Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.05.1852
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- 1852-05-21
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- 21.05.1852
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690 HU ersuchen, beim Rh.-W.-Kreis-Vcr. zu verbleiben, indem er mir den Ruth ertheillc, Herrn Prof. Dicringer in Bonn (leitendes Vor stands-Mitglied des V. v. h. Borr.) meine Prachtausgabe von Na- katcnus Palmgärtlein, als Vcreinsgabe für den V v. h. B. anzu- bicten? Glaubte derselbe etwa durch pecuniäre Vorthcile mich zu be wegen, der von mir erkannten Pflicht untreu zu werden? Bei mei ner Handelsweisc wird mich nie jenes traurige Princip „der Zweck heiligt die Mittel" bestimmen, ich mag keine Umgehung oder falsche Deutung der Statuten, und viel weniger will ich mich auf eine Weise bereichern, welche im Großen ausgeführt, auch die soliden Sortimenter und das Ansehen des Buchhandels immer mehr zu Grunde richten muß. Man lese und urtheile! §. 32 der Statuten des Rh.-W-Kr.-Vereins bestimmt: Die dem Vereine angehörenden Buchhandlungen sollen sich von Verlags- und Commissions-Artikeln mindestens 25 ?h Rabatt geben. Bei den für das Publicum bestehenden Partiepreisen soll der Rabatt so gestellt werden, daß dem College» mindestens noch 10U bleiben rc. §- 37. Gesetzlich berechtigten Wiederverkäufe,:« in Rhein land und Westphalen darf vom Verlag 20H, vom Ordinair- und 15U vom Netto gegeben werden, wobei jedoch alle Frci-Exemplarc fortfallcn. Belauft sich der Betrag der Jahresrechnung auf 150 Rthlr., so hört die obige Verbindlichkeit für den Verleger aus. Von den §§. der Statuten des Ver. v. h. Borr., auf welche dem selben die Staatsgenehmigung ertheilt wurde, lautet der für uns am wesentlichsten 4. Die Verbreitung guter Schriften wird der Verein auf zwei fache Weise zu fördern suchen: 1) dadurch, daß er jährlich oder halbjährlich Allen, die sich an dem Unternehmen bethciligen, nach Maßgabe ihres Beitrags und der Vcreinsmittcl, eine oder mehrere Schriften als Ver einsgabe unentgeltlich zugehen läßt, und 2) dadurch, daß er dieser Vcreinsgabe ein Verzeichniß seinem Zwecke entsprechender Schriften beifügt, deren Anschaffung oder Benutzung er jedem Bethciligten durch Erwirkung mög lichst niedriger Preise zu erleichtern sich bemühen wird. Vergleichen wir diese §§ des Rh.-W. Kr.-V. mit denen des V. v. h. B., so glaube ich nicht, daß irgend Jemand behaupten wird, daß der Verein v- h. B. ein gesetzlich berechtigter Wiederverkäufe! ist, es sei denn, daß man dies zwischen den Zeilen lesen will. Was helfen alle Klagen über den Verfall des deutschen Buchhandels, über die maßlosen Schlcudereien, wenn nicht Jeder ernstlich und nach seinen besten Kräften dahin strebt, die Mißbräuche abzuschaffen und neuen gefährlichen Auswüchsen entgegenzuarbeiten. Rabatt soll der SorlimentShändler des Rhein. Westph. Kreisvereins an Privat- kundcn nicht mehr geben, und doch heißen dieselben Personen, welche seit Jahren gegen den Rabatt eifern, es gut, wenn der Verein v. h. B- an Private mit 33^ verkauft. Dieselben Personen, jenes wis send, liefern diesem Vereine ihren Verlag mit 50cho. während der Sortimenter dieselben Artikel von ihnen nur mit 25, rcsp 33i/zH> beziehen kann. Heißt das etwa den tz 39 der Statuten — gegen Schleuderer— erfüllen? Derselbe lautet: „Mit jeder Handlung, wenn sie auch nicht zum Kr.-Ver. gehört, von der es bewiesen ist, daß sieschleudert, soll, nachdem eine vorher- gegangene Warnung fruchtlos gewesen ist, allcrVcrkehr abgebrochen und ihr die Rechnung gemeinschaftlich gekündigt werden." Schleudern kann eine Vcrlagshandlung so gut wie eine Sorti mentshandlung, also ist dieser § auch auf jene anwendbar. Es ist vielfach davon die Rede gewesen und von den Verfech tern des Vereins v. h. B- Hervorgeboben, daß der Verein veraltete, IM 49 nicht mehr gangbare Bücher kaufe und verbreite, wäre das allein der Fall, dann würde das Uebel nicht so groß sein, allein ein Blick in das neueste Verzeichniß, das vom Verein v. h. Borr. verbreitet wird, zeigt das Gegentheil. Es ist sogar bekannt, daß einzelne Bücher, ehe sie im Buchhandel zu haben waren, schon der Hand jenes Vereins ver fallen waren. Der Vorstand des Rh. W.