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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.02.1862
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1862-02-17
- Erscheinungsdatum
- 17.02.1862
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- Deutsch
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21, 17. Februar. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 365 Infolge dieser Eröffnung des sächsischen Ministeriums hatte > der Vorstand des Börscnvereins bereits am 29. Oktober 1860 ! eine Eingabe an das preußische Eultusministerium bewerkstel ligt, eine Eingabe, die sich in loyalem und warmem Tone über die Verdienste der preußischen Regierung um die deutsche Nachdruck- gesctzgcbung ausspricht. Nach ausführlicher Mocivirung der Nvthwendigkcit eines deutschen Nachdruckgesetzes heißt es darin: ,,Ucber die Meinungsverschiedenheit, welche unter den hohen deutschen Regierungen darüber bestehen soll, ob es zweckmäßiger und richtiger sei, materielle Fragen der vorliegenden Art als Fra gen der Bundesgesctzgcbung oder nur als Verständigungen ein zelner Bundesregierungen unter sich zu behandeln, ist es unseres Amtes nicht, uns zu äußern. Uns ist vor allem an dem Zustandekommen eines Gesetzes gelegen, das zur Blüthe und zum Gedeihen des Buchhandels nachgerade nicht län ger zu entbehren ist." Der Antrag geht demnach dahin: ,,Ein hohes Ministerium wolle auf die Beseitigung der materiellen Bedenken hinwirkcn, durch welche die König!. Preußische Staats regierung bisher behindert worden ist, auf die Berathung eines deutschen Nachdruckgesetzes einzugehen." Auf diese Eingabe des ofsiciellcn Organs des deutschen Ge- samnnbuchhandels vom 29. October 1860 war bis zum Tage der Generalversammlung am Sonntag Eantate den 28. April 1861 eine Antwort seitens des preußischen Cultusministcriums nicht erfolgt; wie vorauszusetzcn, ist dieselbe später eingcgangen, aber da sic der Oeffentlichkeit bisjctzt nicht mitgetheilt wurde, vermö gen wir über den Inhalt nicht zu referiren. Die sächsische Regierung scheint inzwischen die Stimmung der übrigen deutschen Regierungen sondirt zu haben, und nach dem im Januar d. I. von ihr beim Bundestage eingcbrachten Anträge muß auf Grund der früheren Bemerkung des Hrn. v. Bcust angenommen werden, daß sie auf gleiche prinzipielle Abneigungen bei andern der in der vorliegenden Frage wichti gen deutschen Staaten nicht gestoßen sei. Ist diese Annahme richtig, so wäre damit ei» Hauptbedenken der preußischen Regie rung wcggcräumt. In Wahrheit molivirlc der preußische Ge sandte am Bundestage die Ablehnung des sächsischen Antrags neuerdings auch nur in zwei Punkten: erstens durch die Auf werfung der Eompetcnzfragc für die Bundesversammlung, und zweitens durch die Erklärung, daß ein Bedürsniß zur Abänderung der preußischen Landesgcsctzgebung nicht vorliege. DaS erste Motiv ist eine Frage der Politik, die nicht zu un- scrm Reffort gehört, aber auch nur von untergeordneter Bedeu tung ist, namentlich nach einem jüngeren, weit wichtigeren Vor gänge auf dem Gebiete der deutschen Gesetzgebung. Die sächsische Regierung scheint nach dem oben cikirten Schreiben für den vor liegenden Fall wenigstens selbst kein Gewicht darauf zu legen. Den Schwerpunkt in den Bedenken der preußischen Regie rung bildet der zweite, materielle Theil der Motivirung, wo nach kein Bedürsniß zur Abänderung der preußischen Landcs- gesctzgebung vorliegen, resp. das preußische Gesetz von 1837 dem Bedürsniß vollkommen genügen soll; aber das ist eine Erklärung, die recht eigentlich w i c de r c i n c r M o tiv ir u n g b cd ar f. Vor allem läßt sich dagegen geltend machen, daß nicht bloß der ge- sammtc deutsche Buchhandel und sämmtliche schriftstellerische Autoritäten, die über den Gegenstand geschrieben haben, sondern spcciell auch die besten juristischen und buchhändlcrischcn Autori täten Preußens anderer Ansicht sind und diese ihre Ansicht ausführlich motivirt haben. Das preußische Gesetz, und wenn cs