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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.05.1852
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1852-05-10
- Erscheinungsdatum
- 10.05.1852
- Sprache
- Deutsch
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stellerischcr und künstlerischer Erzeugnisse bestehen oder für die Folge werden gegeben werden. Die gesetzlichen Vertreter oder Rechtsnachfolger der Urheber von Werken des Geistes oder der Kunst sollen in allen Beziehungen die selben Rechte wie die Urheber selbst genießen. Artikel 2. Die Bestimmungen des Art. 1 finden gleichfalls Anwendung auf die Darstellung oder Aufführung von dramatischen oder musika lischen Werken, insoweit, als die Gesetze eines jeden der beiden Staa ten in Betreff der in ihnen zuerst aufgesührtcn oder dargestclltcn Werke gedachter Art einen Schutz gewahren oder für die Folge ge wahren werden. Artikel 3. Um für Werke des Geistes und der Kunst den in den vorste henden Artikeln bezeichnten Schutz zu sichern, müssen die Urheber derselben auf Verlangen durch das Zeugniß einer öffentlichen Behörde Nachweisen, daß das in Frage stehende Werk ein solches Original- Werk sei, welches in dem Lande seines Erscheinens den gesetzlichen Schutz gegen Nachdruck oder unbefugte Nachbildung genießet. Artikel 4. Das Fcilhalten und der Verkauf von Nachdrücken und unbe fugten Nachbildungen der in dem Art. 1 bezeichnten Werke ist in beiden Staaten verboten, ohne Unterschied ob jene Nachdrücke und Nachbildungen in einem der beiden Staaten selbst oder außerhalb derselben veranstaltet sind. Artikel 5. Die beiden hohen contrahirendcn Mächte verpflichten sich, die Erfüllung der in den vorstehenden Artikeln enthaltenen Bestimmun gen mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln zu sichern und den Angehörigen des andern Staates denselben Rechtsschutz wie denjeni gen des eigenen Staates zu gewähren. Ucber die Frage, was als Nachdruck oder unbefugte Nachbil dung anzusehcn sei, werden die Gerichte eines jeden Landes nach den in demselben geltenden Gesetzen entscheiden. Artikel 6. Gegenwärtige Ucbereinkunfr soll den freien Verkauf oder die Veröffentlichung von Nachdrücken oder Nachbildungen nicht verhin dern, welche schon vor der Publikation dieses Vertrages in einem der beiden Staaten ganz oder theilweise angefertigt, bestellt oder cinge- führt sind. Die beiden hohen contrahirenden Mächte behalten sich jedoch vor, einen annoch näher zu vereinbarenden Zeitpunkt festzustcllcn, nach dessen Ablauf der Verkauf der in diesem Artikel bezeichneten Nachdrücke und Nachbildungen nicht weiter Statt finden soll. Artikel 7. Um die Ausführung dieses Vertrages zu erleichtern, werden beide hohe conlrahirende Regierungen sich gegenseitig die Gesetze und Ver ordnungen milthcilcn, welche jede von ihnen in Beziehung auf die Sicherstellung gegen Nachdruck und unbefugte Nachbildung zu er lassen sich veranlaßt sehen wird. Artikel 8. Die Bestimmungen dieses Vertrages können das Recht der bei den hohen contrahirenden Mächte nicht beeinträchtigen, durch Maß regeln der Gesetzgebung oder Verwaltung den Verkehr, die Darstel lung, die Feilhaltung oder den Verkauf schriftstellerischer und künst lerischer Erzeugnisse in geeigneter Weise zu überwachen, zu erlauben oder zu untersagen. Auch soll keine Bestimmung dieser Uebereinkunft so ausgelcgt werden, daß dieselbe das Recht eines der hohen contrahirenden Theile beeinträchtigte, die Einfuhr solcher Bücher nach seinem eigenen Ge biete zu verhindern, welche seine innere Gesetzgebung oder seine Ver träge mit andern Staaten für Nachdrücke oder für Verletzungen des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung erklären. Artikel 9. Diejenigen deutschen Staaten, welche gegenwärtiger Ueberein kunft beizutreten wünschen, sollen dazu zugelassen werden. Die Regierung Seiner Majestät des Königs von Hannover wird ihre guten Dienste cintretcn lassen, um den Beitritt anderer deutschen Regierungen auf diejenige Weise, welche ihr die geeignetste erscheinen möchte, sobald als möglich herbeizuführen. Artikel 10. Gegenwärtige Uebereinkunft soll bis zum 1. November 1856 und von da ab weiter bis zum Ablauf eines Jahrs nach der Aufkün digung, in Kraft bleiben, welche von der einen oder andern Seite zu irgend einer Zeit nach dem 1. November 1856 erfolgen möchte. Ucbrigens soll der Vertrag nach Ablauf eines Jahrs, vom Tage des Austausches der Ratificationen an gerechnet, einer Revision unter zogen werden und sofern ein Einverständniß über die hierbei zu tref fenden ferneren Bestimmungen wider Erwarten nicht herbeizuführen sein sollte, für diesen Fall von jeder der beiden contrahirenden hohen Mächte sofort wieder aufgehoben werden können. Zu einer gleichen Aufhebung sollen die Regierungen eines jeden der beiden Staaten, befugt sein, wenn in dem andern Staate die jetzt bestehenden Zölle für die Einfuhr von Büchern und sonstigen im Art. 1 bezeichneten Werken erhöhet werden sollten. Artikel 11. Die gegenwärtige Uebereinkunft soll ratificirt und die Auswech selung der Ratifications-Urkunden zu Hannover binnen zwei Mona ten oder wo möglich früher bewirkt werden. Nach erfolgter Ratification soll der Vertrag von den beiderseiti gen Regierungen baldlhunlichst publicirt werden und die Wirksam keit desselben ihren Anfang nehmen, sobald die Publikation in beiden Staaten geschehen sein wird- So geschehen Hannover, den 20. October 1851- (gez.) A. v. Münchhausen. Lindem ann. (1. 8.) (1. 8.) N i ch t a m t l i L » 8 Etwas über Honorare und Auflagen. Die Rcdaction hatte die Gefälligkeit, mir ein Billct zu geben, um mich in ihrer Karosse etwas in der Welt umzusehcn, was ich gern annehme, denn wenn man für das gleiche Geld in vieler Herren Länder reffen kann, so zieht man dieses einer Landpartie in einem Omnibus vor, nicht daß ich diesem Ade sagen will, denn wer viel reist, der sieht viel. Meine Worte schreibe ich gewöhnlich nach des Tages Müh' und Arbeit, bald mit mehr, bald mit weniger Elasticität, durch mein Wort Belehrung für mich wünschend oder hoffend, ein cher Th eil. Schärflcin für das Allgemeine bcizutragcn. Bitten muß ich nichts Neues zu erwarten; cs findet in meinem Wort Niemand einen neuen Gedanken, selbst Eopie, memorire ich nur, was ich sah und hörte. Unsere Buchhändlcrtagcsfragen bespreche ich offen, denn wie schon anderwärts gesagt, ich schreibe, wie ich spreche" und spreche, wie ich denke. Meine Unterschrift hat anderwärts nicht allseitige Billigung erfahren, kümmere sich um diese Niemand, wenn ich schreibe, möchte ich „Uilgriuß" (der Heitere) sein und mein Wort soll „8im,,Iex" ein fach gehalten werden, denkt Jemand in diesem einen 8impl«x nach
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