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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.05.1852
- Strukturtyp
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- 1852-05-12
- Erscheinungsdatum
- 12.05.1852
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- Deutsch
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642 Schuldigen der Vernichtung Preis gegeben, und manches nützliche Buch dem Publicum entzogen wurde. Daß eine solche Rücksichtslosigkeit auf den gewerblichen Betrieb des Buchhandels den nachtheiligsten Einfluß haben müsse, liegt auf der Hand- Die umfassende Ausdehnung und die geregelte Organi sation desselben machen cs möglich, daß icder Schriftsteller mit je dem Verleger ohne Schwierigkeit in Geschäftsverbindung treten kann, daß Werke, welche in Königsberg geschrieben sind, in Stutt gart gedruckt werden, und umgekehrt. Welchem Gebiete des deut schen Vaterlandes der Buchhändler angehöre, ob er in großer oder kleiner Entfernung von dem Autor lebe, das war bisher so ziemlich gleichgiltig, da doch in allen deutschen Landen auf den Schutz des Gesetzes gerechnet werden konnte; wie soll aber künftig ein Autor sich geneigt fühlen, mit einem preußischen Verleger in Verbindung zu treten, wenn er sicht, daß in Preußen den Behörden gestattet wird, im Widerspruch mit dem Gesetze zu handeln, wenn er gewärtig sein muß, daß sein Werk, vielleicht einer abstrakten Wissenschaft angc- höcend, wegen eines mißliebigen politischen Artikels seines Verlegers, nach polizeilichem Belieben in das Verderben einer Eonccssionsent- ziehung mit hineingezogen wird? Es darf hingegen nicht angeführt werden, daß ja der ruinirte Buchhändler seinen Verlag immer noch verkaufen könne, daß also der Autor nur einen andern Verleger erhalte: denn abgesehen von den Schwierigkeiten und den großen Verlusten eines gezwungenen Ver kaufes in dem kleinen Kreise von conccssionirten Käufern ist es eine der schönsten Seiten des deutschen Buchhandels, daß in den meisten Fällen das Vcrhältniß zwischen Schriftstellern und Verlegern nicht ein blos zufälliges oder nur commcrciellcs, sondern auch ein freund schaftliches, durch gegenseitiges Zutrauen hcrbcigcführtcs, durch län gere Bekanntschaft befestigtes ist. Hat der Autor ein Manuskript vollendet, so wendet er sich damit nicht an den ersten besten, sondern er sucht einen solchen Verleger, mit dem er, abgesehen von den äu ßeren Bedingungen, auch in einer gewissen geistigen Harmonie zu stehen hofft. Eine gezwungene Aenderung des Verlegers durch poli zeilichen Machtspruch kann also dem Autor keineswegs gleichgil- rig sein. Zugleich mit dem Vcrlagshandel müßte auch der für den lite rarischen Verkehr so höchst bedeutsame Sortimentshandel dem Drucke der oben geschilderten Polizeimaßregeln erliegen. Wenn das Aus stellen polizeilich nicht gebilligter Büchertitel, wenn der kleinste for melle Verstoß gegen eine Bestimmung des Preßgesetzes mit der Ent ziehung der Concession, mit dem Ruin des Geschäftes bedroht sind, wie können da Intelligenz und Capital sich einem für vogelfrei er klärten Gewerbe zuwenden? Unfehlbar wird der Sortimentshandel zu einem Krämer- und Trödelgeschäst herabsinken, er wird nur von Proletariern, die aus der Hand in den Mund leben, betrieben wer den, von Leuten, die dem Staate nicht die geringste Garantie für den Betrieb ihres Gewerbes geben können. Es wird gewiß Niemand den Buchhändlern nachsagen, daß sie sich destruktiven Tendenzen zuneigcn: denn der Buchhandel ist we sentlich ein Geschäft des Friedens, und selbst in den Zeiten der größ ten Preßlicenz hat der eigentliche Buchhandel sich von der gleichen Ausschreitungen fern gehalten. Geordnete und gesicherte Verhältnisse des Staates machen cs dem Buchhandel möglich, den mühsamen, wenig lohnenden Handel mit Broschüren fallen zn lassen, und sein Capital mehr wissenschaftlichen Unternehmungen zuzuwcn- den. Ist aber dieses Capital lediglich