in sich durchaus vollendet wäre, vermag nicht einmal den preu ßischen Angehörigen den genügenden Schutz zu gewähren, und zwar deshalb nicht, weil der preußische literarische Verkehr kein in sich befriedigtes Ganzes vorstcllk, sondern nur einen abhän gigen Bcuchtheil des deutschen literarischen Verkehrs bildet. Aber das preußische Gesetz ist, selbst wenn man sich auf den par tikularen Standpunkt stellt, nichts Vollendetes, und dies keines wegs in dem Sinne, weil es überhaupt nichts Vollendetes in der Welt gibt. Das Werthvolle, welches ihm anhaftct und das von jedem Sachverständigen anerkannt wird, hat doch schon mehr historische Bedeutung. Das Gesetz von 1837 ist für seine Zeit eine tüchtige und, wenn man will, schöpferische Arbeit, ob schon sich die Spuren des grünen Tisches dem prüfenden Auge des Praktikers doch wohl von jeher nicht haben verbergen kön ne». Nur eine einzige Frage vom wichtigsten Belange, die schon häufig zu der ausgedehntesten Polemik Anlaß gegeben hat. Wen schützt das preußische Gesetz: den inländischen Autor oder Ver leger? Schützt das Gesetz den inländischen Autor, wenn er sein Werk im Auslände publicirc, und schützt cs den inländischen Verleger für ein von einem Ausländer rechtmäßig erworbenes Verlagsrecht? Oder aber schützt cs nur dasjenige Erzeugnis, wel ches von einem inländischen Autor bei einem inländischen Ver leger erscheint? Jedermann wird zugeben müssen, daß das eine Cardinalfrage ist für ein Gesetz, welches dem Bedürsniß voll kommen genügen soll. Eine Klarheit gewinnt man hierüber aus dem Gesetz in keiner Weise; praktisch und theoretisch wird diese Frage in der verschiedenartigsten Weise beantwortet. Doch sol cher Hinweisungen bedarf es wahrlich nicht. Es genügt, daran zu erinnern, welche Resultate Wissenschaft und Praxis auf diesem Gebiete in den letzten 25 Jahren gefördert haben, und das preu ßische Gesetz ist gerade vor 25 Jahren entstanden. Es entstand zu einer Zeit, die wohl das Bedürsniß nach einem Gesetze fühlte, die aber noch nicht vollauf den Beruf zur Gesetzgebung in sich trug. Die sachliche Weise, in der hier die Angelegenheit erörtert ist, macht wohl zum Schluffe die Versicherung unnöthig, daß es sich in obiger Darlegung weder um Sachsen noch um Preu ßen handelt, sondern einzig und allein um ein deutsches Gesetz für die deutsche Presse und den deutschen Buch handel. Leipzig, 9. Februar 1862. A. 8. Nachschrift. Das Börsenblatt vom 10. Februar bringt eine Mitteilung, wonach in der ofsiciösen Allg. Preuß. Ztg. darauf hingcwicscn wird, daß der Schluß der vom preußischen Gesandten in Frankfurt bei Ablehnung des sächsischen Antrags abgegebenen Erklärung in dem ofsicieUen Berichte weggeblicbcn sei, der dahin lautet: „daß der von Sachsen als Grundlage der Berathung beantragte Entwurf des Ausschusses des Börsenver- cins gerade in den von der preußischen Nachdruckgesetzgebung ab weichenden Theilen den g e w i ch t i g st en Bedenken unterliege". Es versteht sich wohl von selbst, daß es in der Voraussetzung keines Menschen liegen kann, den Entwurf genau so angenom men zu sehen, wie er zur Vorlage gebracht worden ist. Selbst die sächsische Regierung, die ihn zur Grundlage ihres An trags gemacht, hat dem Börse »verein wiederholt er klärt, daß sic nicht in allen Punkten mit dem Ent würfe einverstanden sei und sich ihre Bemerkungen darüber zur Zeit Vorbehalte. Dagegen hat die sächsische Regierung bei dieser Erklärung die superlative Form der „ge wichtigsten Bedenken", die ihr die Vorlage in manchen Stücken cingcflößt haben soll, nicht angewendet. In der That ist die gesteigerte Betonung in der preußischen Erklärung auf fallend, ganz besonders wenn man sich an den Umstand erinnert, daß der Entwurf des Börsenvcreins, in der Hauptsache das Werk hochangesehener preußischer Autoritäten, das preußi- sche Gesetz von 1837 vornehmlich zum Anhalt genommen hat. Aber selbst wenn einzelne Vorschläge darin, und das Ganze ist
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