Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.02.1862
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- 1862-02-03
- Erscheinungsdatum
- 03.02.1862
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- Deutsch
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244 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. t 5, 3. Februar. Schriftsteller nicht nur in Rom, sondern auch nach den Provinzen schnellen Absatz fanden, che noch die nach unfern jetzigen Grund sätzen unberechtigten Abschreiber mit ihren Exemplaren hervor treten konnten.*) Im Mittelalter war das Abschreiber» und der Handel mit Abschriften eine Hauptbeschäftigung für die Mönche in den Klö stern , vorzüglich war cs eine besondere Pflicht bei den Cistcrcicn- sern und Benediktinern, und die Acbtc und Vorsteher der Kloster sahen immer sehr aus gute Abschreiber, theils um dadurch ihren Klöstern gute Bibliotheken zu verschaffen, theils auch einen Nebenerwerb für das Kloster dadurch zu bewirken. Ost machte man es sich zu einem verdienstlichen Weck, einen Codex abzuschrci- bcn. Es gab aber auch außerdem bezahlte Abschreiber, welche bidliatores oder stationär» hießen. Auch mir dem Pergamcnthan- del war oft der Schriftcnhandcl verbunden. Der Schrifrcnhandcl war dabcr im Mittelalter ein Hauptge schäft der Klöster und Klostergcistlichcn, und die Preise der Hand schriften waren oft beträchtlich. Auch durch die errichteten hohen Schulen in Frankreich erhielt der Buchhandel Nahrung; wir fin den ihn zu Paris und Orleans, wo sogar die Preise der Abschrif ten bestimmt wurden, von Personen, die sic vorher durchsahcn. Ein Schulbuch von 100 Seiten kostete höchstens 10 Sous. Die Buchhändler durften von Studenten höchstens 6 Dcniers von dem Livre Profit nehmen, von andern Personen aber lODe- nicrs. Buchhändler, die nicht in Pflichten der Universitäten standen, durften kein Buch verkaufen, das über 10 Sous kostete. Die Dominicaner hatten auch hier die Aufsicht, und auf einigen älteren deutschen Universitäten , z. B. Wien, die nach der Pariser errichtet war, hakte man ähnliche Einrichtungen getroffen. Die Schreiber hießen gewöhnlich stationär», wenn sie aber studirt hat ten, nannten sie sich elerioos. Wie hoch übrigens der Preis der Schriften im Mittelalter war, erhellt aus folgenden Beispielen» Ein Bcncdicrincrmönch berichtet im Jahre 1057 an seinen Abt, daß die Gräfin Agnes von Anjou für einHomiliarium des Bischofs Haimo vonHalber- stadt 200 Schafe und noch eine Menge Frucht gegeben habe. Noch im 15. Jahrhundert wurde Livius für 120 Goldguldcn, die Bibel für 400 bis 500 Goldguldcn feilgeboten lRößig, Buch- Handelsrecht). Diese Zustände dauerten im Mittelalter fort, bis endlich die Erfindung der Buchdruckerkunst die Rechtslosigkcit derselben fühl barer machte. Durch die Buchdruckcrkunst wurde der literarische Verkehr immer ausgedehnter, und dem Schriftsteller wurde eine bessere pecuniäre Ausbeutung seiner Werke ermöglicht, sei es, daß er aufeigcnes Risico den Druck undVcrrrieb seincrSchriftcn besorgte, sei es, daß er sie einem Buchhändler gegen Honorar zur Verviel fältigung ab trat. Kaum hatte die Erfindung sich ausgebrcitet, als auch schon Nachdrucker dem rechtmäßigen Verleger nicht nur seinen Gewinn entrissen, sondern ihn auch durch die wegen Wegfall des Hono rars billigeren Eoncurrcnz-Ausgabcn in Schaden brachten, indem seine natürlich thcurerc Ausgabe größtenteils unverkauft liegen blieb. Außerdem hatten die Nachdruckcr nicht, wie der Verleger, aus dem Gewinn eines Werkes den etwaigen Verlust bei andern zu decken, sondern sic druckten nur gangbare Werke nach. So befand sich der Unternehmende zwischen zwei Feuern; entweder sein Werk fand keinenÄbsatz und brachte ihm dann Schaden, oder *) Es ist eine wahre Anomalie, daß das römische Recht, die Grundlage der heutigen Gesetzgebung, der Literatur