Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.07.1855
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1855-07-20
- Erscheinungsdatum
- 20.07.1855
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18550720
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-185507200
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18550720
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1855
- Monat1855-07
- Tag1855-07-20
- Monat1855-07
- Jahr1855
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
1253 1855.^ Kunstwerke bezwecken, eben so Kunstwerke sind, als es die Lithogra phien der Kläger nach dieser Richtung hin sind." Hier also wird die Annahme zugegeben, daß die Lithographien in Rede Kunstwerke sind, welche sonst des Rechtsschutzes sich erfreuen, zugleich aber be hauptet, daß dann die Stahlstiche in gleichem Sinne Kunstwerke sind. Abgesehen nun davon, daß dieses zweite Kunstwerk in seinem Entstehen von dem ersteren bedingt, weil fertig copirt ist, unbe fugtes Copiren abereben die Rechtsfrag e ausmacht, abgesehen hiervon, sagen wir, muß cs auf den ersten Blick allerdings scheinen, als ob beide Kunstwerke einanver völlig gleich seien; beide verhalten sich gleich zum Original, beide bestehen durch die gleiche Kunstthätigkcit. Wenn man aber oie Sache genauer ansicht und das Verhältnis strenge erwägt, so zeigt sich zwischen beiden ein Un terschied, auf welchen hier Alles ankommt; nämlich gerade ein Un terschiedin der Selbstständigkeit und Originalität, worauf im Erkennt nis alles Gewicht gelegt ist. Die erste Nachbildung, hier die Lithographie, hat den Charakter der Selbstständigkeit und beziehungsweise der Originalität gerade darin, gegenüber ihrem (nämlich dem ursprünglichen) Original: daß sie in der Kunstmanier der Vervielfältigung angefertigt ist. In die sem Punkt, der so wesentlich ist, daß gerade das Eigenthum, der Be sitz, der Lohn der Kunstthätigkeit, um den es allein sich hier handelt, in der Vervielfältigung besteht; das zweite Kunstwerk dagegen ent behrt dieser Selbstständigkeit, ist nach allen Seiten hin eine Eopie. Der erste Künstler, der Lithograph, hat ein Original-Kunstwerk für die Anschauung nur reproducirt, aber für die Vervielfältigung, für den zahlreichen Besitz desselben hat er ein Kunstwerk produ- cirt; der zweite Künstler hat auch in dieser Beziehung nur copirt. Jener aber hat durch seine künstlerische Thätigkeit für die Verviel fältigung, und zwar für die bestimmte, individuelle, einer gewissen Kunststufe ungehörige Vervielfältigung, das Recht und den Schutz derselben erworben; von ibr und durch sie eine neue Vervielfältigung bereiten, heißt in das Eigenthum eines Andern eingreifen. (Deutsches Kunstblatt.) Schutz gegen Nachdruck von Erzeugnissen der Tagcspressc. (Aus der Cotta'schen Allgemeinen Zeitung.) - Mit welcher Beflissenheit interessiren sich alle Kreise für den Zustand der Felder und Ernten, für den Stand des Ackerbaues, seine Förderung und seinen Schutz! Würden nicht Tausende ihre Entrü stung kundqcben, wenn ein Gericht oder Gesetz die Plünderung der reifen Fruchtfelder sanctionirt hätte? Sollten aber diejenigen, welche das geistige Feld bauen, welche die geistige Nahrung erzeugen, nicht gleiche Achtung und Schutz ihrer Arbeit ansprechen dürfen? Eines groben Materialismus mag man uns zeihen, so lange wir — ein Zug, welcher vielfach zu Tage tritt — in Arbeit oder Erwerb die körperliche Masse höher schätzen, als die feine geistige Kraft und Blüthe. Unsere Vorfahren vor zweitausend Jahren mochten alle Rechte an den Grundbesitz knüpfen; unsere Rechtssphäre aber sollte billig den geistigen Errungenschaften der Jahrtausende gemäß sich erwei tert haben. Und doch, wie bedenklich steht es noch heute um den Schutz der geistigen Arbeit in den wesentlichen Beziehungen, worin sie der Sphäre des Verkehrs anheimfälll, um den Schutz der litera rischen und künstlerischen Production. Die Zustände unseres natio nalen und internationalen Rechts gegen Nachdruck sind hiefür ein belehrender, aber wenig ermulhigender Commentar. Vielfach findet man sich mit dieser Frage gar leicht ab, und meint: „es sind die Interessen der