Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.07.1855
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- 1855-07-20
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- 20.07.1855
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1250 10497. Vogel in Leipzig. 10498. Voigt in Weimar. 10499. — — — 10500. — — — 10501. Volckmar in Leipzig. 10502. Walde in Löbau. 10503. WalliShausser in Wien. 10504. — — — 10505. — — — 10506. R. Weigel in Leipzig. 10507. T. O. Weigel in Leipzig. 10508. WestcrmanninBraun- s»weig. Libiia Veteris lest. ^stkiopica, eck. Vill- mL»n. (Liter. Ccntralbl. 28.) Müller u. Schneider, die Viehmast. (Wochenbl. f. Land- u. Forstwirthsch. 26.) Schilling, Grunds, d. landw. Boden- schätzungslchre. (Ebend.) Schmidt, Handb. d. ges. Lohgerberei. (Schweizer. Gewerbefreund 25.) Lenz, Reise-Kalender. (Spcner'sche Ztg. 161.) Lrautmannsdorff, Hussens Märty rertod. (D. Pilger a. Sachsen 28.) General Heß. (Spcner'sche Ztg. 164.) Hansal, neueste Briefe aus Chartum. (Ebend. 159.) Monatschrift f. Theater u. Musik. (No- vellenztg. 29.) HansI ick, vom Musikalisch-Schönen. (Gotting, gel. Anz. 106—108.) Barthold, Gesch. d. dtschn. Städtewe- scns. (Monatsschr. f. preuß. Städtewe- scn 1.) Jost, Lehrb. d. hochdtschn. Ausdruckes. (Süddtschr. Schulbote 11.) ^ 93 10509. Wettermann in Brann- schwcig. 10510. Weychardt in Eßlin gen. 10511. — 10512. — — — 10513. G. Wigand in Leipzig. 10514. O.Wiganb inLeipzig. 10515. Winiker in Brünn. 10516. Wöll-r in Leipzig. 10517. — — — 10518. 10519. 10520. 10521. Zehnder in Baden. Mundt, d. Kampf um das schwarze Meer. (Allgem. Ztg. 183. — Liter. Cen- tralbl. 28.) Ergänzungsheft zu Vdlter's Schulatlas. (Allg. Dtsche. Lehrerztg. 28.) Lurnzeitung. (N. Jahrb. f. d. Turnkst. 2.) Vhlt er, d. Kaiserthum Rußland. (Süd dtschr. Schulbote 11.) Christcnfreudc in Lied u. Bild. (Der Ehri- stcnbote 25.) Lobe, die Getreide-Theuerung. (Kath. Literaturztg. 28.) Kolenati, Zoologie. (Ebend.) Gebauer, Strahlen des Glaubens. (Protest. Jahrb. f. Oesterr. 4.) Grundlagen, die, zu den 300jähr. Jubel festen d. cvang. Kirche. (Schlesische Ztg. 295.) Religionsfriede, der Augsburger. (Ebend.) Schulze, kurze Gesch. d. dtschn. Refor mation. (Ebend.) — evang. Jubel-Psalter. (Ebend. — Allg. Dtsche. Lehrerztg. 28. — Hamb, lit. u. krit. Bl. 54.) Erdäpfel-Katechismus, der. (D- wohler fahrne Bauer II.) Nichtamtlicher Theil. Ein gerichtliches Urthcil über Nachdruck in Würtemberg. Wie sehr noch in den Staaten des deutschen Bundes die Ge setze über den Schutz des geistigen Eigenthums an den Werken der bildenden Künste im Argen liegen, hat uns neuerdings die Ent scheidung in dem Proteste der Herren Piloty L Loehle gegen Herrn Payne in Leipzig gezeigt, es liegt nunmehr ein neuer Fall vor, der zugleich beweist, wie wenig die Gerichte den Geist der Gesetze auf fassen, wie wenig sie von der Sache selbst verstehen. In dem Pro teste der Herren Piloty L Loehle wurde das eingcholte Gutachten des Sachverstandigen-Vereins in Leipzig ohne weiteres durch die Ge richte beseitigt, bei diesem neuen, uns betreffenden Falle scheinen die Gerichte von vornherein ein Gutachten für überflüssig gehalten zu haben. Am 12. Mai v. I. wurde von uns bei der K. Stadtdirection in Stuttgart Herr Sar, Eigenthümer einer artist.