Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.05.1852
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- 12.05.1852
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643 1852.) setzten buchhändlerischen Geschäftsbetriebe beruhen, und in dieser Be ziehung wird man es für gercchtfertigt.heilten, wenn wir bei der An gabe unserer Gründe in die Einzelheiten des Buchhandels eingehen- Es heißt im §. 2 des Entwurfs: „Das Gewicht von mehr als 100 Pfund darf nicht dadurch „hervorgebcacht sein, daß mehrere Packctc von geringerem Gewicht „unter einer Adresse aufgegeben werden, oder daß mehrere an ver schiedene Empfänger oder von verschiedenen Versendern an Einen „Empfänger bestimmte Packete zum Gewichte von 100 Pfund und „darunter in ein Gebind zusammcnpackt, odcc dcm Gegenstände ci- „ner Sendung andere Gegenstände zu dem Zwecke beigepackt wec- „den, um für ein Packet das Gewicht von mehr als 100 Pfund zu „erreichen." In den Motiven S. 32. wird dabei auf H. 146. Tit. 15. Th. II. des allgemeinen Landrechtcs Bezug genommen: „Eben so wenig dürfen mehrere an verschiedene Empfänger „oder von verschiedenen Versendern an einen Empfänger bestimmte „Packctc von vorgcdachtcm postmäßigcn Gewichte unter einen Um schlag zusammcngcpackt und der Post solchergestalt entzogen werden." Es ist bekannt, daß dieser §. des Landrechtcs bisher aus den Buchhandel keine Anwendung gefunden hat, noch überhaupt finden kann, da ein collectives Versenden von kleinen Packeten an verschie dene Adressen, und ein Empfangen derselben von den verschieden sten Absendern geradezu als das eigenste Wesen des Büchervertrie bes zu betrachten ist. Die spätere Gesetzgebung hat auch bereits die eigenthümlichcn Verhältnisse des Buchhandels berücksichtigt. In der Verfügung des Geh. Staatsministecs v. Nagler vom 2. Januar 1837 (Beilage 4. zum Abschnitte ll. der Dienstinstruction für dieObcr-Postdirectio- ncn S. 34.) heißt cs: „Um den gesetzlichen Postzwang, welchem in den Theilen des „preußischen Staates, in denen das allgemeine Landrccht gilt, alle „Packctc bis incl. 40 Pf. schwer unterworfen sind, so weit zu be schränken, daß durch denselben der kleinere Verkehr nicht gehemmt, „oder zu sehr erschwert werde, habe ich beschlossen, von jetzt ab in „dieser Beziehung folgende mildernde Bestimmungen cintretcn zu „lassen: 1) als postmäßigc Packctc sind alle Gegenstände zu betrach ten, welche in Kisten, Koffern, Fässern und überhaupt in irgend „einer befestigten haltbaren Emballage verpackt werden." „Schuhe, Bücher w. die in eine leichte, nicht haltbare Emballage „von Papier -c. unversiegelt cingeschlagen, auch etwa leicht ver schnürt worden, sind als dem Postzwangc nicht unterworfen zu „betrachten." Wollte man jetzt, wie dies in den Motiven angcdcutct ist, auf jenen §. des Landrechtcs zurückkommen, so würde dies namentlich für den preußischen Buchhandel von unberechenbarem Nachtheil sein. Ein Beispiel wird dies deutlicher machen. Wenn ein Berliner Verleger ein Werk in 1000 Exemplaren druckt, deren jedes 1 Pfund wiegt, so kann er diese Exemplare nicht als einzelne Pfundpackctc durch die Post an die 4—500 Sortimcnts- buchhandlungen versenden, mit denen er in Geschäftsverbindung sicht: denn alsdann würde schon in geringen Entfernungen das Porto, wenn cs auch noch so sehr ermäßigt werden sollte, bei kleine ren Werken sehr bald die Höhe des Büchcrprciscs übersteigen; für ent legenere Orte und größere Werke würde jede Büchcrscndung schlecht hin unmöglich werden. Der Verleger macht vielmehr Packete in leichter, nicht für Einzelsendungcn berechneter Emballage, von 1, rcsp. 2 und mehre ren Pfunden, versieht sie mit der entsprechenden Factur oder Adresse, und läßt sic in einen Ballen vereinigt als „Neuigkeit" an seinen Commissionäc in Leipzig abgchen. Dieser kann eben so wenig