der Willkür der Polizei preis- gegeben, so muß sich der Gewerbebetrieb wieder auf den Thcil des Handels werfen, der ohne großes Capital und ohne sonderlichen Auf wand von Intelligenz, nur zur Fristung Fes Proletarierlebens ge führt werden kann, zu dem Handel mit Broschüren und mit den Erzeugnissen der Tagespresse. ^7 44 Geht die Regierung noch weiter auf diesem Wege fort, erlaubt sic der Polizeibehörde noch ferner, gegen Eigenthum und Existenz eines — wir dürfen dies ohne Anmaßung sagen — in seiner Ge- sammtheit achtbaren und geachteten Standes, eine unberechtigte Will kür zu üben, und durch ein so bedenkliches Eingreifen den wohlge- gliedcrten Bau des preußischen Buchhandes zu zerstören, so werden die Folgen dieses Verfahrens nicht lange auf sich warten lassen. Nicht nur werden die auswärtigen Autoren sich von den preußischen Verlegern zurückzichcn, sondern auch preußische Schriftsteller werden ihre Werke nicht mehr in Preußen, sondern in solchen Ländern dru cken lassen, wo sie vor den willkürlichen Uebergriffen der Polizei ge sichert sind. Der Nachtheil würde also ganz allein auf die preußischen Verleger zurückfallen; er möchte mit der Zeit den gänzlichen Ruin des preußischen und deutschen Buchhandels herbciführcn, welcher sich weit über die Grenzen des deutschen Vaterlandes erstreckt. Wie wenig solche Befürchtungen zu den Hirngespinnstcn ge. hören, lehrt ein Blick in die Geschichte des Buchhandels. Unter der Regierung Ludwigs XIV. lastete auf der französischen Literatur ein ähnlicher Druck, als der ist, von dem wir jetzt bei uns einige Pro ben gesehen haben; er gereichte aber nur zum Schaden der französi schen Verleger; die ausgezeichnetsten französischen Geister ließen ihre Werke in den benachbarten Niederlanden drucken, wo ein freierer Geist waltete, und erhoben dadurch den niederländischen Buchhandel zu einem nie gekannten Flore. Wir vermögen kaum dem Gedanken Raum zu geben , daß Preußen, der Staat der Intelligenz, mit einer ähnlichen Schmach bedroht sei, und richten daher an eine hohe Kam mer die ehrerbietige Bitte „mit aller Kraft dahin zu wirken, daß der preußische Buch handel künftig vor den Eingriffen der Verwaltungsbehörde geschützt sei." Es ist möglich, daß diese unsere Eingabe eben so wenig Berück sichtigung finde, als der Elaesscnschc Antrag, daß unsere Worte eben so nutzlos verhallen, als die einsichtigen und guten Reden, welche in der hohen zweiten Kammer zu Gunsten des gebeugten Rechtes gehalten wurden; wir werden dann wenigstens von dem Vorwurfe frei bleiben, daß wir den gegen den preußischen Buchhandel verübten Ungesetzlichkeiten unsere schweigende Zustimmung gegeben. Im Aufträge des Berliner Buchhändlerveccins: Duncker. Gärtner. Lehfeldt. Ochmigke. Müller. Parthey. Reimer. Springer. Veit. Eingabe der Berliner Buchhändler über den „Entwurf eines Postgesctzes" vom 14. Februar 48S2. An die Hohe Erste Kammer. Der vor kurzem erschienene Entwurf des neuen Postgesetzes giebt den Unterzeichneten Mitgliedern des Berliner Buchhändler- Vereins Gelegenheit, die folgenden Bemerkungen einer hohen Kammer zu geneigter Erwägung und Berücksichtigung ergebenst vorzulegen. Vor allem muß mit gebührendem Danke anerkannt werden, daß der gedachte Entwurf den überaus lästigen Postzwang der Packele von 40 Pfund auf 20 Pfund herabsetzt. In den Motiven S. 30 wird sogar angedeutet, daß dieser Zwang cvent. ganz wegfallen werde, was bei den immer mehr anwachsendcn Eisenbahnen dem Verkehr eine noch größere Lebendigkeit geben dürste. Doch enthält der Ent wurf auch mehrere Bestimmungen, welche den Buchhandel auf das Ernstlichste zu gefährden scheinen. Da in den Motiven im Allgemeinen ein großes Wohlwollen ge gen das Publicum ausgesprochen ist, so wird man von vorn herein annehmcn können, daß jene den Buchhandel bedrohenden Bestim mungen nur auf einer Unbekanntschaft mit dem sehr zusammenge-
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