Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.06.1855
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- 1855-06-22
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- 22.06.1855
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1077 1855.^ 8286. O. Wigand in Leipzig. 9287. WirthZcCo. inMainz. 9288. — — — 9289. Wohlgemiilh in Berlin. 9290. — — — 9291. WSller in Leipzig. Rehlen, Geschichte d. Gewerke. (Men- zel's Litbl. 46. — Jahrb- f. Lehrer, Leitern u. Erzieher, 1865.) Brühl, kathol. Lesehalle. (Jahrb. (.Leh rer, Leitern u- Erzieher, 1855.) Weiser, die deutsche Feuerwehr. (Rhein. Blätter f. Unterh. 134.) Dressel, d. Offenbarung des heil. Jo hannes. (A. theol. Litbl. 68.) Kurtz, Bibel u. Astronomie. (Wiener Kirchenztg. 47.) Girbert, Lehrbuch d. Messung. (Süd- dtschr. Schulbote 10.) 9292. Wöller in Leipzig. I 9293. — — — 9294. >>. Zabern in MaLiz. 9295. — — — 9296. — 9297. — — — 9298. — — — 9299. Züberlein in Bamberg. Grundlagen, die, zu dem 300jähr. Jubel feste. (D. Christenbote 19. — LUg. Dtsche. Lehrerztg. 24, 25.) Schulze, kurze Gesch. d. Reformation. (Ebend.) Albrecht, französ. Elementarbuch. (Sächs. Schulztg. 24.) — französ. Grammatik. (Ebend.) — französ. Lesebuch. (Ebend.) Lackaiuck, ßraminsire allemanü«. (Ebend.) — «ours <Ie tkdinen »Ilemanlls. (Ebend.) Mayer, d.Mensch nach d. Glaubenslehre der allg. Kirche. (Wiener Kirchenztg.47.) Nichtamtlicher Theil. Leipzig, II. Juni. Das sächsische Gesetz vom 22- Febr. 1844, den Schutz der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst betreffend, bestimmt bekanntlich in §. 11, daß Ausländer den durch dieses Gesetz geordneten Rechtsschutz ebenfalls genießen sollen, wenn sie nachzuweiscn vermögen, daß die Gesetzgebung ihres Lan des hiesigen Staatsangehörigen gleiche Rechte zuerkennt. Die Tragweite dieser Reciprocitälsclausel des sächsischen Gesetzes ist erst vor Kurzem, seitdem die französische Regierung mittels Decrets vom 28. März 1852 jede unberechtigte Vervielfältigung literarischer Er zeugnisse fremden Ursprungs und selbst den Vertrieb solcher in Frankreich verboten, und damit der von dem sächsischen Gesetze ge forderten Reciprocität scheinbar genügt hat, zur praktischen Erörte rung gekommen. Namentlich war es ein in Paris entstandener Verein, dessen Zweck es ist, auf gemeinschaftliche Rechnung die Ver folgung offener und versteckter Nachdrucke zu betreiben, welcher in jenem Decret seiner Regierung, zusammengehalten mit dem berühr ten Paragraphen des sächsischen Gesetzes, die Berechtigung zu finden glaubte, nicht nur neu entstehende Abdrucke französischer Werke zu verfolgen, sondern auch die Circulation älterer, durch kein Gesetz ver botener Rcproduclionen zu hindern versuchte. Die Frage, inwieweit der pariser Verein dabei auf rechtlichem Boden stehe, war natürlich für den gesammtcn Buchhandel von höchstem Interesse, und sie fand auch von den verschiedensten Seiten eingehende Beleuchtung. Um indessen eine Entscheidung der Regierung, welche die Frage über haupt nur zum Austragc bringen konnte, herbeizuführen, wurden von der Deputation des Buchhandels zu Leipzig und außerdem noch in einer Privateingabe von der Vcrlaqshandlung F. A. Brockhaus Vorstellungen bei dem königlichen Justizministerium eingereicht, worin sowohl im Allgemeinen um Abwendung der dem sächsischen Buchhandel aus dem unerwarteten Eintritt der Reciprocität gegen Frankreich drohenden Nachtheile, als auch überhaupt um Feststellung der Folgerungen gebeten wurde, die sich aus jenem Decret der fran zösischen Regierung für sächsische literarische Rechtsverhältnisse er geben. Das Justizministerium überreichte die beiden Vorstellungen dem Ministerium des Innern mit dem Bemerken, daß von seiner Seite in