Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.05.1855
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1855-05-05
- Erscheinungsdatum
- 05.05.1855
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18550505
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-185505055
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18550505
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1855
- Monat1855-05
- Tag1855-05-05
- Monat1855-05
- Jahr1855
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
779 1855.^ §.11. Wahl der Vorstandsmitglieder und Wählbarkeit. Die Wahlen erfolgen nach absoluter Stimmenmehrheit der Anwesenden durch Stimmzettel, sofort in der General-Versammlung. Wählbar sind nur Berliner Buchhändler, welche dem Vereine als Mitglieder angehören. §. 12- Befugnisse des Vorstandes und die Vorstands- Eon fer en zen. Der Vorstand handelt für und im Namen des Vereins und vertritt denselben in jeder Beziehung auf Grund der Statuten, welche er auch nach allen Seiten in Vollzug zu setzen berechtigt und verpflichtet ist. — Er allein entscheidet in Bewilligung oder Ableh nung von Unterstützungsgesuchen aller Orten cndgiltig, und er allein ^ kann mit Behörden und mit dritten Personen re. auf Grund der Statuten im Namen des Vereins verhandeln, auch Geschenke für den Verein annehmen oder ablehnen. Derselbe versammelt sich regelmäßig monatlich einmal, außer dem aber auf Einladung des Vorstehers, so oft dringende Geschäfte zu erledigen sind; um gültige Beschlüsse fassen zu können, müssen wenigstens drei Mitglieder des Vorstandes gegenwärtig sein. §. 13. Geschäftsordnung. In allen Versammlungen führt der Vorsteher den Vorsitz und hat die den Verein betreffenden Schriften und Anträge zum Vortrag zu bringen. Die Entscheidung darüber wird nach Stimmenmehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstehers, und der Beschluß wird durch den Secretair, und, wenn es Cassen- sachen betrifft, durch den Eassirer zur Ausführung gebracht. §. 14. Form der Ausfertigung. Alle Ausfertigungen des Vorstandes sind außer von dem Vor steher auch von dem Secretair, oder, wenn sie Cassensachen betreffen, von dem Eassirer zu unterzeichnen. Urkunden oder Verträge müssen von allen Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden; auch soll der Verein sein eigenes Siegel haben- §. 15. Befugnisse des Vorstehers. Der Vorsteher empfängt, eröffnet und prüfet alle an den Ver ein gerichteten Anträge und Gesuche. Sind die vorgeschriebenen Bescheinigungen mangelhaft, so überträgt derselbe die weitere Unter suchung einem der Prüfungs-Eommissarien. In Fällen, die keinen Zweifel zulassen und namentlich in sol chen, wo die Bedürftigkeit und Würdigkeit des Hülsesuchenden außer Zweifel ist, darf der Vorsteher, in Uebereinstimmung mit dem Eas sirer, eine vorläufige Unterstützung bis zur Höhe von zehn Thalern bewilligen. Solche Bewilligungen sind der nächsten Vorstands- Confcrenz anzuzeigen. §.16. Function des Secretairs. Ueber alle Sachen, welche in den Conferenzen des Vorstandes zum Vortrag kommen, hat der Secretair ein Vcrzeichniß zu führen, in welchem Ein- und Abgang, so wie die gefaßten Beschlüsse, deren Expedition ihm ebenfalls obliegt, zu bemerken- §. 17. Function des Eassirers- Der Eassirer besorgt die Eassaangelegenheiten des Vereins rc. (§. 19, §. 20), nimmt sämmtliche Beiträge der Mitglieder ein und quittirt darüber, doch müssen die Quittungen von dem Vorsteher mit unterzeichnet sein. Zahlungen hat derselbe außer dem §. 15 vorgesehenen Falle nur solche zu leisten, welche auf einem Beschluß des Vorstandes beruhen. -7^ §-18. Function der Prüfungs-Eommissarien. Die Prüfungs-Commissarien haben aufAntrag-dcs Vorstehers, bei Mangel an hinreichend glaubwürdigen Nachweisen über die Bedürftigkeit eines Untecstützungsuchcnden, die nähere Ermittelung zu besorgen. Bei Gesuchen aus Berlin geschieht dies persönlich, bei Aus wärtigen durch einen Eollegen, in dessen Ermangelung aber durch den Magistrat des Ortes, in welchem der Hülfesuchende sich befindet. Auch sollen sie in Behinderungsfällen die drei vorgenannten Beamten in ihren Functionen vertreten. §. 19. Vereinsvermögen. Das Vermögen des Vereins zerfällt:) 1) in einen Fonds für laufende Ausgaben und 2) in einen Reservefonds. 1) Der Fonds für laufende Ausgaben wird gebildet: s) aus den Zinsen aller angelegten Capitalien; b) aus vier Fünftheilen der eingehenden jährlichen Beiträge; o) aus denjenigen Beiträgen und Geschenken, welche zur vollen Verwendung von den Gebern be sonders bestimmt sind- Von diesen Fonds werden die Unterstützungen bestritten. Zu dem Ende sollen wenigstens Vierhundert Thaler baar stets in Be reitschaft gehalten, der Mehrbetrag der Casse aber in pupillarisch sicheren Papieren angelegt werden. Von diesen verwahrt der Vorsteher die Stammpapiere, der Eassirer dagegen die Coupons auf. Die baaren Bestände bleiben in alleiniger Verwahrung des Eassirers. 2) Den Reservefonds bilden die seit dem Bestehen des Vereins gesammelten Capitalien. Demselben fließen zu: a) ein Fünftheil der eingehenden jährlichen Beiträge; b) alle Beiträge, welche ein für alle Male gezahlt werden, und etwaige Geschenke; o) die zurückgezahlten Unterstützungen (§. 8); ä) endlich jährlich der nicht zu Unterstützungen ver wendete Rest des Fonds für lausende Ausgaben. Die Capitalien des Reservefonds sollen in pupillarisch sicheren Papieren angelegt, und diese in einem von drei Vorstandsmitglie dern versiegelten Packete auf der König!. Preuß. Bank zu Berlin deponirt werden. Der Depositionsschein bleibt in der Verwahrung des Vorstehers, die Coupons zu den Papieren in der Verwahrung des Eassirers. Die General-Versammlung (§. 10) hat allein die Verfügung über diesen Reservefonds. §. 20. Rechnung sablcgung. Die General-Versammlung wählt alljährlich einen Rechnungs ausschuß, welcher aus drei Berliner Vereinsmitglievern besteht; die selben müssen zugleich Mitglieder des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler in Leipzig sein, dürfen aber dem Vorstande des Un terstützungsvereins nicht angehören. Jedes Jahr, mit dem Schlüsse des Monat December, hat der Eassirer seine Bücher abzuschließen und solche, nebst allen Belägen und dem Eassenbestande, dem Rechnungsausschusse vorzulcgen; desgleichen hat der Vorstand den Reservefonds und der Secretair sein Journal und die Acten demselben vorzulegen. Der Rechnungsausschuß prüft Alles und hat über den Befund in der nächsten März-General-Versammlung des Unterstützungs- Vereins, Behufs der Decharge des Vorstandes, Bericht zu erstatten, gleichzeitig aber eine Abschrift dieses Berichts dem Rechnungsaus-> schufst des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler in Leipzig zu übersenden. Die demnach zu erzielende Entlastung ist im Leipziger Buch händler-Börsenblatte während der nächstfolgenden Leipziger Ostermesse bekannt zu machen. §. 21. Bericht. .Die Berichte der General-Versammlungen werden durch das Leipziger Buchbändler-Börsenblatt veröffentlicht, und hat der Vor- 115'
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder