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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.07.1855
- Strukturtyp
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- 1855-07-25
- Erscheinungsdatum
- 25.07.1855
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- Deutsch
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1278 ^ 95 Schöningh in Paderborn. 4925. Cochem, M. v., der große Myrrhengarten d. bittern Leidens. 3. Ausg. 12. Geh. *12N-^ 4926. Hillebrand, I., Rette deine Seele! od. Missionsbüchlein f. alle Stände. 8. 1854. Geh. *3N-f 4927. Marienverehrung, die, in ihrem Grunde u. nach ihrer mannigfal tigen kirchl. Erscheinung. 2. Ausg. gr. 12. Geh. 4928. Seling, I. M-, Rüstung zur Einführung u. Förderung der v. Papst Pius IX. errichteten Mäßigkeits-Bruderschaft in sieben Vor trägen. 8. Geh. * 4929. Teipel, F., praktische Anleitung zum Uebersetzen aus dem Deutschen ins Lateinische. 1. Thl. gr. 8. Geh. *24 N^ Veit 8 Co. in Berlin. 4930. dessen, Versucb e. vvissenscbsftl. Legrünllunx cker ks^ckolv- xie- gr. 8. 6ed. * 3^ ^ F. C. W. Vogel in Leipzig. 4931.2ILU, n. O. IV ll./äe numis .4ckaemeni6arum aramaeo-persicis. ßr. 4. 6el>. * ^^ v. Wiganv in Leipzig- 4932. Burmeister, H., Geschichte der Schöpfung. 6. Aust. 1. Lsg. gr. 8. Geh. 4933. Sand's, G., sämmtliche Werke. 31. Thl.: Geschichte meines Lebens. Deutsch von C. v. Glümer. 8. Thl. 8. Geh. ^ ^ Nichtamtlicher Theil. München, 18. Juli, Der oberste Gerichtshof des Reichs hat in einer Klagesache des Literaten Hauff hier gegen die Stahcl'sche Buchhdlg. in Würz burg, rcsp. bezüglich des in dieser Sache zwischen der Regierung und dem Appellalionsgerichte in Unterfranken entstandenen Compe- tenzconflictes, ein für den bestrittenen Rcchtsbestand des Gesetzes von 1840 in Betreff des Schutzes des Eigenthums an den Erzeug nissen der Literatur und Kunst wichtiges Urtheil erlassen. Indem nämlich der hohe Gerichtshof den Eonflict dahin entschied, daß in der betreffenden Sache die Verwaltungsbehörden competent sind, wird in den Motiven ausgesprochen: daß, wie vor dem 4. Juni 1848 das Edict vom 26. Mai 1818 und das erwähnte Gesetz vom 15. April 1840 nebeneinander bestanden, indem sich jedes dieser Gesetze auf ein ganz verschiedenes Verhaltniß bezog, ebenso auch jetzt das an die Stelle jenes Edicts getretene Grundgesetz vom 4. Juni 1848, als le diglich in politischen Interessen wurzelnd, und das im privatrcchtli- chen Interesse gegebene Gesetz vom 15. April 1840 nebeneinander bestehen; denn sowenig das Edict von 1818 sich mit dem Schutz des Eigenthums an Gcisteswerken oder dem Verbot des Nachdrucks rc. befaßt hatte, ebensowenig sei dieses bei dem Edict vom 4. Juni 1848 der Fall. Vielmehr erkläre dessen §.3, daß Freiheit der Presse und des Bmchh andcls nicht die Freibeuterei auf diesem Gebiete bedeute, sondern daß die gesetzlichen Verfü gungen zum Schutz der in Ansehung der Schriften erworbenen Rechte zu handhaben seien. Diese gesetzlichen Verfügungen seien aber in dem Gesetz vom 15. April 1840 enthalten, welches sohin durch jenes von 1848 nicht als aufgehoben, sondern gerade als bestätigt zu betrachten sei. Berlin, 20. Juli. Die hiesige Voßische Zeitung bringt heute unter „Gerichtsver handlungen" folgenden, namentlich auch für den deutschen Kunsthan del wichtigen Vorfall: „Vor der vierten Deputation des Criminalgerichts kam gestern eine Anklage wegen Nachdrucks zur Verhandlung. Die Angeklagten waren die hiesigen Kunsthändler Gebrüder Rocca, welche beschuldigt worden waren, eine im Jahre 1853 im Verlage der Kunsthandlung