der Sache nichts geschehen könne, da die Geltendmachung der dem französischen Buchhandel aus jenem Decret etwa bereits erwachsenen Rechte in den Rechtsweg gehöre, eine Erläuterung der ReciprocitätSclausel des sächsischen Gesetzes aber keinenfalls rück wirkende Kraft haben könne. Das Ministerum des Innern seiner seits hat sich nun bewogen gefunden, die ganze Sachlage in wieder holte Erwägung zu ziehen, und infolge dessen dem Stadtrath zu Leipzig unterm 6. März und 23. April zu erkennen gegeben: daß eine eigentliche Reciprocität durch das Decret der französischen Re gierung insofern gar nicht vorhanden sei, als nach'dem französischen Aweiundzwanzigstcr Jahrgang. Gesetz die Befugniß zur Rechtsverfolgung von der vorgängigen De- ponirung zweier Exemplare des zu schützenden Werkes abhängig sei, während die sächsische Gesetzgebung die Beschreitung des Rechtswegs gegen den Nachdruck von keiner derartigen Bedingung abhängig macht, und daß das Ministerium des Innern es demgemäß nicht nur für bedenklich erachte, auf den Antrag französischer Verleger und Autoren, provisorische Beschlagnahmen und Vertriebsvcrbote von Rcproductionen französischer Werke im Verwaltungswege cintreten zu lassen, sondern daß auch mit der fernern Ausfertigung von Ver lagsscheinen an französische Verleger bis auf weitere Anordnung Anstand zu nehmen sei. Hinzugefügt wird noch, daß das Oberap pellationsgericht derselben Ansicht sei, und daß deshalb als feststehend angesehen werden könne, daß ein französischer Buchhändler auf Grund der französischen Gesetze und nach Maßgabe §. 11 des säch sischen Gesetzes in höchster Instanz nicht gegen Nachdruck geschützt werden würde. Außerdem hat auch die Regierung dem Landtage bereits den Entwurf zu einem Gesetze übergeben, das den §. 11 des mchrerwähnten Gesetzes von 1844 dahin erläutert, daß für Auslän der der gesicherte Rechtsschutz erst dann in Wirksamkeit trete, wenn das die Reciprocität herbciführende Gesetz des nichtdeutschen Staats, oder ein Vertrag mit demselben, durch Verordnung des Ministeriums des Innern den diesseitigen Staatsbehörden mitgetheilt worden ist. Damit ist denn die ganze Angelegenheit vorläufig zu Gunsten des sächsischen Buchhandels entschieden. Aus den betreffenden Verfügungen des Ministeriums des In nern erfahren wir übrigens noch, daß die sächsische Regierung mit der französischen und belgischen über Verträge zum gegenseitigen Schutze des literarischen Eigenthums in Unterhandlung steht. Im Interesse der Gerechtigkeit und zur Herbeiführung eines geordneten literarischen Rcchtszustandes ist der Abschluß ähnlicher Verträge immer ein freudig zu begrüßendes Ereigniß; doch muß man, durch Erfahrungen belehrt, dringend wünschen, daß die sächsische Regie rung dabei die gegenseitig zu gewährenden Eoncessionen schärfer und mehr zum Vorthcil der eigenen Staatsangehörigen abwäge, als dies in letzter Zeit von mehreren kleinern deutschen Regierungen bei gleichem Anlaß geschehen ist. So scheint cs namentlich eine zu weit gehende Bestimmung, wenn man in solchen Verträgen das Recht der Uebertragung in eine andere Sprache dem Autor eines Werks als sein ausschließliches Eigenthum beilegt und jede nichtautorisirte Uebersetzung als Nachdruck ansieht. Ebenso ist es gewiß nur billig, wenn man diejenigen Rcproductionen ausländischer Werke, die früher entstanden sind, als noch kein Gesetz dergleichen in die Kategorie der unberechtigten Vervielfältigung stellte, auch ferner unbehindert circuliren läßt. Namentlich für Leipzig, als Awischenort des literari schen Verkehrs, ist dies von besonderer Wichtigkeit, und ehe nicht wenigstens sämmtlichc deutsche Staaten in dieser Beziehung dem
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