Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.04.1852
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- 1852-04-13
- Erscheinungsdatum
- 13.04.1852
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- Deutsch
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474 s^30 "Tilgung dcr Beiträge für die der Frankfurter Lcbens-Versichcrungs- Gescllschaft jährlich zu bezahlenden Prämien und zwar je nach dem Wunsche dcr Geber, entweder zu Gunsten Aller oder nur einzelner Mitglieder oder Kategorien von Mitgliedern des Vereins verwendet- §. 20. Obschon die Ansammlung von Capitalien außer der eigentlichen Wirksamkeit des Vereins liegt, so wird derselbe doch Schenkungen und Vermächtnisse für die Zwecke dieses Vertrages gern und dankbar cntgcgennehmen. Solche Schenkungen und Vermächtnisse sollen ganz nach dem Wunsche der Geber, entweder allen oder nur gewissen Mitgliedern oder bestimmten Kategorien von Mitgliedern des Vereins, entweder durch unmittelbare Verwendung der Capitalbeträge oder durch Ver wendung der in verzinslicher sicherer Anlage daraus sich ergebenden Zinsen, nach Analogie der vorstehenden §§. 18 und 19 zu Gute kommen. Die Verwaltung solcher auf Hypotheken oder gegen andere Sicherheiten verzinslich angelegten Capitalicn gebührt dem Börscn- Vereine, und falls sich der Verein der deutschen Buchhändler zur Unterstützung ihrer Wittwen und Waisen einst wieder auflösen würde, sollen alsdann diese Capitalien der Unterstützungscasse des Börsen- Vcrcins anheim fallen. 8- 21. Es ist jedem Mitgliede des Vereins gestaltet, freiwillig auszu- trctcn. — In diesem Falle werden die auf seinen Namen oder auf den Namen seiner Angehörigen lautenden Policen annullirt und, wenn diese Policen schon während 3 Jahren oder länger in Kraft waren, wird die Frankfurter Lebens Versicherungs-Gesellschaft auf die ihr darauf schon bezahlten Prämienbeträge die nämlichen Rück vergütungen, welche in tz. 14 im Falle dcr Annullation wegen Nicht zahlung der Prämie zugesichert sind, an den Vorstand des Vereins, zur Minderung der jährlichen Beiträge für die in Kraft bestehenden Policen, leisten. §- 22. Selbstmord, in Folge einer constatirten Krankheit, soll die Kraft dieses Vertrages von der Frankfurter Lebens - Versicherungs-Gesell schaft ausgestellter Policen nicht aufheben. 8- 23. Die in tz. 3 festgesetzten, von der Frankfurter Lebens - Versiche rungs-Gesellschaft zu bezahlenden Pensionen erlöschen: ») beiden Wittwen, mit dem Tode derselben; b) bei den Wittwen, auch durch deren Wiederverhcirathung; o) bei den Kindern, mik dem Eintritte in das 21. Lebensjahr oder mit dem Tode, wenn er schon vor diesem Alter erfolgt; ä) bei den Kindern, wenn ihre Verheirathung noch vor dem Ein tritte in das 21. Lebensjahr erfolgt, auch schon durch diese Verheirathung. Für dasjenige Quartal, welches durch einen der vorstehend un ter s, b, v und <i bezeichneten Erlöschungs-Fälle unterbrochen wird, findet keine Pensionsvergütung mehr, auch nicht nach Verhältniß der darin vor dem Eintritte des Ereignisses noch verstrichenen Tage, von Seiten dcr Frankfurter Lebens-Versichcrungs-Gescllschaft statt. 8- 24. In den beiden im tz. 23 unter o und ll angeführten Fällen verpflichtet sich die Frankfurter Lebens - Versichecungs - Gesellschaft, nach erhaltener Anzeige von dcr Verheirathung von Pensionairen, die für dieselben bestimmt gewesenen Pensions-Zahlungen einzustellen und dem Vereins-Vorstände dagegen eine Ablösungs-Summe zu bezahlen, welche dem vierten Theil des Capital-Werthes dieser Pen sionen im Momente ihrer Sistirung gleichkommt. Mit dieser Ablösungs-Summe wird von dem Vorstande des Vereins nach der in den §. 