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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.07.1855
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- 1855-07-20
- Erscheinungsdatum
- 20.07.1855
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- Deutsch
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1251 1855.1 Wir fragen nun jeden verständigen Collegen, wie es möglich war, ein solches Uckhcil zu fällen. Äon einem geistigen Eigen- lhume, das gerade im Sinne eines jeden Gesetzgebers geschützt werden soll, ist nirgends die Rede. Der Richter giebt unbestritten zu, daß die von Herrn Sar edirte Platte: „D as schlafendeBrü- d erchcn", ganz getreu der in unserm Verlage erschienenen Platte: „Das jüngste Brüderchen", nachgebildet ist, aber in kleinerem Maßstabe, er sagt aber auch, es sei kein widerrechtlicher Nachdruck, weil die kleinere Platte nicht durch eine bloße mechanische Arbeit habe hcrgcstcllt werden können- Also folgt daraus auch, daß, wenn ein Verleger ein Gemälde durch den Grabstichel hat vervielfältigen lasten, es einem Jeden erlaubt sei, diesen Kupferstich nachmachen zu lasten, wenn hierbei die Schabmanier, Lithographie, Galvanogra- phie u. s. w. angewendet wird, und umgekehrt. Dies ist etwas ganz Neues, und wenn das gegen uns gefällte Urthcil aufrecht erhalten werden sollte, so könnten daraus Folgen entstehen, die die Würtembergischen Verleger empfindlich treffen würden. Der entscheidende Richter muß sich ein ganz besonderes Urtheil in Kunstsachcn zugctraut haben, sonst würde er kein Gewicht auf die Kunstfertigkeit gelegt haben, durch die der Nachdruck entstanden ist; man sieht, er hat keine Autoritäten nöthig gehabt, die ihn von dem Wcrthe oder Unwerthe einer Sache belehrten, er war selbst Autorität genug, um eine mechanische Arbeit von einem Kunstwerke zu unterscheiden; er weiß auch nicht, daß die Komposition eines Kunst werkes, der Ausdruck der verschiedenen Köpfe u. dgl., das geistige Eigenthum des Künstlers (Urhebers) oder besten Rechtsnachfolgers ist. Aus demselben Grunde ist auch die Erklärung des Ministeriums der geistlichen, Unterrichts- und Medic.-Angel, in Berlin, daß das Recht der Vervielfältigung im Journal für Kunstsachen eingetragen ist, stillschweigend im Urtheil übergangen, cs ist kein Gesetz für den Würtembergischen Richter und für ihn nicht vorhanden. Herr Sax bestreitet auch nicht einmal bei seiner Vernehmung, daß der kleinere Nachstich nach unserm Stiche gemacht sei, er behauptet nur, die Platte sei durch den Kupferstecher W- Dammel in Stuttgart für einen Herrn Gutknecht in Bern gestochen, er habe dieselbe für die sen in 1200 Expl- gedruckt und dann angekauft. Herr Sax erklärt außerdem bei seiner Vernehmung zu Protocoll, er sei bereit, sich mit uns zu arrangircn, erbietet sich auch uns gegenüber dazu. Eine Verständigung aber, die dahin geht, daß der Nachdruck gegen eine Vergütung bestehen bleibe, ist ein Ansinnen, das kein vernünftiger Verleger cingehen wird, der ein Recht auf seiner Seite hat; er wird es um so weniger thun, wenn, wie Herr Sax selbst sagt, ein ähn licher Fall mit der Lüdcritz'schen Kunstverlagshdlg. vorhergegangen ist, und cs nur zu sehr den Anschein hat, daß auf solche Verständi gungen spcculirt wird. Wir haben gegen dieses Eckenntniß sofort Beschwerde beim K. Ministerium in Stuttgart geführt und werden auch nölhigen- falls andere Schritte thun und den Schutz nachsuchen, den wir durch die bete. Bundestagsgesetze in Anspruch nehmen können. Düsseldorf, den 12. Juli 1855. Vcrlagshandlung von Julius Buddcus. DnS unbefugte Nnchbildcn von Kunstwerken. Motto. Der öffentlichen Verachtung trotzen darf man zwar für Eroberung sittlicher Güter, aber nicht für Erwerb körperlicher. . Jean Paul. Der bekannte Proccß von Piloty und Loehle in München gegen A. H- Payne wegen des Letzteren Nachbildung des von den Erstercn herausgegcbcncn Werkes, hat eben so allgemeines Interesse erregt, als die Handlungsweise des Herrn Payne allgemeine In