Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.07.1855
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- 1855-07-06
- Erscheinungsdatum
- 06.07.1855
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1161 1855.^ Vorausgegangenen u. a. m. sind doch in der That Erscheinungen, gegen die alle neuerdings erlebten Untergänge und Wiederauf stehungen gar nichts sind, und die man zu besserer Verständigung der Credit gebenden Welt allgemeiner besprechen, und worüber man sich zu Nutz und Frommen derselben seine Erfahrungen mittheilen sollte. Ich nehme deshalb keinen Anstand, die meinigen, wie sie aufden vorliegenden Actenstücken beruhen, zur Kennt- niß zu bringen. Größtentheils in der zweiten Hälfte des Jahres 1846 bewirkte Hr. Heilbutt bei mir eine kletto - Schuld von 146 worunter fol gende Artikel, die von der Großartigkeit seiner Bestellungen Zeug- niß geben: 36 Cannabich, Lehrbuch, 60^. — 21 Biedenfeld, Convers-Lexikon, 12 Saal, Wanderbuch, 3 Clarke, 100 Wunder, 3 Neudeckcr, Lexikon, 5 Bände, 12 vollständ. Collection der sämmtl. herabgesetzten Kinderschriftxn (20^-^ netto) rc.— Ganz kurze Zeit hierauf verbreitete sich schon die Kunde des nahen Falli ments und wurde durch Heilbutt's Insolvenz-Erklärung vom 2. Mlug. 47 bestätigt. Von dieser ganzen Büchermaste (deren Absendung nur d'a- durch möglich war, daß mein damaliger Leipziger Auslieferer die Verhältnisse nicht kannte und leider unterließ, zuvor bei mir anzu fragen), von der ich das etwa noch Unverkaufte vergeblich als mein Eigenthum vindicirte, habe ich trotz aller Bemühungen kein Blatt zurückerhalten können. Eben so ist es Herrn Bielefeld mit 39/36 Stolz, Kochbuch, ä 17 N-s netto, welche Herr H. ganz zur näm lichen Zeit, im Jahr 1846, bestellte und welche er jetzt dem Buch handel ä 12 N-s baar öffentlich anbietet, ergangen. Nach Heilbutt's eigener Angabe ist ihm der ganze Vorrath aus meinem Verlag ausgepfändet, in Beschlag genommen und ihm v88- «io bonornm verwilligt worden, wodurch damals alle früheren Gläu biger ihre Forderungscechte verloren haben. Dagegen sind diese angeblich abgepfändcten Sachen nach den Nachrichten sehr glaub würdiger Hamburger Collegcn zu wahren Schandpreisen öffentlich verauctionirt worden. — Ende der vierziger Jahre schon blühte das E. Moses Heilbutt'sche Geschäft wieder von Neuem auf, und die öfteren Annoncen im Börsenblatt lassen keinen Zweifel übrig, daß dasselbe jetzt wieder völlig solvent ist. Unter solchen Umständen übertrug und bevollmächtigte ich im Jahr 1852 den Hrn. Ob.-Gerichtsanwalt Detlefs Voß in Al tona zur Vertretung meiner Interessen. Dieser brave Mann starb aber bald darauf, nachdem er mir ein sehr ausführliches Gutachten über die Rechtmäßigkcit und Unvccwerflichkeit meines Anspruchs ausgearbeitet hatte, — wodurch der Proceß gehemmt wurde. Ich probirte cs auch, aber eben so vergeblich, mit einem offenen Brief an Hrn. H. in der Altonaec Reform, worauf nichts erfolgte, als daß H. deren Rcdacteur verklagte, aber mit Verlust aller seiner Kosten ab gewiesen wurde. Dieses sind meine Erfahrungen mit Herrn Heilbutt, die bei seinem nunmehrigen Aufleben vielleicht mehreren College» von Nutzen sein können. Es würde interessant und zweckmäßig sein, wenn auch Andere die ihrigen mit dieser und ähnlichen Firmen mit theilten. Dergleichen Beiträge über das Thun und Treiben Ein zelner sind gewiß belehrend und witzigend für das Geschäft im All gemeinen und sollten häufiger veröffentlicht werden. Weimar, 26. Juni 1855. B. F. Voigt. Zur Anfrage und den Erwiderungen in Nr. 66 und 73 des Börsenblattes. Die „Anfrage" in Nr. 66, mit ihrer bestimmten Voraussetzung, wird durch beide „Erwiderungen" in Nr. 73 nicht geradezu beant wortet, indem beide von dem bestimmten Falle absehcn; cs möchte Zweiundzwanzigster Jahrgan g- sich aber mit dem Schreiber dieser Zeilen noch Mancher wundern, daß eine so lief