14 und §. 2 l entwickelten Weise, zu Gun sten dcr Vereins-Mitglieder verfahren. 8- 25. Dasselbe Verfahren der Pensions-Sistirung und des Rück kaufs oder der Ablösung der betreffenden Pension von Seiten der Frankfurter Lebcns-Versicherungs-Gesellschaft, wie Beides in §. 24 festgestellt ist, wird eingeleitet, wenn bei dem Tode eines Mitgliedes des Vereins, eines oder mehrere dcr unter 21 Jahren hintcrlassencn Kinder bereits verheirathct sind, wofern nicht etwa schon bei der Vcr- heirathung selbst von Seiten des Versicherten auf Annullation an getragen wurde und diese bereits erfolgt ist. 8- 26. Wird eine Ehe durch richterlichen Spruch dem Bande nach aufgelöst oder zu immerwährender Scheidung von Tisch und Bett getrennt, so erlischt das Recht der geschiedenen Frau auf einstigen Pcnsionsbezug; nur für die Kinder aus dcr getrennten Ehe kann der Vater die mit dcr Frankfurter Lcbens-Versicherungs-Gesellschaft cingcgangcnen Verträge in Kraft erhalten, wenn er den Jahresbei trag fortbezahlt. Bei dcr Erlöschung des Rechtes dcr abgeschiedenen Frau tritt die Vergütung für die wegen ihrer Versicherung bezahlten Prämien mit Einem Fünftel unter der in §. 14 erwähnten Voraussetzung, daß die Police mindestens schon 3 Jahre bestanden hat und zu der da selbst angegebenen Verwendung, ein. 8- 27. Die Mitglieder des Vereins sind an dem Gewinne der Frank furter Lcbcns-Vcrsichcrungs-Gesellschaft nicht bctheiligt. 8- 28. Sobald 50 Mitglieder dem Vereine beigetreten sein und einer seits ihren Beitritt durch ihre den gegenwärtigen statutarischen Ver einbarungen bcigesehte Unterschrift beurkundet, andererseits den Be dingungen dcr Lebens-Versicherung nach Maßgabe der 88- 5, 8 und 11 dieses Vertrages genügt haben werden, ist der Verein als con- stituirt zu betrachten, und in der Voraussetzung, daß bis dahin diese Grundbedingungen sich erfüllen werden, wird der Verein am I. Ja nuar 1853 ins Leben treten. 8. 29. Aus den Mitgliedern des Vereins wird unmittelbar nach dessen Conftituirung, ein Vorstand gewählt, welcher seinen Sitz in Leipzig haben muß. — Dieser Vorstand verhandelt in allen, die gegenwär tigen Vereinbarungen betreffenden Angelegenheiten, mit der Frank furter Lebcns-Versicherungs-Gesellschaft oder mit deren Haupt-Agen ten in Leipzig und hat darüber zu wachen, daß die vorstehenden Be stimmungen in allen Theilen befolgt werden. 8- 30. Die Auflösung des Vereins kann erfolgen von Seiten dcr Frankfurter Lcbcns-Vcrsicherungs-Gcsellschaft, wenn sie, sei es wegen daraus für sie hervorgegangener Verluste, sei es wegen einer erheb lichen Verminderung der Anzahl der Mitglieder, darauf anträgt; — von Seiten dcr Mitglieder des Vereins, wenn wenigstens 3Viertheile derselben die Auflösung fordern. Im Falle dcr Auslösung haftet die Frankfurter Lebens-Ver sicherungs-Gesellschaft für alle mit den Vereins - Mitgliedern abge schlossenen Versicherungen bis zu deren Ablauf, so wie überhaupt für alle durch gegenwärtige Vereinbarungen ihr obliegenden Verbind lichkeiten. 8- 31. Nach zweijährigem Bestehen dieses Vertrages soll derselbe einer Revision unterzogen werden, um in beiderseitigem Einverständnisse
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