Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.02.1862
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1862-02-03
- Erscheinungsdatum
- 03.02.1862
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18620203
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-186202035
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18620203
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1862
- Monat1862-02
- Tag1862-02-03
- Monat1862-02
- Jahr1862
-
241
-
242
-
243
-
244
-
245
-
246
-
247
-
248
-
249
-
250
-
251
-
252
-
253
-
254
-
255
-
256
-
257
-
258
-
259
-
260
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
den innerhalb des Bundesgebietes erscheinenden literarischen Er zeugnissen und Werken der Kunst einen Schutz aus 10 Jahre vom Jahre ihres Erscheinens (und für bereits erschienene von dem Tage des Beschlusses) an gewährte. Nachdem am 22. April 1841 die inländischen Autoren gegen unbefugte öffentliche Aufführung musikalischer Eompositionen und dramatischer Werke einen Schutz erhallen hatten, wurden durch den Bundcsbeschluß vom 19. Juni 1845 mehrere erhebliche Aenderungen des Beschlusses von 1832 veranlaßt. Dieselben sind folgende: „Das Recht des Autors dauert noch 30 Jahre über den Tod desselben hinaus. Anonyme, pseudonyme, posthume Werke und solche, welche von moralischen Personen (Akademien, Universi täten re.) herrührcn, genießen solchen Schutzes während 30 Jah ren, von dem Jahre ihres Erscheinens an. „Die von dem Nachdruckcr zu erlegende Enlschädigungbcsteht in dem Verkaufspreise einer richterlich fcstzusetzendcn Anzahl von Exemplaren, welche bis auf 1000Exemplare anstcigen kann, und eine noch höhere sein soll, wenn von dem Verletzten ein noch grö ßerer Schaden nachgewiesen worden ist; außerdem ist noch eine Geldbuße bis zu 1000 Gulden auf den Antrag des Verletzten zu verhängen, falls die Landesgesetze nicht noch höhere Strafen vor schreiben. „Die über solche Fälle entscheidenden Richter haben bei lite rarischen Werken das Gutachten von Schriftstellern, Gelehrten und Buchhändlern, bei musikalischen und Kunstwerken das von Künstlern, Kunstverständigen und Musik- oder Kunsthändlern einzuholen." Auf den Antrag Preußens wurde am 6. November 1856 der Schutz zu Gunsten der Werke derjenigen Autoren, welche vor dem Bundcsbeschlusse vom 9. November 1837 verstorben sind, noch bis zum 9. November 1867 verlängert. Vom 10. November 1867 an steht also keinem Verleger mehr ein Hindcrniß entgegen, z. B. eine Ausgabe von Schiller, Goethe und den meisten andern unserer Classiker zu veranstalten, und die Eoncurrcnz wird sich dann voraussichtlich durch billigere und immer billigere Ausgaben zu überbieten suchen r. Miscellen. Frankfurt a. M., 30. Jan.-ll.Jn der heutigen Sitzung der Bundesversammlung wurde der Ausschuß für das Nach drucksgesetz erwählt. Preußen betheiligte sich nicht an der Wahl, und zwar, wie man hört, aus dem Grunde, weil die preußische Regierung die Bestimmung der Bundesacte durch die Normen von 1837 und 1845 für erfüllt erachtet und eine specielle Gesetzgebung auf dem Bundeswege statt durch freie Vereinbarung als einen Eingriff in die Rechte der Land esvertrctungen erken nen müßte. Leipzig, 28. Jan. Die Absicht unserer Regierung, den Entwurf eines deutschen N a ch d r u ck s g e se tz e s, den ihr der Bör senverein deutscher Buchhändler bereits imJanuac 1858überreicht hatte, dem Bundestag vorzulegen, um jenen Entwurf zunächst durch eine Commission von Sachverständigen vocberathcn zu las sen, hat in unfern literarischen Kreisen die lebhafteste Zustim mung gesunden . Nur fragt man sich nicht ohne Besorgniß, welche Stellung Preußen zu diesem Antrag einnchmen wird? In der Sache selbst kann man am wenigsten hier darüber im Zweifel sein, daß der Erlaß eines Gesetzes über literarisches und künstlerisches Urheberrecht ohne eine ernstliche Gefährdung der Interessen deut scher Kunst und Wissenschaft nicht länger hinausgcschobcn wer den darf. Und wenn man bedenkt, daß dieses Feld der Gesetzge bung geradezu das