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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.05.1855
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- 1855-05-05
- Erscheinungsdatum
- 05.05.1855
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- Deutsch
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770 I 57 Bekanntmachung. In Gemäßheit ß. 13. Hl. der Ausführungs-Verordnung zu dem Gesetze, den Schutz der Rechtenn literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst betreffend, vom 22. Februar 1844, wird von der Unterzeichneten Kreis-Direction hierdurch bekannt gemacht, daß in den Monaten Marz und April dieses Jahres nachverzcichncte Schrif ten : 1) Schlüssel zu den Aufgaben in der neuen Methode, eine Sprache in sechs Monaten lesen, schreiben und sprechen zu lernen. Für das Französische zum Gebrauche der Deut schen bearbeitet von vr. H. G. OUendorff. Original-Aus gabe. Leipzig, Voigt k Günther- Paris, beim Verfasser, 28 bis, ruv äs kivkslieu. 1855. 2) Die fünfteund alle künftigen Ausgaben der Schrift: „Theo dor Körner's sammtliche Werke" in die Bücherrolle eingetragen und auf Grund dieses Eintrags zu 1) den Buchhändlern Herren Voigt L Günther in Leipzig unter Nr- 173, zu 2) der Nicolai'schcn Buchhandlung in Berlin unter Nr. 174 Verlagsscheinc ausgestellt worden sind. Leipzig, am 1. Mai 1855. Königliche Kreis-Direction. v. Burgsdorff. Jphofen. Aus dem Königreiche Hannover. Auch hier ist folgende Verordnung, die Vollziehung des Bun desbeschlusses vom 6. Juli 1854 betreffend, in der Gesetz-Samm lung für das Königreich Hannover 1855, 1. Abtheil. Nr. 2., er schienen : Georg der Fünfte, von Gottes Gnaden König von Hannover, Königlicher Prinz von Großbritannien und Irland, Herzog von Cumberland, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg re- re- Nachdem die deutsche Bundesversammlung in ihrer 20. vorig- jäbrigen Sitzung vom 6. Julius 1854 einen Beschluß gefaßt hat, welcher von Wort zu Wort also lautet: „Unter Vorbehalt der Befugniß der höchsten und hohen Bun desregierungen, nach Bedürfniß eingreifendere Anordnungen zu treffen, werden nachstehende allgemeine Bestimmungen zur Verhinderung des Mißbrauchs der Presse festgesetzt: tz. 1- Alles, was durch gegenwärtigen Bundesbeschluß in Bezug auf Druckschriften angeordnet wird, findet nicht blos auf Erzeugnisse der Buchdruckerpresse, sondern auch auf alle anderen durch mecha nische Mittel vorgenommenen Vervielfältigungen von Schriften und bildlichen Darstellungen seine Anwendung. §. 2. Zur Ausübung des Gewerbes eines Buch- oder Steindruckers, Buch- oder Kunsthändlers, Antiquars, Inhabers einer Leihbibliothek oder eines Lcsecabinets und Verkäufers von Zeitungen, Flugschrif ten und bildlichen Darstellungen soll in allen Bundesstaaten die Erlangung einer besonderen persönlichen Concession (obrigkeitlichen Bewilligung) erforderlich und nur denjenigen Gewerbtreibenden, welche eine solche Eoncession (obrigkeitliche Bewilligung) erlangt ha ben, die Erzeugung von Druckschriften und der gewerbsmäßige Ver kehr mit denselben nach Maßgabe der Concession (obrigkeitlichen Bewilligung) gestattet sein. Die Einziehung der Concession (obrigkeitlichen Bewilligung) im Falle deS Mißbrauchs des Gewerbebetriebes kann nicht nur in Folge gerichtlicher Verurthcilung, sondern auch auf administrativem Wege erfolgen; auf letzterm jedoch nur dann, wenn nach vorausge gangener wiederholter schriftlicher Verwarnung oder nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung die vorerwähnten Gewerbtreibenden ihre Be schäftigung beharrlich zur Verbreitung von strafbaren, insonderheit staatsgefährlichen Druckschriften mißbrauchen. Concessionen, welche in widerruflicher Weise crthcilt sind, kön nen auch ohne derartige vorhergegangene Einschreitungen auf ad ministrativem Wege eingezogen werden. §. 3. Nur mit obrigkeitlicher Erlaubniß und innerhalb der Grenzen derselben darf mit Druckschriften hausirt und dürfen dieselben an öffentlichen Orten ausgestreut, angeboten, vertheilt oder angeschla gen werden. Diese Erlaubniß kann jederzeit zurückgenommen werden. Z- 4. Auf jeder im Bundesgebiete erscheinenden Druckschrift muß der Name und Wohnort des Druckers, und, wenn dieselbe für den Buchhandel oder zur öffentlichen Verbreitung auf anderem Wege bestimmt ist, auch der Name und Wohnort desjenigen, bei dem die Druckschrift als Verlags- oder Commissionsartikel erscheint, oder beim Selbstvertriebe der Name und Wohnort des Verfassers oder Herausgebers genannt sein. §- 5. Von jeder die Presse verlassenden Druckschrift soll vor deren Ausgabe, oder mindestens sobald die Austheilung oder Versendung beginnt, ein Exemplar der von der Landesregierung dazu bestimm ten Behörde überreicht werden. Es ist den einzelnen Bundesregierungen überlassen, Druck schriften, welche zwanzig Druckbogen und darüber stark sind, von dieser Bestimmung auszunehmen und die Zcitfristen der Ueberrei- chung dem Zwecke entsprechend festzusetzen. §- 6. Von der Erfüllung der in den §§. 4 und 5 enthaltenen Vor schriften sind blos die den Bedürfnissen des Verkehrs oder des gesel ligen Lebens dienenden Drucksachen, als Formulare, Etiquetten, Visitenkarten und ähnliche diesen gleich zu achtende kleinere Preßer- zeugnisse auszunehmen. §- 7. Für jede im Bundesgebiete erscheinende periodische Druckschrift (Zeitung, Zeitschrift) muß ein für deren ganzen Inhalt verantwort licher Redacteur bestellt und dessen Name auf jedem Blatte oder Hefte (Nummer) genannt sein. Eine Ausnahme von diesem Grund sätze ist nur bezüglich jener Zeitschriften zulässig, welche alle politi schen upd socialen Fragen von der Besprechung ausschließen. §. 8. Der verantwortliche Redacteur einer periodischen Druckschrift muß unbedingt dispositionsfähig sein, im Genüsse der staatsbürger lichen Rechte sich befinden und bei Zeitschriften, welche nicht blos wissenschaftlichen, artistischen oder technischen Inhalts sind, in dem Staatsgebiete, in welchem die Druckschrift erscheint, seinen regel mäßigen Wohnsitz haben. Die Redaction von Zeitschriften wissenschaftlichen, technischen oder artistischen Inhalts kann indessen ausnahmsweise von den Landesregierungen auch Personen gestattet werden, welche die vor- bezcichneten Eigenschaften, namentlich die Dispositionsfähigkeit, nicht besitzen. Personen, welche sich in Straf- oder Untersuchungshaft befin den, kann während der Dauer der Haft die Führung der verantwort lichen Redaction untersagt werden.
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