so wenig Beach tung schenkte, daß auch nicht eine einzige Bestimmung darüber in ihm enthalten ist. cs ging anfangs gut, wurde aber dann nachgedruckr und blieb folglich der Rest der Auflage unverkauft. Die Unrcchtmäßigkcit des Nachdrucks wurde bald allgemein gefühlt, und diese Ansicht fand u. a. auch durch Luther ihren Ausdruck. In seiner Auslegung der Episteln und Evangelien vom Advent an bis Ostern (Andcrweyt corrigirl durch Martin Luther. Fol. Wittenberg 1525), auf der letzten Seite heißt es; ,,Evn Vermanung an die Drücker. Gnade und Friede. Was sol doch das scyn, mcync lieben Druckcrherrn, das cyncr dem an dern so öffentlich raubt und stillt das scync und unrernander euch verderbt? Scytyhrnustraßenrcuber unddicbc wor den? odder meynet y.hr, das Gott euch segenen und erneeren wird, durch solche böse tückc und stücke? Ich habe die Postillen angcfangcn von den heyligcn Drey künigctagc an, bis auff Ostern, so fcret zu cyn bube, der sctzer, der von unscrm schweys sich ncerct, stilct meync handschrifft, ehe ichs gar ausmache, und tragts hynaus und lcsst es draußen ym Lande drucken, unser kost und crbeyt zu verdrucken. Wolan, Gott wirds finden, was Du dran gewynncst, da schmyre die schuch mit, Du bist,ein dick und für Gott schuldig die widderstattung. Nu wcre der Schaden den noch zu lcyden, wenn sie doch mcync Bücher nicht so falsch und schcndlich zu richten. Es ist yhc cyn ungleich ding, das wyr erb'cyten und kost sollen drauff wenden, und andere sol len den genus und wyr den schaden haben; Derhalben scyt gewarnct meyne lieben drücker, die yhr so fielet und raubet. Denn yhr wisset, was S. Paulus sagt zun Thcssalonikcrn, Nie mand verforteyle scyncn Nehisten ym Handel. Denn Gott ist recher über solches alles. Dieser spruch wird euch auch eyn- mal treffen. Auch so werdet yhc solcher reubcrei nicht reycher, wieSalomo spricht; JmHause des gottlosen ist cytel vcrschleys- j sen, Aber des gerechten Haus wird gesegnet. Und Esajas: Der ! Du raubest, was gillts, du wirst Widder beraubt werden. — Solls aber yhc gegeytzt seyn, und wyr deutschen doch besticn scyn wollen, so geytzt und tobet ymmer hyn, nicht ynn Gotts- namcn, das gericht wird sich wol finden. Gott gebe Besserung ynn der Zeit, Amen." Man sieht, daß trotz seiner Entrüstung Luther den Humor nicht verloren hat, daß es ihn aber auch neben der pecuniären Beeinträchtigung schmerzte, seine Bücher incorrcct oder falsch publicirt zu sehen. Vergebens bemühte man sich jetzt, aus dem römischen Eivilrechl einen Rechtsschutz des Verlegers hcrzuleiten und den Nachdruck als Eigcnthumsverlctzung oder Injurie zu behandeln; weder mit dem Privatrccht »och mit dem Eriminal- rccht konnte man den Nachdruckern beikommcn, da es eben noch keine gesetzlichen Bestimmungen über Autorrecht gab und die Ge setzgebung der damaligen Zeit noch nicht reif genug zur richtigen Auffassung desselben war. Nur in vereinzelten Fällen wurde daher auf besonderes An suchen ein Rechtsschutz in Form vonPrivilcgicn gewährt, in welchen eben dadurch, daß sie als Privilegien, d. h. als Ausnah men vom bestehenden Recht crtheilt wurden, die Anerkennung lag, daß das bestehende Recht an sich keine Hilfe gewähre. Eines der ältesten bisjetzt bekannten Privilegien wurde am 3. Januar 1491 von der RepublikVenedig über „IRoenixKsAistri ?elri memorise llavvnnatis (VsnotiisX. ,Ian. K6666X01 inipressitöer- »arllinus äe Otioris <io Oremona improssor. 4.)" crtheilt und findet sich am Schlüsse dieses Werkes abgedruckt. Das älteste bis- jetzt bekannte Privilegium wurde ebenfalls von der Republik Ve nedig am 18. September 1469 einem Johannes de Spira für eine Ausgabe von „Oioero, Lpistolao all lam." crtheilt und eben demselben das Monopol zu einer Druckerei für den ganzen Be zirk von Venedig auf fünf'Jahre eingeräumt.
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