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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.07.1855
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1855-07-23
- Erscheinungsdatum
- 23.07.1855
- Sprache
- Deutsch
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1855.1 1267 Wintker in Brünn. 4880. Lautirer, der kleine. 8. 1854. Geh. *3NA 4890. Xä,roäni ptsne, morsvslcä, s nspsv)'. 8ebrrne <>6 k'. 8. 8v»rsle 4. xr. 8. 1854. 6ek. 4891. Pokorny, I., Vorschriften f. Volks-, Haupt- u. Unter-Realschulen. 2. Hst. qu. 8. *8 NA 4892. yuerilrLt, 8., Okeinie k. Oberreslscbulsn u. teckn. Anstalten so- vrie rum 8eIbstHnteirickte. 2. 4utl. 1. 44>rl>.: I7norganisel>e 6ke- mie Kr. 8. 6ek. * 1 Winikcr in Brün» ferner. 4898. Stovre, 8. 8.. 8tr^x Tomü« sneb obrsr)' re r ivots cern)cb otro- leü v ^merice. 8. 1854. 6ek. * >/g 4894. Tcmpelton's, W-, Taschenbuch f. prakt. Mechaniker. 2. Lust. Bearb. v. A. Kussin u. A. Regensburger. 12. Geh. * I./» 4895. Traum-Buch, neuestes, ob. Anweisung Träume auszulcgen. 8. Geh. Nichtamtlicher Theil. Herrn Heilbutt betreffend. Die Hamburger Zeitung „Reform" Nr. 51 vom 27. Juni enthält folgenden Aufsatz: Die Reform des Hamburgischen Fallitwesens ist unzählige Male in der Presse als ein unabweisbares Bedürfniß discutirt wor den, in einer Weise, welche es glaubhaft machte, es gäbe nirgends eine heillosere Wirtschaft in Fallitangelegenheiten als in Hamburg. — Daß hier vieles zu bessern sei, ist unleugbar, aber nicht minder wahr ist es dennoch, daß die große Mehrzahl der hiesigen Falliten in den letzten 10 Jahren als „unglücklich" classisicirt wurde. — Mit wenigen Ausnahmen, zur Ehre unserer Handelsmetropole sei es gesagt, haben sich in Hamburg keine Bankerotte ereignet, in welchen eine wohldurchdachte, längst beabsichtigte, rücksichtslos um die Geschäftsehre vorbereitete, mit Frechheit gepaarte Betrügerei zum Vorschein kam, — und im Allgemeinen darf man, namentlich im Hinblick auf die neueren Be strebungen unseres vortrefflichen Handelsgerichts, so wie auf die äu ßerst seltenen Fälle, in denen auswärtige Fallitmassen für hie- sige Verluste irgend eine, wenn auch nur die kleinste Dividende ergaben, mit Recht behaupten, daß es hier zu Lande in Fallitsachen noch besser als irgend anderswo hergehe. — Angesichts aller den Gang der fortschreitenden Justiz hemmenden Mängel unserer ver moderten Falliten ordnung, vom Jahre 1753, erinnern wir uns doch nicht, daß jemals in Betreff eines hiesigen Falliten eine Er läuterung gemacht worden wäre, wie sich eine solche in Betreff eines Altonaer Falliten im „Börsenblatt für den deutschen Buchhandel" Nr- 80 (20. Juni 1855) befindet, eine Erläuterung, welche folgen dermaßen lautet: (Hier folgt nun wörtlich das Bieleseld'sche Inserat) wie cs den Lesern bereits aus dem Börsenblatte bekannt ist.) Wir können nicht glauben, daß ein Fallit in Hamburg jemals die Prostitution seiner eigenen Person, wenn auch nur aus Furcht vor dem selbst veralteten Gesetze, und der noch mehr gefürchteten Oeffentlichkeit, soweit treiben könnte, daß er, neun Jahre nach sei nem Bankerott, die erborgten und nicht bezahlten Waaren in eige ner Person, zum Nachthcil des gutmüthigen Darleihers, auf den Markt führt, und hoffen wir vielmehr, daß der von obiger Erläute rung betroffene Herr Eduard Moses Heilbutt, Finken straß e 20, in Altona, in cclatantester Weise dieselbe zu widerlegen im Stande ist. — Sollte unsere Hoffnung jedoch sich nicht bewäh ren, so