-liter. Anstalt in Stuttgart, verklagt, daß er ein in unserm Verlage erschienenes Kunstblatt, betitelt: „Das jüngste Brüderchen", gemalt von I. G. Meyer in Bremen, in Mezzptinto gesto chen von Alph- Martinet, habe widerrechtlicher Weise nachstechen lassen. Nachdem bei Herrn Sar die Platte, so wie die Vorgefunde nen Abdrücke von der zuständigen Behörde in Beschlag genommen und die Vernehmung des Sar, so wie die Revision seiner Bücher stattgefunden, wurden die Acten am 16. Seplbc. der K. Regierung des Neckarkreises zu Ludwigsburg zur Entschließung vorgelegt, dann aber die Entscheidung so verzögert, daß unser Rechtsbeistand sich zu verschiedenen Malen beschweren mußte, das letzte Mal, am 9. Juni d. I., mit der Bemerkung, daß wir uns nunmehr mit einer Be schwerde an das K. Ministerium des Auswärtigen in Berlin wenden würden. Hierauf erfolgte dann endlich am 19. Juni die Publikation des Urtheils, das wir hier folgen lasten. Die Königlich Würtembergischc Negierung des Neckar-Kreises an die Kgl. Ltadtdirection zu Stuttgart. Auf den Bericht vom 16- Septbr. v. I., betreffend die Klagsache des Verlagsbuchhändlers Julius Buddeus in Düsseldorf gegen Sigmund Sax, Inhaber einer artistisch-literarischen Anstalt in Stuttgart, wegen Nachbildung des Kupferstichs „das jüngste Brüderchen," wird der Stadtdirection Folgendes zu erkennen ge geben: Unbestritten ist, daß der fragliche Kupferstich „das jüngste Brüder chen" in dem Verlage des Klägers erschienen ist, und daß von dem Be klagten Sar ein Stahlstich, welcher den gleichen Gegenstand, wie der Kupferstich des Klägers, darstcllt, mit der Bezeichnung „das schlafende Brüderchen" veranstaltet, und daß hiervon einzelne Exemplare abgesetzt worden sind. Bei der Beurtheilung der Frage, ob das Product des Beklagten als eine verbotene Nachbildung im Sinne der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen wider den Büchcrnachdruck zu betrachten ist, kommt in Erwägung, daß zwar, nach dem Anerkenntniß des Beklagten, das bei ihm erschienene Bild dem Originale des Klägers nachgebildet, daß aber die Nachbildung in einem weit kleineren Maßstabe ausgeführt wurde und daß dieß, was auch von Seilen des Klägers nicht behauptet ist, nicht durch eine bloße mechanische Arbeit bewerkstelligt werden konnte, daß vielmehr zu dem Graviren der dem Beklagten gehörigen Platte eine besondere Kunstfertigkeit erforderlich war, und daß bei einer Verglei chung der Nachbildung mit dem Original wohl kein Zweifel darüber ob waltet, daß dem Verleger des letztern durch die Nachbildung bei ihrer in jeder Beziehung auffallenden Verschiedenheit in der Ausführung kein Eintrag bei dem Absätze seines Verlagsartikels geschehen kann, daß da her die bei der Nachbildung vorgcnommencn Veränderungen an dem Ori ginale von der Art sind, daß solche als ein eigenthümliches Kunsterzeug- niß zu betrachten sind. Wenn aber dieß der Fall ist, so erscheint die von dem Beklagten veranstaltete Nachbildung als eine Umarbeitung des Originalwerkes, welche nach tz. 7 des Gesetzes vom 25. Febr- 1815, vergl. tz. 1 der Mi- nisterial-Verfügung vom 19. Oct. 1838, den im H. 5 des erwähnten Ge setzes festgesetzten Bestimmungen nicht unterliegt. Hiernach wird der Beklagte Sax von der wider ihn angcstellten Klage entbunden und die verfügte Beschlagnahme der noch vorräthigen Exemplare des Bildes „das schlafende Brüderchen", sowie der Platte, von welcher die Abdrücke gemacht worden, aufgehoben. An den ausgelaufenen Untersuchungskosten wird jedem Theile die Hälfte zugeschieden, und hat jeder die aufgewandten Kosten auf sich zu leiden. Hiernach sind beide Theile zu bescheiden. Ludwigsburg, den 19. Juni 1855. Für den Vorstand: Schott. Binder. Für die Abschrift. Stuttgart, den 25. Juni 1855. K. Stadtdirection.
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