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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.04.1852
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1852-04-13
- Erscheinungsdatum
- 13.04.1852
- Sprache
- Deutsch
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1852.^ 473 §. 10. Die Gcsammtsumme aller dieser, von den Vereinsmitgliedern in jedem Jahre im Voraus zu bezahlenden Prämien und Gebühren wird von diesen Mitgliedern zu vollkommen gleichen Thei- len aufgebracht und getragen, und jedes einzelne Mitglied hat sei nen Beitrag in grobem Silbcrgelde des 14 Thaler - Fußes dem Vcr- cinsvorstande, lronco Leipzig, anzuschaffen. S-11. Um die Rechnungsführung des Vereins-Vorstandes zu verein fachen, und da bei einem zu jeder Zeit gestatteten Eintritte in den Verein die gleichmäßige Einfordcrung der jährlichen Beitrage von den einzelnen Mitgliedern allzu schwierig werden würde, wird hier mit festgesetzt, daß der Eintritt nur vom Ersten Januar eines jeden Jahres an gerechnet, stattsinden kann. Diejenigen, welche dem Vereine beitretcn wollen, haben einen Monat zuvor, mithin am vorhergehenden Ersten December oder spä testens innerhalb der folgenden 8 Tage, die in tz. 5 bezcichnetcn Urkunden bei dem Vercinsvorstande zur Uebergabc an die Frankfur ter Lebcns-Vcrsichcrungs-Gcsellschaft einzureichen, welche nach Maß gabe der §§. 6, 7, 8 und 9 damit verfahren wird. Die nachträgliche Versicherung der Kinder, welche den Mit gliedern des Vereins im Laufe eines Jahres geboren werden (tz. 3, b) tritt, nach rechtzeitiger Erfüllung der Eintritts-Bedingungen und nachdem der Vater durch ein neues ärztliches Attest seinen unver ändert guten Gesundheits-Zustand nachgewicscn haben wird, mit dem nächsten ersten Januar in Kraft. §. 12. Da sich durch den Beitritt neuer und den Abgang alter Mit glieder die Gesammt-Summc der der Frankfurter Lebens-Versiche rungs-Gesellschaft zu entrichtenden Prämien und Gebühren von Jahr zu Jahr ändern wird, so wird der Vorstand des Vereins vor Ablauf eines jeden Jahres eine neucZusammenrcchnung der für das folgende Jahr der Frankfurter Lcbens-Vcrsichcrungs-Gescllschaft im Voraus zu entrichtenden Beträge vornehmen und die gleiche Vcr- theilung der Gesammt-Summe unter alle Mitglieder hiernach von Jahr zu Jahr aufs Neue bewerkstelligen. §. 13. Diese Beiträge müssen von jedem Mitgliede spätestens bis Ende März, in Leipzig eingezahlt werden. §- 14. Wer Ende März seinen Beitrag noch nicht entrichtet hat, soll vom Vereins-Vorstände »och einmal erinnert werden; erfolgt jedoch auch darauf bis Ende April keine Zahlung, so kann dieselbe später nicht mehr angenommen werden und es erlischt mit dem 30. April jeder Anspruch des Versicherten und seiner dereinstigen Hinterlasse- nen aus der zu seinen Gunsten oder zu Gunsten der bezcichneten Familienglicdec ausgestellten Police. Die Frankfurter Lebens-Ver sicherungs-Gesellschaft wird eine solche Police für annullirt erklären und die auf solche Policen an die Frankfurter Lebens-Versickerungs- Gcsellschaft bereits entrichteten Prämien bleiben deren Eigcnthum. — Wenn jedoch die annullirte Police schon während drei Jahren oder länger in Kraft gewesen war, vergütet die Frankfurter Lebcns- Vcrsichcrungs - Gesellschaft bei Witlwcn - Pensions - Versickerungen (tz. 3, ->) den fünften Thcil, und bei Kinder-Pensions-Versiche- rungcn (§. 