von Leipzig aus eine directe Postsendung an jene 4 oder 500 Adressen machen; sondern da jeder der Adressaten wiederum einen Eommissio- när in Leipzig hat, so werden diesem die Packete zugefertigt. Hat sich auf diese Weise eine hinlängliche Anzahl „von Neuigkeiten" von den verschiedensten Einsendern gesammelt, so wcrdcn'sie zusammen gepackt und der Eisenbahn oder dem Fuhrmann, und nur wenn das Packet nicht schwer genug ist, der Post übergeben. Hierbei ist ganz besonders zu berücksichtigen, daß dieses Ver senden von Neuigkeiten keineswegs als ein Verkauf der Werke, sondern nur als ein Anerbieten zum Verkauf zu betrachten ist, dem Versender also keinen unmittelbaren Nutzen bringt; sehr viele Packete kommen unverkauft zurück, und vor jeder Oster-Mcsse wiederholt sich das Kolligircn unendlich vieler kleiner Packctc zu größeren Ganzen, um die von allen Seiten nach Leipzig eingehenden RemittendcnbaUcn zu bilden. Durch diese Einrichtung allein ist cs möglich geworden, fast in jedem Winkel von Deutschland jedes beliebige Buch zu einem und demselben Preise zu erhalten „Während bei jedem anderen Geschäfte der Preis der Waare mit der Entfernung vom Orte der Erzeugung, und mit allen die Spesen bedingenden Umständen vergrößert wird. Man kann ohne Uebcrtreibung sagen, daß diese Einrichtung den ganzen literarischen Verkehr, und mithin die ganze Bildung des Volkes auf ihre jetzige Höhe gehoben habe, und noch ferner auf der selben erhalte- Sollte wirklich das Gesetz dahin ausgelegt werden, daß das ßischen Buchhändler ausschlagen. Es würde alsdann dem Berliner Verleger — um das obige Beispiel sortzusetzcn — nichts anderes übrig bleiben, als die 1000 Exemplare seines Werkes im Ganzen nach Leipzig zu schicken, und dem Leipziger Eommissionär die Ver sendung an die 4 — 500 Adressen zu übertragen. Dies mühsame Geschäft könnte nicht umsonst, sondern nur gegen Gebühren besorgt werden, die bei einem großen Verlage zu einer bedeutenden Höhe anwachscn würden. Eine weitere Folge davon würde die sein, daß die Berliner Verleger ihre Werke gleich in Leipzig drucken ließen, was die Berliner Buchdruckcreien um so mehr beeinträchtigen würde, als in Leipzig das Druckerlohn billiger ist als hier. Es wäre daher im Interesse des preußischen Buchhandels, ge genüber dem Ccntralcommissionsplatze Leipzig, dringend zu wünschen, daß am Schlüsse des §. 2'. der Zusatz gemacht würde: „Bücher, die in eine leichte, nicht haltbare Emballage von Pa- > „pier w. unversiegelt eingeschlagen, auch etwa leicht verschnürt wor- „dcn, sind als dem Postzwangc nicht unterworfen zu betrachten" und daß derselbe Zusatz am Schlüsse des §. 4 wiederholt werde. Ein ferneres Bedenken haben die Unterzeichneten in dem §. 4 N. 2 gefunden: „Dem Postzwange unterworfen sind 2) alle in periodischen, „wenn auch unregelmäßigen Fristen erscheinenden Zeitungen." In den Motiven S. 20 wird dieser Postzwang als „formell neu" bezeichnet; um so nöthiger wäre cs also gewesen, die Gründe für die Einführung desselben näher anzugcben, damit diese Bestim mung nicht als eine solche erscheine, die von der Regierung nur zur Unterdrückung irgend eines mißliebigen Blattes erlassen sei. Diese formell neue Maßregel greift aber auch reell in den Buchhandel auf eine sehr fühlbare Weise ein, indem sie ihm mit einem Schlage eine sehr bedeutende Erwerbsquelle zu entziehen droht. Ist mit dieser neuen Bestimmung in der That keine politische Ab sicht verbunden, so kann sie nur deshalb getroffen sein, um die Ein künfte der Post auf Kosten des Buchhandels zu vermehren. Ob dies einer königlichen Anstalt würdig sei, die nur den ausgesprochenen Zweck hat, den Verkckr auf alle Weise zu befördern und zu erleich tern, müssen wir dem Ermessen einer hohen Kammer überlassen, wir 93'
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