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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.05.1855
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- 1855-05-05
- Erscheinungsdatum
- 05.05.1855
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- Deutsch
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778 57 Angehörige von solchen den Vorzug vor solchen, die dem Vereine nicht angehören." — Wenn wir solchergestalt die Anforderungen an die noch im Vollbesitz ihrer geistigen und materiellen Mittel befindlichen Mitglie der des deutschen Buchhandels gesteigert zu sehen wünschen, so möch ten wir auf der andern Seite die Leistungen unseres Vereins an die, bei denen dies nicht mehr der Fall, namentlich aber für die Wittwen und Waisen, noch bedeutend gesteigert sehen, und zugleich den Wohlthaten auf dieser Seite hin soviel als irgend thunlich den Charakter bloßer Unterstützungen zu nehmen und ihn je langer je mehr den von wirklichen Wittwenpensionen anzunähern. Da wir aus §.369 des Journals ersehen haben, daß nicht <rlle Wittwen, die sich gemeldet, mit sogenannten Pensions-Parcellen bedacht werden, sondern es für solche noch eine Exspectantenliste gicbt, fo erlauben wir uns vorzuschlagen, daß von den 1300 welche der Börsen-Verein in der diesjährigen Oster messe bewilligt hat, möglichst viele und möglichst entspre chende Pensions-Parcellen für Wittwen und Waisen ge stiftet werden. Um aber endlich die Empfänger solcher Pensions-Parcellen von dem drückenden Gesuche eines Almosens nach und nach zu befreien, wollen wir schließlich noch anheim geben, daß, wenn auch der §. 7, Lliooa II, „fortlaufende Unterstützungen können nicht gewährt wer den", vorläufig, bis der Verein noch eine bedeutend größere Sicher heit gewonnen, noch beizubehalten — doch vom Vorstande in der Beziehung eine auch vielfach bereits geübte liberale Praxis beobachtet werde, und er den armen Wittwen die jährlich wiederkehrenden Ein gaben, in denen sie immer ihre Bedürftigkeit Nachweisen sollen, dadurch erspart, daß der Vorstand jeder zum ersten Mal mit einer Pensions-Parcelle bedachten Wittwe ein Vorstandsmitglied als Cu- rator gewissermaßen beiordnet, in dessen Befugniß es ein für allemal liegen soll, den Antrag für die Wittwe selbstständig alljährlich zu erneuern, so lange das Verhältniß der Unterstützten nicht wesentlich anders geworden. Indem wir dem geehrten Vorstande diese unsere Vorschläge und Ansichten zur geneigten Prüfung überweisen, glauben wir uns der Hoffnung hingeben zu können, derselbe werde dieselben dem wahren Nutzen und Heil unseres Vereins ebenso entsprechend finden, als sie bei uns aus dem Bestreben hervorgegangen, den Vorstand bei seiner so mühevollen, für die Gesammtheit des deutschen Buch handels so segensreichen und ehrenvollen Thätigkeit nach unfern Kräften und bester Einsicht zu unterstützen. Berlin, den 20. October 1854. Der Rechnungs-Ausschuß: Earl Heymann. Julius Springer, Franz Duncker. Anlage ll. Statut des Vereins zur Unterstützung hülföbcdnrftiger Deutscher Buchhändler und Buchhandlungsgehülfcn und ihrer Wittwen und Waise». §. 1. Zweck des Vereins. Der Zweck des Vereins wird durch seinen Namen bezeichnet. §. 2. Sitz des Vereins. Berlin, der Stiftungsort des Vereins, ist auch der beständige Sitz des Vereinsvorstandes und der Ort des Zusammentritts der abzuhattenden General-Versammlungen der Mitglieder. (§. 10.) §.3. Mitglieder des Vereins. Die Mitgliedschaft erwirbt jeder Buchhändler und Buchhand- lungsgehülfe durch die Verpflichtung zu einem jährlichen Beitrage an die Casse des Vereins, oder durch einen Beitrag ein für allemal von mindestens Zehn Thalern. §.4. Erlöschen der Mitgliedschaft. Wer drei Jahre hinter einander seinen Beitrag nicht zahlt, hört auf, Mitglied des Vereins zu sein. §.5. Zahlung der Beiträge. Die bewilligten Beiträge sollen Anfang jeden Jahres in Leipzig gegen Quittung des Vorstehers und Cassirers gezahlt und die Mit glieder im vorangehenden November daran erinnert werden, ihre Commisstonairs heshalb mit Auftrag zu versehen- §-6. Erweiterung des Vereins. Jeder Buchhändler, welcher sich neu etablirt, und mit dem deutschen Buchhandel in Verbindung tritt, soll eine Aufforderung zum Beitritt und das Statut des Vereins sofort nach erfolgter Etablissements-Anzeige erhalten. §. 7. Bedingungen der Unterstützung. Um von dem Vereine unterstützt zu werden, ist erforderlich, daß die Unterstützungsuchenden ihre Zugehörigkeit zum Buchhandel und ihre Hülfsbedürftigkeit genügend Nachweisen. Es ist aber nicht unumgänglich erforderlich, daß der Unterstützungsuchende Mitglied des Vereins ist oder früher war; auch bei Wittwen und Waisen wird nicht gefordert, daß deren Erblasser es gewesen sei; doch haben bei gleicher Bedürftigkeit unbedingt Mitglieder des Vereins oder Angehörige von solchen den Vorzug vor denen, die dem Vereine nicht angehören oder angehörten. Fortlaufende jährliche Unterstützungen können nicht bewilligt werden, es ist vielmehr bei fortdauernder Hülfsbedürftigkeit der Antrag auf fernere Unterstützung, so oft es die Umstände erfordern, zu wiederholen. Die Namen der Unterstützten werden öffentlich nicht genannt. §. 8- Erstattung. Alle Unterstützungen, welche der Verein bewilligt, sind die Em pfänger verpflichtet an die Vereinscasse zu ersetzen, sobald sie in eine bessere Lage kommen. '§. 9. Verwaltung. Die Verwaltung geschieht unentgeltlich und liegt einem aus fünf Personen bestehenden Vorstande ob, nämlich: a) einem Vor steher, b) einem Cassicer, o) einem Secretär, <i) o) zwei Prüfungs- Eommissarien. Von diesen fünf Beamten scheidet alljährlich im März Einer nach der Reihenfolge seines Eintritts aus. Der Aus geschiedene ist wieder wählbar. §.10. Von der General-Versammlung- Die ordentliche General-Versammlung der Vereinsmitglieder findet jährlich am letzten Sonntage des Monat März in Berlin statt, und wird von dem Vorsteher der Tag, die Zeit, das Local und die Tagesordnung derselben vier Wochen vorher durch das Börsen blatt bekannt gemacht. Außerordentliche General-Versammlungen ist der Vorstand, so oft sie demselben nöthig erscheinen, berechtigt einzuberufen. Zur Eompctcnz dieser Versammlung gehören: ->) die Wahlen der Vorstandsmitglieder (§. 9) und der Mit glieder des Rcchnungsausschusses (§. 20); d) die Verfügung über den Reservefonds (§. 19); o) die Abänderung der Statuten (§..22); 6) alle den Verein betreffenden Angelegenheiten, die im Statute nicht Vorbehalten oder vorgesehen sind. Die Abwesenden werden durch die Beschlüsse der Anwesenden ge bunden.
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