Buchhändler, der Redactcure, was geht es mich an!" Aber dem ist nicht so; vielmehr dürfte —- auch rein materiell betrachtet — das gesummte consumirendc Publi cum hier unmittelbar betheiligt erscheinen, ganz abgesehen von dem Zweiundzwanzigstcr Jahrgang. Lebensnerv, welcher die Frage für alle geistig Producirenden ein- schließt. Dies tritt schon bei einem einzelnen, bisher in dieser Hin sicht gar nicht der ernstlichen Beachtung gewürdigten Zweig solcher Production hervor, bei den Erzeugnissen der Tagespresse. Ein alter Krebsschaden der journalistischen Literatur war es, daß Dutzende von kleinen Schmarotzerblättern, ein großes Originalblatt aussau gend, das Unvermögen ihrer Unternehmer hinter den ungeschcuten Raub versteckten, und mit diesem sich einen mühelosen Gewinn auf Kosten jenes Blattes sicherten. Wir mögen in der Thal einem säch sischen Tageblatt Dank wissen, daß es diesen Uebelstand auf die Spitze trieb, und so eine gerichtliche Erörterung hervorrief. Ein sachverständiger Verein in Leipzig — dem Mittelpunkt literarisch- gewerblichen Verkehrs — erklärte die von jenem Blatt geübte Aus beutung für unbedenklich, und so ward dasselbe gerichtlich srcigcge- ben und sanctionirt. Diesem Rechtsfalle verdanken wir nun aber eine lichtvolle Er örterung der vorliegenden Frage, eine Abhandlung, welche eben so sehr von den Gesichtspunkten des positiven Rechts und den Bedürf nissen des Verkehrs, wie von den sittlichen Motiven und dem Aus blick einer höher greifenden Politik ausgehend, die Linien verzeich net, in welchen sich die fernere Erörterung unseres Thema's wird zu bewegen haben. Die sächsische Zeitschrift für Rechtspflege und Verwaltung giebt in dem ersten Heft des 14. Bandes, aus der Feder des Herrn Re gierungsrath v. Witzleben, über die Anwendbarkeit des gesetzlichen Schutzrechts gegen Nachdruck auf Erzeugnisse der Tagcspressc eine Ausführung, deren Gang und Darstellung eben so anziehend, wie ihre Resultate bedeutend sind. Eine nähere Hinweisung auf ihren Inhalt dürfte daher vergönnt sein. Nach einleitendem Blick auf die deutschen Nachdruckszustände in Bundes- und Landesgesetzgebungen, wobei namentlich die Ge meinsamkeit der Principien in Territorial- und Bundesrecht, bezüg lich des Nachdrucks und der Gegenstände des Rechtsschutzes, in schla gender Schärfe hervortritt, führt die Abhandlung mit historisch exegetischer Gründlichkeit auf das allgemeine Kriterium der speciellen Frage. Dieses liegt in dem vermögensrechtlichen Charakter des Verlagsrechts. Hiebei hat das sächsische Gesetz, welches die Ver folgung des Nachdrucks von dem Vorhandensein einer Erwerbsbe einträchtigung abhängig macht, nur einen in dem Wesen des Ver lagsrechts begründeten, somit allgemein gültigen Satz positiv aus gesprochen. Das Princip, welches jeder Gesetzgebung über Nachdruck zu Grunde liegt, ist: daß der Autor in dem Bezug der pecuniären Früchte seiner Arbeit gesichert und vor unbilliger Beeinträchtigung solcher vermögensrechtlichen Nutzung bewahrt sei. Das unmittelbare Object des Rechtsschutzes und des Verlagsrechts ist die Verviel fältig ung des Werkes; dies zu schützen, sieht die Gesetzgebung sich deßhalb veranlaßt, weil sie darin die Quelle einer vermögens rechtlichen Nutzung sichern will. Wir finden uns also mit der aus drücklichen Bestimmung des sächsischen Gesetzes lediglich auf allge meinem Rcchtsboden der Bundes-, sowie jeder deutschen Landesgesetz gebung. Die eingehende Erörterung des vorliegenden Aufsatzes über diese Vorfrage schließt mit der sehr praktischen Bemerkung: „Die Voranstcllung des materiellen Gesichtspunkts enthält zweifelsohne für die rechtliche Beurtheilung der Nachdrucksfrage im concreten Fall ein greifbareres handlicheres Moment, als der möglicherweise auf eine bloße Formalität hinauslaufendc Sab, daß die Strafbarkeit des Nachdrucks durch jede ohne Zustimmung des Autors oder seiner Rechts nachfolger vorgcnommcnc Vervielfältigung begründet werde." Das sächsische Gesetz ist in Bestimmung der verlagsberechtig ten Objecte weder enger noch weiter, als die richtig verstandene Bun desgesetzgebung. 184
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder