem Vetter Hermann Münster nach Venedig zu kommen, zu Wasser geworden, und ich mutzte meine Wanderjahre als abgeschlossen ansehen. Mein Vater erholte sich zwar wieder, aber da mein Bruder und ich doch damit rechnen mutzten, das Geschäft über kurz oder lang zu übernehmen, so machte ich das damals noch bestehende Buchhändler-Exameit, — vielleicht das letzte in Ostpreußen, denn es wurde sehr bald danach aufgehoben. Aber das Geschick hatte anders über mich beschlossen: nach dem ich IsH Jahre in Königsberg wieder tätig gewesen war, starb in Hamburg mein alter väterlicher Freund W. Mauke, und die Familie bat mich, wieder in ihr Haus zu kommen. Mein Vater meinte, einem solchen vertrauensvollen Rufe müßte ich folgen. Der 9. November, der Tag der großen Schillerfcier, sah mich wieder in Hamburg. Das war der Wendepunkt in meinem Le ben, der schließlich zum eigenen Etablissement drei Wochen vor dem Ausbruch des französischen Krieges im Juni 187V führte. Indem ich hiermit meine Erinnerungen schließe, will cs mir scheinen, daß ich Persönliches mehr als ich beabsichtigte, hinein geflochten habe. Nicht dem eigenen Triebe folgend, sondern von zwei verschiedenen Seiten dazu ausgesordert, habe ich diese Erinnerungen aus meiner Lehr- und Wanderzeit festgehaltcn. Ich möchte daher noch besonders betonen, daß es nicht meine Absicht war, mein Leben zu schildern — dazu ist es viel zu einfach und anspruchslos verlaufen —, ich wollte nur einige Bilder sesthalten aus einer alten Zeit, die vielen unter meinen Geschäftsgenossen fremd sein werden, die aber eines ge wissen Reizes nicht entbehren. Man beachte dabei auch, daß ein Abschluß jetzt fast 80 Jahre hinter mir liegt. Eine Beobachtung hat sich mir aber beim Schreiben erneut aufgedrängt: Ich habe in drei altenehrenwerten Ge schäften meine Lehr- und Wanderjahre verlebt, ich selbst habe immer mehr am Alten als am Neuen gehangen; aufs tiefste aber bedauere ich, in allen dreien nicht das gefunden zu haben, was für alle alten Geschäfte eine Notwendigkeit ist, nämlich di« Zuführung frischen Blutes und damit den Eintritt in neue Anschauungen, die das Veraltete abtun und neue Wege wandeln lassen. Eine Freude ist es mir, der ich zum Schluß Worte leihen möchte, daß mein altes väterliches Geschäft in Königsberg, die Firma Gräfe LUnzer, durch jüngere, der Zeit gewachsene Kräfte zu neuer Blüte gelangte. Möge es meinem geliebten Buchhandel nie an Männern fehlen, die die Zeichen der Zeit verstehen und danach handeln: möge es ferner unserm teuren Vaterlande beschicken sein, in absehbarer Zeit die Wege zu neuer Auferstehung und Herrlich keit zu betreten! Das Alte stürzt, es ändert sich die Zeit, Und neues Lebe» blüht aus den Ruinen. Verwechselungsfähige Nachahmung der Aus stattung einer Bücherreihe. (Wettbewerbsgesetz 8 1.) Mitgeteilt von Rechtsanwalt vr. Alfred Roscnthal, Hamburg. Die Klägerin, der Insel-Verlag G. m. b. H. in Leipzig, hat gegen einen anderen Verlag Klage erhoben mit dem Anträge, es zn unter lassen, ihre Volksbücher in demjenigen Einband herauszugeben, den die Klägerin für ihre Insel-Bücherei benutzt, nämlich einem kleinen Oktavpappband mit tapetenartigcm Uberzugspapicr von hellfarbigem Muster auf weißem Untergrund, auf dem sich vorn ein viereckiges Pa pierschild mit dem Namen des Verfassers und dem Titel des Buches befindet. Das Landgericht Hamburg (H. IX. 169/17) hat antragsgemäß verurteilt. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin ihren Klage antrag dahin erweitert: »Die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die mit dem Untcrlas- sungsantrage verfolgte Handlung entstanden ist, vorbehaltlich der Fest stellung der Schadenshöhe in einem besonderen Verfahren«. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurück- gcwiesen und gemäß dem erweiterten Klageantrag erkannt. Gründe. Der Entscheidung des Landgerichts mußte in allen Punkten bei getreten werden. Die Klägerin kann für die von ihr herausgegebenen Insel-Bücher den Ausstattungsschutz des 8 15 des Warenzeichcngesetzcs in Anspruch nehmen. Die Ausstattung dieser Bücherreihe besteht darin, daß die einzelnen Bände in gleichmäßig großen Oktavpappbänden mit tapetcn- artigem llbcrzugspapier von hellfarbigem Muster auf weißem Grunde erscheinen und auf dem Einband oben ein viereckiges Pappschild mit aufgedrucktem Namen des Verfassers und dem Titel des Buches tragen. Diese Ausstattung enthält gewiß nichts Neuartiges, Charakteristisches im Sinne der Urheberrechtsgesetze, es kommt aber nach 8 15 des Warenzeicheugesetzes auch nur darauf an, ob das Publikum sich daran gewöhnt hat, in dieser Ausstattung