glauben wir den dortigen Justizbehörden mindestens nicht mißfällig zu werden, indem wir deren Aufmerksamkeit auf die obige Erläuterung im Interesse des Gemeinwohls lenken, demnächst aber speciell im Interesse des ohnehin durch Preßgesetzc hart bedrängten Buchhandels, so wie im Allgemeinen zu Nutz und Frommen für Jedermann, nach Kräften die möglichste Publicität einem derartigen Artikel angedeihen lassen- Eduard MoscS Heilbutt zum dritten Mall Auch ich habe die Ehre, mich zu den Geprellten zählen zu kön nen! Nachdem Herr Heilbutt im Aug. 1846 durch eine, wenn auch etwas verspätete, aber doch vollständige Saldo-Zahlung all 8 mich sicher gemacht hatte, bezog er bald darauf vor und nach für 35 -sl 13^ SA netto aufs Neue aus meinem Verlage- Ist dieser Betrag, den er mir noch heute schuldet, auch geringer, so ist doch dessen Ver lust vielleicht nicht minder empfindlich, als der der Herren B. F. Voigt und Fr- Fleischer- Auf meine Erinnerungen antwortete H. theils gar nicht, theils verwies er mich kurzweg auf sejn Fallisse mentscircular vom 2. August 1847, welches auch mir zu schicken er lange Zeit nicht einmal für nöthig erachtet zu haben scheint. Und als ich vor 1—2 Jahren, um mich zu decken, aus seinem recht'an- sehnlichen Lager von Bibeln, die er mir gegen baar offerirte, eine Partie unter angemessener Motivirung auf Rechnung mir er bat, sandte er mir meine Bestellung zurück mit der einfachen Notiz, daß er durchaus nur gegen baar expediren könne! Allein was hilft alles Lamcntiren? Ist denn keine Hülfe mög lich, nichts von-H. zu bekommen? Ich sollte meinen, auf dem rech ten Wege doch! Er betreibt ja sein Geschäft fort, hält große Vor- räthe, offerirt sogar uns Buchhändlern von seinen Büchern, bcsitztalso doch wohl etwas, woran man sich erholen kann. Zwar beruft er sich auf die ihm gerichtlich gewährte „cessio bonorum," was bekanntlich eine Vermögcnsabtretung an die Gläubiger bedeutet; aber macht die denn wirklich alle Ansprüche der Gläubiger, zumal auch solcher, die von dem „abgetretenen Vermögen" nicht das mindeste empfan gen haben, ganz todt — und für immer? Das wäre denn doch ein merkwürdiges Recht! Und wenn in Alrona wirklich ein solches „Recht" gilt, so muß cs doch wohl nothwcndig seine Kraft verlieren, wenn etwa nachgewiescn werden kann, daß ein Schuldner erst kur; vorher in nicht klarer Absicht seine Schulden vermehrte, sodann sein Vermögen nicht vollständig abtrat rc. Sollte denn eine der artige Nachwcisung in diesem Fall so sehr schwer sein? Heißt es doch in der Mittheilung des Herrn Voigt, daß H. Exemplare von Stolz, Kochbuch, die er ebenfalls im Jahre 1846 bezog und nicht be zahlte, jetzt dem Buchhandel ü 12 SA baar anbicte! Könnte er dieß, wenn er sic nicht — trotz der cessio bonorum — zurückbehalten hätte? Und woher hat er das Geld zu seinen neuen Unternehmungen und Ankäufen, wenn er alles abtrat? Allerdings kann er möglicher Weise es später geschenkt erhalten, geerbt, gefunden rc. rc. haben. Aber die Frage verdient doch immerhin, daß man ihr einmal auf den Grund zu gehen suche. — Doch nun zur Hauptsache! Für den Einzelnen mag es gewagt sein, an einem Platze, dessen Gesetze man nicht ausreichend kennt, gegen einen — so gewiegten Mann, wie Herr H. zu sein scheint, unter Verhältnissen, wie sie hier obwalten, einen Proceß anzufangen, zumal wenn die Forderung nicht größer ist, als die meinige- Allein warum können nicht die 186*
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