3, b) falls die Annullation vor dem 18. Lebensjahre des Kindes erfolgt, den sechsten Theil, oder, erfolgt sie erst, nachdem das Kind das 18. Lebensjahr bereits überschritten hat, den zehnten Thcil der empfangenen Prämien an den Vorstand des Vereins zurück, welcher diese Rückvergütung zur Minderung der jährlichen Beiträge für die in Kraft bestehenden Policen verwendet. §. 15. Die Pensionen werden kostenfrei und ohne Abzug in vierteljäh rigen Raten von der Frankfurter Lebens-Versichcrungs-Gesellschaft bei Ablauf eines jeden Vierteljahres ausbezahlt und zwar, nach Wahl der Empfänger, in Leipzig, Frankfurt a. M. oder Stuttgart. Die Zahlungstage sind; der 31. December, der 31. März, der 30. Juni, der 30. September eines jeden Jahres, oder der nächstfolgenden Werktage, wenn der obcnbezcichncte Fälligkeitstag ein Sonntag oder an dem gewählten Zahlungsorte ein allgemeiner Feiertag, in dem Sinne des Artikels 92 der Allgemeinen Deutschen Wechselordnung, ist. §. 16. Nach dem Ableben eines Mitgliedes beginnt der Lauf des Pen sionsanspruchs seiner Hinterlassencn mit dem ersten Tage desjenigen Kalender-Monats, welcher auf den Monat, in welchem das Ableben eintrat, unmittelbar folgt, und wird von diesem Anfangszeitabschnitte an pro rsts wirksam. Stirbt folglich der Mann am ersten Tage oder an einem der später» Tage des ersten Monates eines Vierteljahres, so erhalten die Hinterbliebene Wittwe und die nachgelassenen Kinder an dem nächsten der im §. 15 bestimmten allgemeinen Zahlungstermine eine erste Pensions-Rate für 2 Monate; erfolgte das Ableben im zweiten Monate des Vierteljahres, so wird zum ersten Male Eine Monats- Rate entrichtet; ereignete sich das Ableben im dritten Monate dcS Vierteljahres, so wird dieser Monat gar nicht gerechnet, und der Lauf der Pension beginnt erst vom ersten Tage des nächsten Quar tals, so daß die Zahlung am Schlüsse des weiter sich anreihenden Quartals, für 3 Monate vollzogen wird. Die Auszahlung der ersten Pensions-Rate kann jedoch unter allen Umständen erst dann geschehen, nachdem die Hinterbliebenen einen amtlichen Todcsschein und einen beglaubigten Bericht des Arztes, der den Verstorbenen in seiner letzten Krankheit behandelt hat, über die Ursache des Todes und den Verlauf der letzten Krank heit, an die Frankfurter Lebens-Vcrsichcrungs - Gesellschaft cinqelie- sert haben werden. §. 17. Die in den Genuß der Pension eingetrctencn Personen sind verpflichtet, am 31. December eines jeden Jahres und auf Verlan gen der Gesellschaft auch an irgend andern in dem §. 15 erwähnten Zahltagen, ein von dem zuständigen .Gerichte oder von der Civil- standesbehörde oder Kirchcnbuchführung oder von Notar und drei Zeugen an dem Orte ihres Wohnsitzes, oder von einer mit Notariats- bcfugnissen versehenen öffentlichen Stelle aufgenommcncs glaubhaf tes Attest darüber beizubringcn, daß sie sich noch am Leben und in chelosem Zustande befinden. §. 18. Würde der Börsen-Verein der deutschen Buchhändler in Leip zig sich zu einem jährlichen Zuschüsse verstehen, so wird dieser zur Minderung oder Tilgung der Beiträge für die der Frankfurter Le- bens-Versichcrungs-Gesellschaft jährlich zu bezahlenden Prämien ver wendet. — Dieser Zuschuß soll jedoch in der vorstehend bezcichnetcn Weise nur denicnigcn Mitgliedern zu Gute kommen, welche zugleich auch Mitglieder des Börsen-Vereins sind, sowie denjenigen Gchül- fcn, welche in dem Geschäfte eines Mitgliedes des Börsen-Vereins »»gestellt sind. tz- 19- Geben unverheirathcte Buchhändler einen regelmäßig wieder- kehrcndcn Jahresbeitrag, so wird dieser ebenfalls zur Minderung öden
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