das Kennzeichen der von dem Insel-Verlag herausgegebenen Bücherreihe zu erblicken. Das Charak teristische im Sinne des Warcnzeichengesetzes ist also, daß die Aus stattung im Verkehr unterscheidende Kraft gewonnen hat, daß sic vom Publikum als ein Kennzeichen der Insel-Bücherei angesehen wird. Daß die Ausstattung um deswillen unterscheidende Kraft nicht habe ge winnen können, weil sie sich nur aus allgemein bekannten und ge bräuchlichen Elementen zusammensetze, deren Benutzung jedermann freistche, ist nicht anzuerkcnnen. Denn es kommt lediglich darauf an, ob die Kombination derjenigen Elemente, welche die GesamtanSstattung ausmachcn, in ihrer Anwendung auf eine sogenannte Sammlung oder Bücherreihe sich derart als ein Kennzeichen dieser Sammlung beim Publikum eingebürgert hat, daß man sagen kann, sie habe für diese Bücherei die Kennzeichnungskraft erworben. Dabei verschlägt es nicht, daß auch früher schon für einzelne Bücher ähnliche Einbandformen und -arten auf dem Büchermarkt erschienen sind. Dies würde dann von Bedeutung sein, wenn ihre Verwendung im Buchhandel derartig allgemein gebräuchlich geworden wäre, daß die Ausstattung des Klä gers nicht als geeignet angesehen werden könnte, noch zur Unter scheidung zu dienen, und daher Zweifel auskommen müßten, ob in der Tat in den beteiligten Kreisen die Ausstattung als Erkennungsmcrkmal für eine bestimmte Herkunft der Bücher angesehen werde. Diese Zweifel sind hier nicht berechtigt. Mag man Einbände mit tapetcn- artigem Muster und Papierschild schon früher verwendet haben, so hat, wie die Gutachten der Sachverständigen ergeben und gerichtsnotorisch ist, doch in dem Publikum, und auf dessen Auffassung kommt es an, das Bewußtsein von der Gebräuchlichkeit solcher Einbandsformen, wenn es überhaupt vorhanden war, keine so entscheidende Nolle gespielt, daß es die Kennzeichnungskraft der Ausstattung für die Insel-Bücherei als solche Hütte hindern können. Es hat sich vielmehr im Gegenteil, wie nach dem Gutachten nicht zu bezweifeln ist, infolge längeren Ge brauchs dieser Ausstattung seitens der Klägerin die Überzeugung ge festigt, daß sic ein kennzeichnendes Merkmal der Insel- Bücherei sei und diese von anderen Büchern und Samm lungen in eigenartiger Weise unterscheide. Es ist dabei nicht von Belang, ob die Bücherreihe oder das einzelne Buch Gegen stand des Handels ist. Genießt die Klägerin für ihre Reihe Ausstattungsschutz, so geht ihr dieser nicht verloren, wenn sie die Bücher in einzelnen Exemplaren verkaufen läßt, und die Verletzung dieses Ausstattungsrechts wird entsprechend auch nur in dem Vertrieb von Bücherreihen mit ähnlicher Ausstattung erblickt, wenn auch die einzelnen Exemplare wiederum einzeln gehandelt werden. Was der Verkehr in solcher Weise auch ohne Eintragung als Unter scheidungsmerkmal ansieht, genießt den Schutz des 8 15 Warenzeichen- gesetzes. Dem kann auch nicht entgegcngehalten werden, daß die Muster und Farben des tapetenartigcn Überzugs nicht gleich, sondern verschieden seien und daher die zu schützende Ausstattung einer ge nügenden Bestimmtheit entbehre. Es kommt hier nicht die Ausstattung des einzelnen Buches in Betracht, sondern es kommt darauf an, ob die Bücherreihe als solche ein im Verkehr auffallend hervortretcndes Außere gewährt. Dies kann der Fall sein und ist der Fall trotz der bei den einzelnen Bänden wechselnden Farbe des Musters und des Musters selbst. Denn das Typische der Ausstattung wird in den Augen des Betrachters durch wechselnde Farbe und Muster nicht be rührt. beides tritt vielmehr hinter dem Gesamtcindruck des Ganzen zurück. Ter Betrachter erkennt auch trotz wechselnder Farbe und Muster am einzelnen Band die Bücherreihe als solche wieder, er er kennt sie an den übrigen hervorstehcnden, ein bestimmtes Gesamtbild hinterlassenden Merkmalen, während Farbe und Muster für die Erinnerung zurücktreten und das Typische der Gesamtausstttt»ng nicht verwischen. Diese typische Gesamtausstattung hat aber auch keine funktionelle, technischen Zwecken dienende Bedeutung. Sie ist äußere Zu tat, nicht notwendiges Requisit eines Einbandes. Notwendig und den Zwecken der Ware entsprechend ist nur, daß ein Buch überhaupt ciuen Einbaud habe: wie es zu schmücken, zu verzieren, zu etikettieren ist, dient lediglich dazu, ihm ein auch äußerlich Hervortreteudes Gepräge zu geben. Darnach unterliegt es auch keinem Bedenken, Bücher als Waren im Sinne des 8 15 des Warenzcichengesetzes zu behandeln, denn es ist nicht richtig, daß im Verkehr Bücher lediglich wegen ihres geistigen Gehaltes 13
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