einschneidende Frage noch immer eine offene sei. Die gelegentlichen Mittheilungen über Bücherverbotc können nicht als authentische Kundmachungen angesehen werden; nament lich da die Verbote in dem großen deutschen Staate, der hierbei am meisten in Betracht kommt, sehr mangelhaft wiedcrgegcbcn werden, dagegen die z. B. in der österreichischen Monarchie den Buchhand lungen ausgetheilten Kundgebungen bei aller bindenden Kraft für dieselben, nicht als genügend für den Verkehr mit den außeröstecrei- chischen Verlegern angesehen werden können. Von allen deutschen Staaten ist wohl nur in Oesterreich ein vollständig abschließendes Bücher-Rcvisions-System eingeführt, die übrigen haben sich mit mehr oder minder hohen Strafen für den Befund verbotener Bücher begnügt, immer aber ist der Versuch, ein schon vcrb otenes Buchzu bestellen so sehr ein Leichtsinn oder eine Unklugheit, daß viel eher ein Versehen angenommen werden darf und wird der Besteller die umgehende Aurücksendung eines sol chen Bestellzettels dem Verleger, der, mit dem Verbote schon bekannt, diesen Grund anführt, nur danken; ein bewußter Besteller eines ver botenen Buches wird dem Verleger schon die nöthigen Anweisungen geben, um das Buch auf einem anderen Wege sicher zu erhalten, er enthebt aber dadurch den Verleger eines jeden Risico's und ladet sich die vollkommene Haftpflicht auf. Ein Anderes ist es mit den zur Zeit der Bestellung noch nicht verbotenen Büchern. Die Erwiderung II. stellt hierbei die Usance auf: „der Verleger haftet für unverlangte, der Sortimenter für ver langte Sendungen." Wenn dieses Axiom auch für die gewöhnliche Haftpflicht als geltend anerkannt ist, so wäre Befolgung in diesem Falle doch ein Unrecht, welches nur den Sortimenter trifft. Diesen Grundsatz angenommen, würde, was bis jetzt schon vor gekommen, Regel werden; alle Verleger, auch diejenigen, welche sonst unverlangt versenden, würden solche Schriften, bei denen ein Verbot zu befürchten, nur auf Verlangen senden, um sich zu decken, cs würde dadurch der schnelle Vertrieb und das Interesse am Buche beeinträchtigt werden; Viele würden das Werk gar nicht empfan gen, indem sie, von einer Firma jahrelang unverlangt versorgt, dies mal die Clausel nicht beachteten. Es würde sich bald Heraus stellen, daß die zu große Acngstlichkcit auch nicht gegen Verluste decke. Nicht jeder Verleger wird die gerechte Rücksicht nehmen, wie Herr G. Mayer, der Jahrelang nur auf Verlangen sendend, im verflossenen Jahre sein „Tagebuch eines österreichischen Adjutanten" eben so versendet hatte und nach den Consiscationcn wahrscheinlich sich gesagt hat: „Meine Collegcn konnten nach der einfachenAnzeige den Inhalt des Buches nicht ahnen ;" wenigstens hat ec keine Miene gemacht, die Consiscation als nicht ihn treffend anzusehen. Anderer Seits ist es Schreiber begegnet, daß ein sehr geachteter Verleger, der zuweilen seine eigenen Ansichten sehr energisch geltend zu machen pflegt, auf eine Bestellung von 6. Erpl- einer angekün- bigren Schift, der die Bemerkung beigcfügt war: „wenn nicht ein Verbot für die *** Staaten zu befürchten," die Antwort gab, daß er das nicht beurtheilen könne. Wie soll nun in einem solchen Falle der Sorlimentcr aus einer einfachen Anzeige ein ihn vollkom men verpflichtendes Urtheil sich bilden können? Wie in Allem müssen sich auch hier Verleger und Sortimenter die Hand reichen. Unverlangt oder verlangt, der Verleger sende dem Sortimenter soviel Expl., als dessen sonstigem Bedarfs und dem Interesse des betreffenden Werkes angemessen ist; ein einigermaßen erfahrener Verleger wird sich hierüber bald sein Urtheil bilden. Auf Nachbestellungen liefere er dann nur so viele Expl., als der Sorti menter von den frühern Sendungen fest zu behalten sich verpflich tet. Kommt ein Verbot nach geraumer Absatzfrist, so trifft den 171
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