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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.05.1855
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1855-05-18
- Erscheinungsdatum
- 18.05.1855
- Sprache
- Deutsch
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866 ^ 66 7398. Wcstcrmann in Braun- schweig. 7399. Wiegandt 8 Grieben in Berlin. 7400. — — — 7401. G. Wiganb in Leipzig. 7402. K. Winter in Hei delberg. 7403. — — — 7404. Wirth Sohn in Mainz. 7405. Wohlgcmuth in Berlin. 7406. — — — <1e 8tael, Oorinne. (Ztschr. f. d. Gym- nasialw. 4.) Geschichte d. evang. Kirche Ungarns. (Kirch liche Ztschr. 2, 3.) Hoffmann, Ruf zum Herrn. (D. Chri- stenbore 14.) Untersuchungen,agricultur-chemische.(Land- wirthsch. Mittheilgn. 2.) Dittmar, die Weltgeschichte. (Reuter, Repert. 5.) v. Strauß, Robert der Teufel. (Kath. Literaturztg. 19.) Berthes, d. Elementarbildungslehrc. (Mag. s. Pädag. 3.) Adams, d. Schatten des Kreuzes. (Reu ter, Repert. 5.) Bever, die junge Christin. (Ebend.) 7407. Wohlgcmuth in Berlin. 7408. — — — 7409. —- — — 7410. — — — 7411. — — — 7412. Wöller in Leipzig. 7413. — — — 7414. — — — 7415. — — 7416. Wurster 8 Co. in Winterthur. Jdeler, d. Lehrstücke d. evang. Kirche, nebst Erklärung. (D- Christenbote 13.) Luther's kl. Katechismus, v. Theel. (Ebend.) Theel, Handfibel. (A. Allg. Schulztg. 55.) Türcke, die Portenser. (Ebend. 54.) Winfriedsbüchlein. (Reuter, Repert. 5.) Bischofs, Gesch- d. christl. Kirche. (Kir- chenbl. f. Braunschw. 8.) Grundlagen, die, zu d. 300jähr. Jubelfeste d. evang. Kirche. (Spener'sche Itg. 106.) Religionsfriede, d. Augsburger. (Ebend. — D. Christenbote 15. — Kirchenbl. f. Braunschw. 8.) S chulze, kurze Gesch. d. Reformation. (Spener'sche Atg. 106.) Ziegler, topograph. Atlas v. St. Gal len. (Allg. Mil--Itg. 35, 36.) Nichtamtlicher T he i l. Eine literarische Denkwürdigkeit. Es treibt sich auf gegenwärtiger Messe ein Mann herum, an geblich Hofkunsthändler, so wie Antiquarbuchhändler aus Cöln, welcher die Herren Collcgen mit Verkaufsanerbietungen eines Nach drucks von Theodor Köcner's Werken unter dem falschen Vorgcben behelligt, daß der Vertrieb desselben in Preußen erlaubt sei, während doch die Frage über dieses Erlaubtsein —- von einem Rechtsein kann selbstverständlich nicht die Rede sein — noch vor dem Höchsten Ge richtshöfe schwebt. Um aber die Herren Collcgen nicht im Zweifel zu lasten, mit wem sie zu thun haben, wird hier der wörtlich getreue Abdruck einer Zuschrift der Oeffentlichkeit übergeben, die unter dem 6. Nov. v- I. an die Nicolai'sche Buchhandlung in Berlin gerichtet wurde. Es kann hiernach füglich Jedem überlassen werden, sich selbst ein Urtheil über die Person und die von ihm vertretene Sache zu bilden. Herrn kücolai, karllio^ in Koriin. Oölii, den 6. November 1854. Das Urtheil d. hies. Apelhofes wird Ihnen bekannt sein außer dem werden Sie auch bald im Besitz einer glaubhaften Abschrift sein, wie Sie auch eine solche Apel-Lammor von mir erhalten werden, sollen Sie sich nun über einen Schadenersatz Persönlich mit mir benehmen wol len, so zeigen Sie mir dies Post-Restant Uotsckam an, ich bin in wenig Tagen dort, es liegt in unserem beiderseitigen Interesse die öffent- lichkeit zu meiden, die beiden hiesigen Ausgaben sind in meinem Besitz, und Nur das Puplikum hat durch die Oeffentlichkeit, u. das herunter- I setzen der Presse den einzigen Nutzen, können wir uns einigen so liegt mir Nichts daran ob Ihre Ausgabe für Original, u. die beiden