dignation. Diese wurde zwar nicht gesteigert, aber doch befestigt, als das rechtliche Urtheil des K. bair. Staalsraths dem allgemeinen moralischen Urtheil beitrat und die Production des Herrn Payne als sträflichen Nachdruck verdammte- Inzwischen hat das K. sächs. Tribunal, bei welchem die Sache auf's Neue anhängig gemacht wer den mußte, wenn jenes Urtheil auch im sächsischen Staate executive Anwendung finden sollte, ein entgegengesetztes Erkenntniß gefällt. Ob dies Erkenntniß, welches immerhin den Bestimmungen der sächsi schen Landesgesctze entsprechen mag, das öffentliche moralische Ur theil verändern wird? gewiß so wenig als irgend ein Mann von Ehre den Nachdruck, zur Zeit da es noch gar keine Gesetze gegen denselben gab, für recht gehalten hat- Indem wir das genannte Erkenntniß zu beleuchten unternehmen, werden wir der Gesinnung und dem Resultate nach nur die allgemeine Stimme des Publicums auszusprechen haben, dabei aber versuchen, dieselbe auf sachgemäße rechtliche Grundsätze zurückzusühren. Es kann uns nichtin den Sinn kommen,die Richtigkeit der Entscheidung des sächsischen Tribunals nach sächsischen Gesetzen zu bezweifeln; aber die Gerechtigkeit derselben mit und nach deut schem Rechtssinn zu prüfen, fühlen wir uns, weil es ein öffentliches wesentliches Interesse der Kunst betrifft, eben so verpflichtet als be rechtigt. Nicht nach sächsisch juristischen, sondern deutschen mora lischen Rechtsprincipien werden wir die Frage zu beleuchten haben, an welche sich einschließlich auch die knüpft, ob das Urtheil auch nur mit dem, was in anderen Fällen, selbst in Sachsen, als Recht und Schutz des Eigenthums gilt, übereinstimmt. Die Freisprechung Payne's beruht, wie aus dem publicirten Erkenntniß zu ersehen, nicht auf irgend welchen individuellen Ver hältnissen, die in der Streitfrage obwalteten, sondern in dem aus gestellten allgemeinen Grundsatz: daß überhaupt dieNachbildung derNachbildung eines Kunstwerks nichtalsstrafbarer Nachdruck anzusehen ist. Wie tief dieser Grundsatz in das Leben der Kunst und besonders des Kunsthandels eingreift, ist auf den ersten Blick ersichtlich; denn hiermit siikd sämmtliche Lithogra- phieen, Kupfer- und Stahlstiche, Holzschnitte und alle Arten der Vervielfälligunskunst, wiefern sie nicht Originalwcrke enthalten, des rechtlichen Schutzes beraubt. Nur dann und so lange als der Künstler des Originals das Verviclfältigungsrccht besitzt, ist auch die von ihm veranstaltete oder bewilligte Nachbildung geschützt, alle Eopiccn aber von Werken älterer Meister sind der weiteren Copic- spcculation gänzlich preisgegcben- Wir wollen nicht von der Beschränkung und Hemmung reden, welche jeder fleißigen und künstlerischen Eopic bedeutender alter Werke damit bereitet, wie alle Hunde der Pfuscherei und Speculir- sucht gegen sic gehetzt werden; das scheinen die Gutachten des Dres dener Sachverständigen-Vercins zur Genüge gethan zu haben, da der wohlweise Referent im „Börsenblatt Nr- 31. d. I. bemerkt, daß sie die Frage einfach vom Standpunkt einer vermeintlichen Nützlich keit aus in das Auge gefaßt und sich — meint der wohlweise Re ferent — gleich dem Gutachten der Akademie der Künste gänzlich unfähig gezeigt haben, die wesentliche Rechtsfrage zu lösen." Der Akademie und dem Sachverständigenvcrcin scheint wesent lich die Frage gestellt gewesen zu sein, ob die Eopie der Copie zur Vorlage gedient habe; diese wird allerdings gleichgiltig, wenn der Appcllhof entscheidet, daß, „gesetzt es wäre bewiesen, daß von der Eopic eine Eopic veröffentlicht ist, auch dann kein strafbarer Nach druck darin liege." Der Entscheidungsgrund dreht sich um die an dere Frage, ob die Eopic als solche als ein Kunstwerk im Sinne des Gesetzes anzusehen und demselben Schutz gegen fernere Nach bildung zu verleihen sei- Diese Frage — meint wiederum der wahlweise Referent — sei von dem sächs- Appellhof „in einem be friedigenden und erschöpfenden Sinne" zur Entscheidung gebracht.
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