von Goupil Hierselbst erschienene Lithographie, ein Frauenzimmer darstellend, unter Aenderung der Unterschrift nachgedruckt zu haben. Auf Grund einer Denunciation war gemäß dem Gesetze vom 11. Juni 1837 die Anklage wegen Nachdrucks gegen die Gebrüder Rocca erhoben worden. Die Angeklagten räumten im Audienztermin den Nachdruck offen ein, er klärten sich aber für vollständig berechtigt hierzu. Die Lithographie sei in Paris erschienen, und sie hätten nach einem Pariser Originalbilde nachgedruckt. Mit Frankreich sei kein Vertrag diesseits wegen Schutzes gegen Nachdruck geschlossen worden. Die hiesige Handlung Goupil sei eine bloße Commandite der Pariser Kunsthandlung, blos in der Absicht errichtet, um den Schutz der preußischen Gesetze für die Pariser Ori ginalwerke zu erzielen. — Der Staatsanwalt hob in seinem Plaidoycr besonders hervor, daß das Bild zwar in Paris erschienen, daß die Ver leger indeß hier ansässig und Berliner Bürger seien, auch hier am Orte eine Eoncession zum Betriebe ihres Geschäfts erhalten hätten und so mit als preußische Staatsangehörige im Sinne des Gesetzes zu betrach ten seien. In wie weit sie im vorliegenden Falle den Schutz des Nach drucksgesetzes für sich zu beanspruchen hätten, sei nur durch die Beant wortung der Frage zweifelhaft, wann ein Kunstwerk als erschienen zu betrachten sei. Er beantragte, vor Fällung des Urtels zuvörderst hier über noch Beweis zu erheben. — Der Gerichtshof ging indeß hierauf nicht ein, sondern sprach die Angeklagten ohne weiteres frei. In den Urtelsgründen wurde ausgeführt, daß nach dem Gesetz vom 11. Juni 1837 der Verleger nicht mehr Rechte, als der Autor selbst hätte, er warten könnte. Der Autor des hier in Rede stehenden Kunstwerks sei nun aber ein Franzose, der auf den Schutz des preuß. Nachdrucksgesetzes keinen Anspruch hätte, weshalb denn auch die Handlung Goupil Hier selbst, ihrer preußischen Staatsbürgerrechte unbeachtet, hierauf einen solchen nicht haben könnte. — Die Staatsanwaltschaft beabsichtigt, die Sache in die höheren Instanzen zur Entscheidung zu bringen." Wir schließen uns von unserm buchhändlerischcn Standpunkt aus diesem Urtheil um so mehr an, als bekanntlich Frankreich die Einfuhr deutscher Kunstblätter durch übermäßige Zölle so gut wie unmöglich macht, eine Reciprocicät nicht vorhanden ist und in Pa ris der umgekehrte Fall vor Gericht wohl dasselbe Urtheil erfahren haben dürfte. O. Köln, 18. Juli. Die hierunterdrückte „Deutsche Volkshalle" soll unter anderem Namen in Frankfurt a/M. fortgesetzt werden, vr. Eicker ling, der bisherige Redacteur, befindet sich, wie mir eben versichert wird, bereits daselbst, und sind schon die nöthigen Schritte und Un terhandlungen wegen eines Verlegers geschehen. Die Tendenz der Zeitung wird in kirchlichen Angelegenheiten ganz dieselbe bleiben, nur in politioi« dürfte man durch eine etwas gemäßigtere Haltung einige Concessionen machen. Man mag auf was immer für einem kirchlichen oder politischen Standpunkte sich befinden, man mag Feind von Extremen nach jeder Seite hin sein, so macht es doch immerhin einen höchst peinlichen Eindruck, wenn ein Kampf, der nur mitgeistigen Waffen geführt werden sollte, eine Wendung nimmt, welche nun auch die materiellen Güter gefährdet. Man erwartet solche Strange am Wenigsten von einer Regierung, der man bisher nachzurühmen gewohnt war, daß sie an der Spitze eines Staates stehe, welcher allgemein als Vor kämpfer deutscher Intelligenz und deutschen Wissens betrachtet zu werden pflegt.
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