hiesigen für Nachdruck gehalten werden, Sie haben 20Jahre das Pupli kum mit dieser Meinung an der Rase herumgefürth es kann wegen meiner auch so bleiben, wenn Sic sich zu einer Rechtlichen Entschädigung verstehen, in andern Falle Muß mir ein Recht auch in der Ocffentlich- keit werden. — eine weitere Neue Ausgabe haben wir nicht vor der Hand zu fürchten weil jeder durch diese 2 Ausgaben die Welt als Ueber- füllt, u. mit recht betrachtet, von Seolcsr habe ich die ganze Ausl, ge kauft, weil ich die volle Ueberzeugung habe: er ist Pekunier nicht im Stande eine Neue zu machen, dem haben Sie vollends den Rest mit Ihrem Verfahren gegeben, im übrigen will ich Ihnen, was ich auch hier >lie verhelt sagen das ich noch 41/2 bis 5 Tausend Ex. die mich nicht 6beniren habe, wovon ich 2 Tausend nach Koriin bringen werde, woran Sie im Fall der Möglichkeit Ihre llonvisontions-Lust auslaffen können womit Sie mich, im Fall wir uns nicht einigen sogar sehr ver binden würden. — Ihre Handlungsweise ist so unter Aller Kretik, das mann nicht weiß ist es Frechheit oder wirkliche unwissende Dumheit, mit der Sie dem Puplikum u- der Behörde gegenüber die hiesigen Aus gaben verfolgen, mir machte <SleioI» der Parragraphf im Ihrem Oontr. mit der Frau Körner die ganze Sache Klar worinn Sie sagen: Die Frau K. muß mich gegen die ersten Verleger Schützen, dahmals war Oestreich u. Sachsen u. Preußen nicht vertreten u. das Bundesgesetz Existirte nicht. Folglich: Ihnen war die Sache so klar wie mir. Sie sind der erste Nachdrucker von Körners Sämmtlichcn Werken, doch ge nug davon sagen Sie mir ob Sie sich einigen wollen, im andern Falle muß ich klagen, u. außerdem das kuplilcnm u. die Behörden Aufkären, die letzteren haben Sie in Ihrem Interesse gegen besseres Wissen und ohne den Thatbestand anzugeben hintergangen. Sie müssen mich ent schuldigen das ich nicht zu Deutlich u. Reinlich in diesen Briefe bin allein ohne aerger konnte nicht Schreiben und Ihre bisherige Hand lungsweise verdient es nicht besser,sin 8 Tagen bin ich dort. kos. IreitL Hof-Kunsthändler der Prinz u. der Prinzes Friedrich von Preußen, sowie Antiquar-Buchhändler. Sie können wenn Sie als Rechtlicher Mann sich betragen wollen in dieser Zeit meine, wie gesagt persönlioks Bckantschaft machen, im übrigen muß ich sagen das nur der erwähnte Parragraphf in Ihrem Oontr. den Prozcs (abgesehen von dem Gesetz u. der Verjährung) verlohren machte, ich sagte sofort beim ersten Lesen, der küoolsy-ksrtbex gesteht, hier selbst: lob rvois vras ivb Icsuöo Und: ich kenne die Original - Verleger, aber: Sie können hier nichts machen. Postume Werke haben in Preußen kein Schutz, außerdem Schiebe ich auch noch die Mutter vor. wollen Sie das ich Sie nach diesen beurtheile u. benennen soll?? Sie sehen ich kann ohne ^or§er nicht gut an Sie Schreiben, also lassen wir cs bis wir uns etwa persönlich sehen. Anfrage. Ist der Verleger verpflichtet, den Schaden der Consiscation bei Büchern zu tragen, die ausdrücklich vom Sortimenter nach Bekannt machung des Verbots (fest oder ü 6onch) verlangt wurden? Soll er Verlangzettel auf derartige Bücher unerpedirt lassen, oder soll er nicht vielmehr annehmen, daß der Sortimenter auf irgend eine Weise das Buch zu bekommen gedenkt, oder für Leute in Stellun gen gebraucht, für die nichts verboten ist?! Eine Antwort von competenter Seite und Aufstellung gewisser Usancen darüber, würde wohl manchem Betheiligten angenehm sein.
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