einzige gewesen ist, auf dem der Bundestag von 1832 bis 1857 eine folgerechte Thätigkcit entwickelt hat, daß es jetzt im Wesentlichen auf Eodisicirung der gefaßten Beschlüsse und auf zeitgemäße Fortbildung des bestehenden Bundcsrechts ankommt, so sollte man meinen, daß auch die Regierungen kei nen Anlaß haben können, dem Anträge entgegenzutretcn. Gleich wohl wird derselbe, wie verlautet, durch den feindlichen Gegen satz bedroht, in dem Preußen sich zu den Mittclstaaten befindet. Bundesbeschluß oder Vereinbarung — das ist die Frage, und cs handelt sich dabei um Sein oder Nichtsein einer deutschen Gesetz gebung überhaupt. Ich gebe zu, daß die bisherigen Würzburger Anträge mehr von politischer Tendenz als von deutschem Gewis sen eingcgebcn waren. Aber nimmt etwa Preußen eine günstige Stellung in den Augen der Nation ein, wenn cs allen derartigen Bestrebungen, die doch immerhin nolhwcndige und gemeinnützige Zwecke fördern, mit der kahlen Verneinung gcgenübcrtritt? Wenn es bei der Verneinung stehen bleibt, ohne daß cs den einzig mög lichen Weg cinschlägt, um aus der Sackgasse hcrauszukommen—- die Berufung eines deutschen Parlaments? Man ist aber auch hier nicht der Ansicht, daß es geboten sei, jeden Anlauf zu einem deutschen Gesetze, ja, jede Vorbcrathung, die dazu führen soll, auszusetzcn, bis dem Verlangen der Nation nach einem berechtig ten Organe der Gesetzgebung genügt ist. Namentlich sollte der in Rede stehende Antrag nicht nach der Schablone behandelt, sondern nach den Motiven gewürdigt werden, die ihm in Wahrheit zum Grunde liegen. Die Absicht Sachsens, mit einem Anträge aus ein Nachdrucksgesetz vorzugchen, dalirt aus einer Zeit, wo es sich noch nicht darum handelte, Futter für den Bundestag herbeizu schaffen. Das praktische Bcdürfniß, das sich gerade bei uns drin gender als anderswo geltend macht, hatte die Regierung veran laßt, über einige beschrittcne Punkte der literarischen Gesetzge bung das Gutachten des Böcsenvcrcins cinzuholcn. Der Verein antwortete durch die Vorlage eines umfassenden Gesetzentwurfes, an dessen schließlicher Feststellung unsere Regierung durch Ab ordnung sachkundiger Staatsbeamten Anthcil genommen hat. Wie wenig zur Zeit von einer feindseligen Absicht gegen Preu ßen die Rede war, geht daraus hervor, daß der zeitige Vorsteher des Börsenvereins beauftragt wurde, den Entwurf in Berlin von preußischen Juristen bearbeiten zu lassen, die demselben auch im Wesentlichen die Architektonik des preußischen Gesetzes zu Grunde gelegt haben; ja, man glaubte sich der Förderung des Zweckes durch die preußische Regierung um so mehr versichert hal ten zu dürfen, als sie um dieselbe Zeit einen Antrag auf den Schutz dramalischer^und musikalischer Werke beim Bundestage ge stellt und den Beschluß desselben erst am 12. März 1857 extra- hirt hatte. Der Entwurf von 1858 verdankt einer deutschen Cor poration, der einzigen, die wir haben, seine Entstehung; unsere Regierung ist erst in zweiter Linie daran betheiligt, und man sollte sich es daher in Berlin doppelt und, dreifach überlegen, bevor man ihn der allgemeinen Verdammniß prcisgibt, weil er die Signatur Würzburg zu tragen scheint. Wir denken zu groß von Preußen, als daß wir glauben könnten, cs werde sich dadurch etwas vergeben, wenn cs den Abschluß einer seit dreißig Jahren durch denjBundestag geförderten, und zwar auf Preußens Betrieb geförderten Gesetzgebung auch durch den Bundestag zu Stande kommen läßt. Daß ohne Preußens Zustimmung der Antrag schei tert, ist unzweifelhaft; wenn wir mit seiner Zustimmung und, worauf mehr ankommt, durch seine thätige Mitwirkung ein gu tes, deutsches Nachdrucksgesctz erhalten, so wird man ihm vor Al len Dank wissen, auch wenn der Bundestag seine Hände dabei im Spiele gehabt hat. (Berl. Allg. Ztg.)
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Keine Volltexte in der Vorschau-Ansicht.
- Einzelseitenansicht
- Ansicht nach links drehen Ansicht nach rechts drehen Drehung zurücksetzen
- Ansicht vergrößern Ansicht verkleinern Vollansicht