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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.06.1855
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1855-06-27
- Erscheinungsdatum
- 27.06.1855
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- Deutsch
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B. Tauchnitz in Leipzig. 4206. Zeitschrift f- Rechtspflege u. Verwaltung zunächst f. das Königr. Sachsen. Hrsg. v. Th. Tauchnitz. 14. Bd. 1. Hft. gr- 8. Volckmar in Leipzig. 4207.1-eur. I,., Ueise-Iialenller. Lin auskülirl. keiseksnäbucli u. Lük- rer <Iiirc>> Oeutscklanck, Oesterreicd, LelZien, LvIIanä, Lrsnlrreirk etc. xr. 16. In engl. Lind. *1s^-/ Wcstcrmann in Braunschwcig. 4208. Mähen, Geschichte v. England. Vom Frieden v. Utrecht bis zum Frieden v. Versailles 1713—1783. Deutsch v. F. Steger. 6. Halbbd. 8. Geh. *12i/zN-t N i ch t a m t l i Schutz der Autoren gegen unbefugte Uebersetzungen Das jüngste Heft (Nr. 70) der Cottaischen „Deutschen Vier teljahrsschrift" ist reicher, als gewöhnlich, an gut geschriebenen, be lehrenden und anziehenden Artikeln- Wir verweisen namentlich auf die Abhandlung über den Schutz der Autoren gegen unbefugte Uebersetzungen. Wir werden namentlich durch diesen Aufsatz, der von einer auch mit den ausländischen Gesetzgebungen vertrauten Feder herrührt, zu den gegenwärtigen Bemerkungen veranlaßt, da die Frage, ob die unbefugte Uebersetzung eines Werkes dem Nach drucke gleich zu achten, jetzt, wo es sich um den Abschluß neuer inter nationaler Verträge gegen den Nachdruck handelt, vielfach ventilirt und von den erfahrensten Rechts- und Literaturbeflissenen in ver schiedenartigster Weise aufgefaßt und beantwortet wird. In der Regel wird aufgestellt, daß, da unter Nachdruck nur die unbefugte Vervielfältigung von Schriften auf mechanischem Wege ver standen werde, Uebersetzungen nicht unter diese Kategorie zu bringen seien. Namentlich ist diese Ansicht, so wie der Umstand: „daß der deutsche Buchhandel aus der Vervielfältigung und Uebertragung französischer Schriften bisher einen bedeutenden Nutzen gezogen, da es ein wirklich einträglicher Thcil seiner Thätigkeit war, wogegen der französische Buchhandel aus Nachdruck und Uebersetzung deutscher Werke gar keinen Nutzen ziehen konnte," in der Denkschrift gel tend gemacht, welche der „Börsenverein der deutschen Buchhändler" über den internationalen Schutz gegen Nachdruck bei der k- sächsi schen Regierung eingereichk und (Leipzig 1855) publicirt hat. Der Verf. des sehr gründlich durchdachten Gutachtens in der „Deutschen Vierteljahrsschrift" tritt diesen beiden Ansichten in keiner Beziehung , bei- Er weist nach, daß es vor Allem und hauptsächlich die Ver mögensrecht! i ch e Beeinträchtigung des Autors sei — geschehe diese nun auf mechanischem oder nicht blos mechanischem Wege — die der Gesetzgeber durch das Nachdrucksverbot verhindern wolle. Dieser Beeinträchtigung des Originals hilft der Gesetzgeber aller dings ab, wenn er das Erscheinen einer Uebersetzung von der Zu stimmung des Autors abhängig macht. Auszüge und Bear beitungen würden natürlich in Bezug auf Werke in fremden Sprachen eben so wenig, wie hinsichtlich derjenigen in der eigenen G. Wigand in Leipzig. 4200. 8oek, 6. L., 6er patkoIo^!8cken Anatomie. 6. I^fß. I?oI. In iVIappe. O. Wigand in Leipzig. 4210. Carlyle's, Th., ausgewählte Schriften. Deutsch v. A. Kretzschmar. 3. Bd. gr. 8. Geh. *1sh-/ Zimmcrmann'sche Buchh. in Wittenberg. 4211. Stier, G-, Wittenberg im Mittelalter. Uebcrslcht der Geschichte der Stadt v. ihrem Ürsprunge bis zum Tode Friedrichs des Weisen, gr. 8. Geh. *8 NF cher Theil. Sprache, als Nachdruck anzusehen sein. Solche Auszüge und Be arbeitungen machen auch keine Concurrenz mit dem Originale, wie es Uebersetzungen thun; sie tragen oft vielmehr zur Empfeh lung und zur weiteren Verbreitung des Originalwerkes bei. Es kann allerdings (und diesen Gesichtspunkt hat der deutsche Reviewer aufzustellen versäumt) zuweilen auch Vorkommen, daß ein Autor den Wunsch hegt, es möge sein Werk in einer fremden Sprache mehrfach übersetzt und so wohlfeil als möglich im Auslande verbrei tet werden, wie denn auch in der Regel Autoren und Verleger nicht unterlassen, sich dessen in der Heimat zu rühmen, wenn ihr Buch im Auslande mehrfach übersetzt worden. In diesem Falle braucht jedoch der Verf. nur hinter dem Titelblatte, oder in der Vorrede, an zukündigen, daß er die Uebersetzung des Buches in fremde Sprachen überhaupt, oder in einzelne derselben völlig freigebe. Giebt er eine solche Erklärung nicht, so wird die von seiner Zustimmung abhängig gemachte, beschränkte Herausgabe von Uebersetzungen jedenfalls dem Misbrauche der Fabrik-Uebcrsctzungs-Thätigkeit steuern, der leider in Deutschland — man vergleiche namentlich, was darüber in Nr. 65 des „Magazin" bei Besprechung der Literaturen Oesterreichs*) gesagt ist — mehr als in irgend einem anderen Lande getrieben wird. Wie nahe verwandt übrigens diese Fabrik-Uebersetzungs- Thätigkeit mit der Nachdrucks-Industrie ist, geht schon aus dem Um stand hervor, daß die alten Sitze dieser Industrie — Wien, Pesth und Stuttgart — jetzt auch die hauptsächlichsten Ueberfetzungs- Fabrikcn besitzen. Wir können daher dem Wunsche des Rcviewcrs, daß der deutsche Bund seine Nachdrucks-Gesetzgebung bald durch das Verbot unbefugter Uebersetzungen ergänzen möge, nur beistim men. Es scheint eine gesetzliche Bestimmung dieser Art und die damit zusammenhängende Ergänzung der Verträge mit dem Aus lande um sd nothwendiger, als, wie die Sachen jetzt liegen, in Folge der bestehenden internationalen Verträge, Preußen z. B. dem englischen Autor einen Schutz gegen die von ihm nicht autorisirte Uebersetzung gewährt, England dagegen zwar dem französischen, bel gischen oder hamburgischen Angehörigen, nicht aber auch dem Preu ßen, einen solchen Schutz angedeihen läßt. (Mag. f. d. Lit. d. Auslandes.) *) geben wir in den nächsten Nummern. D. Red. A n z e i g e b l a t t. (Inserate von Mitgliedern des Börscnvercins werden die drcigespaltene Petit «Zeile oder Raum mit 5 Pf. sächs.. alle übrigen mit 10 Pf. sächs. berechnet.) GeschäftlicheEinrichtungen und Veränderungen. (7694.) Verkaufs-Offerte. - Ein gutes, rentirendes Sortiments-Geschäft, verbunden mit Journalzirkel, Schreib- u. 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