-Kr -Vereins hat in der letzten Gene ral-Versammlung zu beweisen gesucht, daß das Uebel so groß noch nicht sei, erscheint aber vergessen zu haben, daß wenn man einem Uebel beikommcn will, daß cs dann geschehen muß, wenn es noch im Entstehen ist, nicht aber, wenn es zu einer Macht herangewachsen ist. Derselbe Vorstand hat ferner hcrvorgehoben, daß wenn man dem Verein v. h. B. entgegenarbeitet, er die Kraft und die Bcfugniß habe, an jedem Orte eine Buchhandlung für seine Interessen zu gründen. Ich meines Theils glaube, daß wir einer solchen Drohung in Preu ßen bei den jetzigen Gesetzen ruhig entgegensetzen können. Indem ich hiermit schließe, hoffe ich nicht allein, daß mit diesen Zeilen einiges Licht in diese Angelegenheit gekommen ist, sondern ich hoffe auch, daß alle diejenigen verehrten Herren Collegcn, denen das Wohl des deutschen Buchhandels wirklich am Herzen liegt, sich zu- sammenschaaren und gemeinschaftlich gegen jedes verwerfliche Son- derintcresse zu Felde ziehen. Denn nicht so sind alle Statuten der Vereine nutzlos, und die Zwecke und Ausgaben von General-Ver sammlungen rc- werden zur Lächerlichkeit. Düsseldorf, am Cantate-Sonntage, den 9. Mai 1852. Julius Buddeus- Eine Warnung für meine Collegcn. Im Jahre 1849 sandte mir ein gewisser I. C. Gütlc in Nürnberg mehrere Inserate zum Abdruck in meinem Wochenblatt, mit der Bemerkung, ich möchte ihm nach geschehener Insertion die Kostenrechnung einreichen, welche er sofort berichtigen werde. Die Inserate wurden nach Vorschrift ausgenommen und durch die Güte ei nes Nürnberger Collegcn dcmJ. C. G üt le die Liquidation überreicht. Jener College schrieb mir sofort, daß ich von dem Gütle schwerlich Zahlung erhalten würde und erhalte Recht, denn alle späteren An mahnungen und Drohungen selbst blieben ganz ohne Erfolg. Im Januar d. I. nun schickt mir der I. C- Gütle abermals eine Anzahl Inserate, gerade wie das erste Mal, ohne jedoch ein Wort von seiner alten Schuld zu erwähnen. Ich antwortete ihm, er sollte zuvor die noch rückständigen 8 Inserate von 1849 mit 7 bezahlen, dann würden wir neue Inserate aufnehmen. Am Schlüsse meiner Ant wort bemerkte ich: „Zahlen Sic als ehrlicher Mann nicht, dann werde ich Ihre Art und Weise zur allgcminen Warnung sämmtlicher Buch händler rc. veröffentlichen." Hierauf nun ist zwar keine Bezahlung, wohl aber nachstehende Antwort erfolgt: „Die Ansprüche sind viel zu groß, und wenn das nicht anders wird, so möge man sich an die kompetente Behörde, das K. B- Kreis- und Stadtgericht, auf Kosten des Prätendenten, durch einen diesseitigen Rechtsanwalt wenden, wo man dann dagegen auf Honorarvergütung antragen wird. Gegen die niederträchtige Demokratenbuben-Drohung, sich durch Prcßverbrechen, verbotene Selbsthilfe und Calumnie rachen zu wollen, ist schon gesorgt, daß derartige Verbrechen mit Strafe gezüchtiget werden, da in allen wohlgeordneten Staaten Gesetze gegen den Miß brauch der Presse und gegen Beschimpfungen bereits bestehen. Man lese die Strafgesetze über Prcßverbrechen und Ehrenverletzungen, so wird man Stoff genug zum Nachdenken finden und die competenten Behörden achten lernen- Gleich wie mir, ist cs auch den Herren College« Baedeker in Elberfeld, F ranzen L Große in Stendal und noch vielen andern ergangen, ob selbige jedoch so exemplarische Antwortschreiben empfan gen, ist mir nicht bekannt. C. A. Eyraud in Neuhaldensleben.
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